Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

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Ansatz zur Beurteilung der vertraglichen Zahlungsströme

Dem von den Stabsmitarbeitern vorgeschlagenen Ansatz zufolge käme ein finanzieller Vermögenswert für eine andere Bewertungskategorie als jene, bei der die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt und Wertveränderungen im Periodenergebnis erfasst werden (fair value through profit or loss, 'FVTPL'), unter der Annahme, dass das Geschäftsmodellkriterium ebenfalls erfüllt ist, dann infrage, wenn die vertraglichen Ausstattungsmerkmale zu bestimmten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die einzig Zahlungen für Zins und den ausstehenden Tilgungsbetrag darstellen. Eigenschaften eines Instruments, die etwas Anderes als Zins und Tilgung abdecken, würden zu einer Klassifizierung als FVTPL führen. Die Beurteilung würde zum Zeitpunkt des Erstansatzes durchgeführt und nicht erneut für eine spätere Umklassifizierung auf Grundlage der Ausstattungsmerkmale des Instruments geprüft.

Der Stab kennzeichnete den vorgeschlagenen Ansatz als Verwendung der 'Bausteine' Tilgung und Kompensation für den Zeitwert des Geldes und das damit verbundene Kreditrisiko. Falls ein Vermögenswert eine andere Eigenschaft als diese Bausteine aufweist, müsse das Instrument zum FVTPL bewertet werden, selbst wenn diese Eigenschaft als unbedeutend eingestuft wird. Wenn der finanzielle Vermögenswert hingegen nur die maßgeblichen Bausteine beinhalte, die Beziehung zwischen den Bausteinen aber geändert werde, dann müsse das Unternehmen die Auswirkungen dieser Modifizierung erwägen, um zu bestimmen, ob die Zahlungsströme aus dem Vermögenswert weiterhin allein Zins und Tilgung darstellen. Ein Beispiel für Bausteine, die modifiziert würden, stellte ein Vermögenswert dar, dessen jährlicher Zins angepasst wird, die Zinsanpassung jedoch auf Grundlage eines Dreijahreszinses erfolgt. Die Mitarbeiter des IASB-Stabs meinten, dass dieser Ansatz im Großen und Ganzen im Einklang mit IFRS 9 stünde, jedoch die Bedeutung von Zins und Tilgung ausdehne, indem die Erwägung von Auswirkungen einer Änderung der Beziehung zwischen den Bausteinen zugelassen wird; sie waren der Ansicht, dass dies dabei helfen werde, einige der aufgekommenen Sachverhalte in der Praxis zu adressieren.

Die Boards entschieden vorläufig, dass ein finanzieller Vermögenswert für eine andere Bewertungskategorie als FVTPL in Frage kommen könnte (vorausgesetzt, das Geschäftsmodellkriterium ist ebenfalls erfüllt), wenn die vertraglichen Ausstattungsmerkmale des finanziellen Vermögenswerts zu Zahlungsströmen führten, die allein Zahlungen von Zins und dem ausstehenden Tilgungsbetrag darstellten. Der Tilgungsbetrag ist der bei erstmaligem Ansatz übertragene Betrag, während die Zinsen eine Kompensation für den Zeitwert des Geldes und das damit verbundene Kreditrisiko darstellen. Falls ein finanzieller Vermögenswert ein von Tilgung und der Kompensation für den Zeitwert des Geldes und das damit verbundene Kreditrisiko abweichendes Element enthielte, müsste der finanzielle Vermögenswert zum FVTPL bewertet werden. Wenn der finanzielle Vermögenswert lediglich Elemente enthält, die Tilgung und eine Vergütung für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen, jedoch die Beziehung zwischen den beiden geändert werde, müsste ein Unternehmen die Auswirkungen der Änderung erwägen, um zu beurteilen, ob die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert weiterhin dem Gedanken Rechnung tragen, dass sie nur Zins und Tilgung darstellten. Falls der finanzielle Vermögenswert ausschließlich Elemente enthält, die Tilgung und Vergütung für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen und die zwischen ihnen bestehende Beziehung nicht geändert wird, käme der finanzielle Vermögenswert für eine andere Bewertungskategorie als FVTPL infrage.

Bedingte Zahlungsströme

Die Boards erörterten sodann, wie bedingte Elemente eine Instruments bei der Beurteilung der Zahlungsstromcharakteristika berücksichtigt werden sollten. Die Stabsmitarbeiter hoben die Bedeutung einer Unterscheidung zwischen variablen und bedingten Zahlungsströmen hervor. Nach Ansicht des Stabs stünden variable Zahlungsströme im Einklang mit der Bedeutung von Zins und Tilgung, falls die Variabilität lediglich Änderungen im Zeitwert des Geldes und dem damit verbundenen Kreditrisiko repräsentiere, wohingegen bedingte Zahlungsströme infolge eines unbestimmten zukünftigen Ereignisses entstehen oder untergehen. Der Stab vertrat die Ansicht, dass bedingte Zahlungen entweder ausschließlich Zins und Tilgung darstellen oder nicht ausschließlich. Zur Veranschaulichung des Unterschieds zog der Stab als Beispiel ein Unternehmen heran, dass eine Privatplatzierung mit dem Verständnis emittiere, wonach das Instrument im kommenden Jahr zum Handel angeboten werden solle. Falls die Börsennotierung nicht erfolgt und der Zins an einen Marktzins für ein vergleichbares nicht börsennotiertes Instrument angepasst würde, stünde dies im Einklang mit der Bedeutung einer ausschließlichen Abbildung von Zins und Tilgung, da die Bedingung eingeführt wurde, um das Kredit- (und das Liquiditäts-)risiko des Vermögenswerts sachgerecht zu bepreisen. Wenn allerdings die Börsennotierung nicht erfolge und der Zins über die Restlauft des Instruments an einen Strafzins angepasst würde, dann sei dieses Element eingebracht worden, um die Börsennotierung anzustoßen; diese stelle keine Vergütung für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko dar.

Ein FASB-Mitglied stellte fest, dass die Tagungsunterlage in einer Fußnote das Liquiditätsrisiko am Kreditrisiko festmache. Er schlug vor, dass, sollten die Boards das Liquiditätsrisiko als einen 'Baustein' einführen wollen, dieses besser ausdrücklich erfolge statt als Teilelement eines anderen Risikos.

Die Boards beschlossen vorläufig, dass vertragliche Ausstattungsmerkmale, die zu einer Änderung des Zahlungsbetrags von Zins und Tilgung der Höhe oder dem Zeitpunkt nach führten, den finanziellen Vermögenswert nicht per se von einer anderen Bewertungskategorie als FVTPL ausschlössen, falls die Variabilität lediglich Änderungen im Zeitwert des Geldes oder dem damit verbundenen Kreditrisiko darstellte. Die Board entschieden ferner vorläufig, dass die Wahrscheinlichkeit bedingter Zahlungsströme, die nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellten, nicht berücksichtigt werden sollte. Finanzielle Vermögenswerte, die bedingte Zahlungen beinhalteten, die nicht ausschließlich Zins und Tilgung repräsentierten, würden zum FVTPL bewertet, es sei denn, sie beziehen sich auf wirklichkeitsfremde Eigenschaften. Für den IASB stellt dies gegenüber IFRS 9 keine Änderung dar.

Wirtschaftliche Beziehung zwischen Tilgung und Zins

Wie vorstehend ausgeführt beschlossen die Boards vorläufig, dass, wenn die Beziehung zwischen den 'Bausteinen' geändert wird, ein Unternehmen die Auswirkungen dieser Änderung bei der Feststellung, ob die Zahlungsströme lediglich Zins und Tilgung darstellten, berücksichtigen muss. Der Stab meinte, dass Beispiele für Eigenschaften, die Gegenstand einer solcher Beurteilung sein könnten, nicht exakte Zinsläufe und die Verwendung von Hebeln seien. Der Stab meinte, dass ein Unternehmen zur Durchführung dieser Beurteilung ein Benchmark-Instrument mit vertraglichen Zahlungsströmen bräuchte, die allein Zins und Tilgung repräsentierten. Dieses Benchmark-Instrument müsse dieselbe Kreditqualität und dieselben Ausstattungsmerkmale aufweisen, bis auf das zur Beurteilung anstehende Ausstattungsmerkmal. Der Stab schlug vor, dass der Instrument zum FVTPL bewertet werden müsse, wenn der Unterschied zwischen den Zahlungsströmen des Benchmark-Instruments und des begutachteten Instruments mit den abgewandelten Eigenschaften mehr als unbedeutend sei, weil dann Zahlungen vorlägen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellten. Der Stab schlug keine Quantifizierung einer unbedeutenden Abweichung der Zahlungsströme vor, weil man der Ansicht sei, dass ein Unternehmen bei dieser Einschätzung Ermessen walten lassen müsse. Gleichwohl meinte der Stab, dass die Schwelle erheblich niedriger sein würde als der 'doppelt-doppelt'-Test.

ein IASB-Mitglied fragte den Stab, welche Art Anwendungsleitlinien bereitgestellt würden, da er Bedenken hinsichtlich des Versuchs hatte, Abweichungen bei der Anwendung zu verringern. Der Stab meinte, dass die Analyse von Hebelungen und von 'Instrument B' in den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 klarer gefasst werden könnten.

Ein FASB-Mitglied meinte, dass dies eine große Änderung gegenüber dem doppelt-doppelt-Test darstelle und dass der FASB über sachgerechte Anwendungsleitlinien nachdenken müsse, die erforderlich seien.

Die Boards entschieden vorläufig, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert mit abweichenden Ausstattungsmerkmalen (z.B. einem variablen Zinssatz, der nicht mit dem Zinsanpassungszeitraum übereinstimme) mit einem Benchmark-Instrument zu vergleichen habe, das Ausstattungsmerkmale enthält, die allein Zins und Tilgung darstellten, um die Auswirkung der Abweichung zu beurteilen. Ein sachgerechtes Benchmark-Instrument wäre ein Vertrag gleicher Kreditqualität und mit denselben Ausstattungsmerkmalen, mit Ausnahme des Ausstattungsmerkmals, das zur Begutachtung ansteht. Die Boards beschlossen zudem vorläufig, dass das Instrument zum FVTPL bewertet werden müssen, wenn der Unterschied zwischen den Zahlungsströmen des Benchmark-Instruments und des untersuchten Instruments mehr als unbedeutend ist, weil dessen Zahlungsströme nicht ausschließlich Zins und Tilgung darstellten.

Kündigungs- und Verlängerungsoptionen

Als nächstes erörterten die Boards die Auswirkungen von Kündigungs- und Verlängerungsoptionen auf finanzielle Vermögenswerte, was den Test der vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika angeht. Falls Kündigungs- und Verlängerungsoptionen ausübt würden, meinte der Stab, dass die die Fälligkeit des finanziellen Vermögenswerts verändern, die zu einer Variabilität sowohl der Zahlungsströme, was die Höhe und den zeitlichen Anfalls angeht, als auch der Rendite des Instruments führt. Allerdings stünde eine Variabilität der Zahlungsströme nicht notwendigerweise nicht im Einklang mit der Bedeutung von 'allein Zins und Tilgung', folglich würden Kündigungs- und Verlängerungsoptionen ein Instrument nicht automatisch von einer anderen Bewertung als FVTPL ausschließen.

Falls der Kündigungsbetrag dem ausstehenden Betrag von Zins und Tilgung entspricht, würde dies bei Kündigungsoptionen Zahlungsströmen entsprechen, die ausschließlich Zins und Tilgung entsprechen. Wenn der finanzielle Vermögenswert allerdings zu einem Betrag gekündigt werden kann, der nicht dem ausstehenden Zins- und Tilgungsbetrag entspricht, führte dies dazu, dass die Zahlungen nicht allein Zins und Tilgung repräsentierten. Wenn der finanzielle Vermögenswert mit einem erheblichen Auf- oder Abschlag erworben wurde und zu pari gekündigt werden kann, stellten dies keine Zahlungsströme dar, die allein Zins und Tilgung darstellten. Der Stab hob hervor, dass wohl IFRS 9 als auch das vorläufige Modell des FASB Leitlinien zu Kündigungsoptionen enthielten. IFRS 9 sieht vor, dass Kündigungsoptionen Zahlungsströme darstellten, die Zins- und Tilgung repräsentierten, falls 'der Kündigungsbetrag im Wesentlichen nicht gezahlte Tilgungen und Zinsen auf den ausstehenden Tilgungsbetrag darstellte.' Im Modell des FASB wird ausgeführt, dass ein schuldrechtliches Instrument zum FVTPL bewertet werden müsse, falls das Instrument 'vertraglich in solch einer Weise gekündigt oder anderweitig beglichen werden kann, dass der Anleger nicht im Wesentlichen seine gesamte Ursprungsinvestition zurückerlangen kann, es sei denn nach eigenem Ermessen.'

Verlängerungsoptionen sind der Umkehrfall von Kündigungsoptionen und würden ein Instrument deshalb ebensowenig von vornherein von einer anderen Bewertung als zum FVTPL ausschließen, wenn die Zahlungsströme über den Verlängerungszeitraum lediglich Zins und Tilgung darstlelen. Der Stab hob hervor, dass der Zins nach IFRS 9 nicht zu Beginn des Anpassungszeitraums angepasst werden müsse, damit die Zahlungsströme allein Zins und Tilgung darstellen, während der Zins im Modell des FASB bei Ausübung der Verlängerungsoption auf den dann gültigen Marktzins angepasst werden muss, damit sich ein hybrider finanzieller Vermögenswert zur Gänze für eine andere Bewertung als FVTPL qualifiziert. Der Stab hob zudem hervor, dass Kündigungs- und Verlängerungsoptionen oftmals in Bedingungen eingebettet seien, bspw. könnte ein Instrument kündbar sein, wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt. Der Stab meinte, dass bedingte Kündigungs- und Verlängerungsoptionen für eine andere Bewertung als FVTPL in Frage kommen könnten, wenn die dabei entstehenden Zahlungsströme ausschließlich Zins und Tilgung darstellten und die Art der Bedingung einen Bezug zum Zeitwert des Geldes und dem damit einhergehenden Kreditrisiko aufweise.

Die Vorsitzende des FASB meinte, dass die Aufnahme der Formulierung 'nach eigenem Ermessen' im FASB-Modell entscheidend sei, weil sie eingeführt wurde, um einen Praxissachverhalt zu beheben; sie wolle Sicherheit dahingehend, dass diese übernommen werde. Ein IASB-Mitglied fragte, ob der IASB plane, die Formulierung 'nach eigenem Ermessen' in seine Leitlinien aufzunehmen gedenke, was er vorschlug.

Die Boards entschieden vorläufig, dass eine Kündigungs- oder eine Verlängerungsoption einschließlich jener, deren Ausübung auf Unsicherheiten basiere, einen finanziellen Vermögenswert nicht von vornherein von einer Qualifizierung für eine andere Bewertungskategorie als FVTPL ausschlösse, solange diese Ausstattungsmerkmale mit der Bedeutung von 'ausschließlich Zins und Tilgung' im Einklang stünden. Auf Grundlage dieser vorläufigen Entscheidung müssten an IFRS 9 keine Änderungen erfolgen, der FASB würde allerdings die Leitlinien im Rahmen der Beurteilung der Zahlungsstromcharakteristika aufnehmen.

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