Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Dienstag)

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Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung

Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen, dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.

Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.

Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck. Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.

Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.

Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort, welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf, Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten.

Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.

Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.

Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten - Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der Anwendungsleitlinien aufzunehmen.

Rückversicherung

Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.

Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag. Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.

Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.

Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten, wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem, zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.

Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.

Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.

Überblick über das Versicherungsmodell

Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.

Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen - die Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).

Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen - Überleitung

Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.

Erwerbskosten

Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab, insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.

Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.

Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.

Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.

Marge: Risikoanpassung

Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.

Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?

Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen, sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht aufzuzinsen (3 dafür).

Gewinnbeteiligte Verträge

Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.

Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?

Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.

Eingebettete Derivate

Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen soll - d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.

Ausbuchung

IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen - d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht oder ausgelaufen ist) - , allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese Verpflichtung zu übertragen.

Übertragungen eines Portfolios

Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die Gegenleistung übersteigt.

Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung

Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten. Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).

Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.

Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.

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