Schulden: Änderungen an IAS 37

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Der Board setzte seine Erörterungen bezügliche der Bewertungsvorgaben und des Wegfalls des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums im Entwurf zu Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer fort (im folgenden „der Entwurf").

Bewertungszielsetzung

Auf der Sitzung im Dezember 2007 erörterte der Board Bedenken, dass die vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben unscharf seien, weil sie sich sowohl auf den Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld notwendig sei, als auch auf den Betrag, der für die Übertragung der Schuld an eine dritte Partei notwendig sei, bezögen. Man war damals zu keiner Einigung gelangt und beschloss, diesen Sachverhalt in Zusammenkünften von kleinen Gruppen aus Stab und Boardmitgliedern weiter zu untersuchen. Auf dieser Sitzung setzte der Board seine Erörterungen fort, indem die Hauptsachverhalte, die in den kleinen Gruppen aufgekommen waren, verfolgt wurden.

Klarstellung der Bewertungszielsetzung

Der Stab schlug vor, die Bewertungsvorgabe wie folgt zu ändern:

Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es zum Bewertungszeitpunkt vernünftigerweise bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen oder diese auf Dritte zu übertragen.

Darüber hinaus schlug der Stab vor, das Bewertungsprinzip durch weitere Leitlinien zu erklären. Diese sollten etwa wie folgt lauten:

Der Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um eine Verpflichtung zu erfüllen oder zu übertragen, ist der geringste Betrag, d.h. (a) der Betrag, den eine dritte Partei verlangen würde, um die Verpflichtung zu übernehmen, oder (b) den Betrag, den die Gegenpartei als Erfüllung der Verpflichtung verlangen würde, wenn es objektive Hinweise gibt, dass dieser Betrag geringer ist als (a).

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Erfüllungs- und der Übertragungsbetrag gegenwärtige Abgangspreise sind, und dass es keine Wahl der Bewertungsgrundlage geben solle.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Bewertungsvorgabe nicht in Fällen funktionieren würde, in denen es keinen Markt gebe, um die Verpflichtung zu übertragen (Verpflichtungen aus Umweltschäden oder Gerichtsfällen beispielsweise). Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass kein marktbasierter Ansatz möglich sei, dass aber unternehmensspezifische Annahmen verwendet werden sollten, um diese Verpflichtungen zu bewerten. Ein Boardmitglied schlug vor, eigene Leitlinien für diese Verpflichtungen zu entwickeln. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Fälle „Level 3"-Bewertungen aus FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ähnelten und dass daher die Verwendung unternehmensspezifischer Annahmen nicht verboten sei. Dies Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die dritte Partei, die die Verpflichtung übernehmen würde, ein hypothetischer Marktteilnehmer sei, der den gleichen Grad an Informationen besäße wie das Unternehmen selbst.

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dem Vorschlag des Stabs dem Grunde nach zu folgen aber Leitlinien aufzunehmen, in denen erklärt würde, was mit einer „dritten Partei" in der Definition des Übertragungsbetrages gemeint sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die dritte Partei in diesem Zusammenhang als „kundig" beschrieben werden sollte, also als „über die gleichen Informationen bezüglich der Verpflichtung verfügend wie das Unternehmen". Der Stab wurde gebeten, den Entwurf dementsprechend umzuarbeiten und die beiden oben genannten Leitlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Leitlinien durch Beispiele verdeutlicht werden.

Risikoanpassungen für streuungsfähige Risiken

In Fortschreibung der bestehenden Anforderungen aus IAS 37 wird in Paragraph 35 des Entwurfs vorgeschlagen, dass bei Bewertung einer Schuld „ein Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten berücksichtigen" soll.

Der Board entschied, keine weiteren Leitlinien bezüglich der Risikoeinschätzung im Rahmen dieses Projekts zu entwickeln (beispielsweise wie Risiken zu behandeln sind, die streuungsfähig sind und die in einem perfekten Markt nicht im Marktpreis einer Schuld widergespiegelt würden).

Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium

Der Board erörterte eingegangenen Stellungnahmen, in denen dem Wegfall des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums widersprochen wurde. Der Stab schlug hauptsächlich aus den folgenden zwei Gründen vor, dieses Kriterium nicht wieder aufzunehmen:

Der Wegfall des Kriteriums würde nicht dazu führen, dass wesentlich mehr Schulden angesetzt würden;

viel Schulden, die mit großer Unsicherheit behaftet sind (wie beispielsweise gerichtliche Präzedenzfälle) würden durch das Ansatzkriterium der Verlässlichkeit abgedeckt.

Der Board stimmte dem Stab zu und entschied, das Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium nicht wieder aufzunehmen.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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