Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick über die Agendapapiere und Zweck der Sitzung

Agendapapier 18

Der FASB wurde der IASB-Sitzung per Video für eine gemeinsame Unterrichtseinheit zugeschaltet - der ersten gemeinsamen Sitzung seit September 2015. Schwerpunkt der Sitzung waren die jeweiligen Arbeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, die sich aus den jeweils durchgeführten Überprüfungen der Standards nach der Einführung ergeben haben. Beide Boards betreiben Projekte, deren Fokus auf Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten liegt, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden. 

Die Stäbe der beiden Boards haben über den jeweiligen Stand der Projekte berichtet; es wurden keine Entscheidungen der Boards eingefordert. 

Es gibt (neben einem allgemeinen Überblick über den Ablauf der Sitzung) fünf Papiere, die während der Sitzung erörtert wurden. Davon wurden zwei vom IASB erstellt und drei vom FASB:  

Immaterielle Vermögenswerte – erstmaliger Ansatz bei einem Unternehmenszusammenschluss

Der IASB hat vier Wege untersucht, wie der Wahrnehmung entgegengetreten werden kann, dass die erstmalige Erfassung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses kompliziert ist und dass der Aufwand den Nutzen überwiegt. Diese Ansätze werden in Papier 18A dargestellt.

Der IASB könnte die bisherigen Vorschriften unverändert lassen (Ansatz T1), aber einige zusätzliche Leitlinien oder Beispiele für immaterielle Vermögenswerte erarbeiten, die in den Rückmeldungen als schwierig zu identifizieren und zu bewerten bezeichnet wurden. Ein Beispiel wären immaterielle Vermögenswerte, die in Kundenbeziehungen bestehen. Einige Vorschläge, wie dies zu erreichen sei, werden in Anhang C des Papiers aufgeführt.

Der IASB könnte einige Ausnahmen von seinem Ansatzprinzip schaffen, sodass einige immaterielle Vermögenswerte nicht separat erfasst, sondern dem Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet werden. Die Ausnahmen könnten auf Grundlage eine Kosten-Nutzen-Analyse bestimmt werden (Ansatz T2) oder auf Grundlage einer Entscheidung des IASB, dass die Vermögenswerte nicht verlässlich bewertet werden können (Ansatz T3). 

Kandidaten für die Kosten-Nutzen-Überlegung wären nach Meinung des Stabs im Wesentlichen Vermögenswerte, bei denen die Überprüfung nach der Einführung und die Rückmeldungen ergeben haben, dass sie schwierige immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sind, die schwer auf Einzelbasis zu bewerten sind, sowie die Arten von immateriellen Vermögenswerten, die nicht zu aktivieren wären, wenn sie selbst generiert würden. Kandidaten wären also: kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte, Markennamen, nicht vertraglich immaterielle Vermögenswerte und immaterielle Vermögenswerte, die nicht einzeln veräußert oder lizensiert werden können. Der FASB erörtert auch diese Art von Vermögenswerten und dazu noch Vereinbarungen, nicht in den Wettbewerb zu treten, kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte, die nicht einzeln veräußert oder lizensiert werden können, immaterielle Vermögenswerte, für die es keinen aktiven Markt gibt, und immaterielle Vermögenswerte, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden (s. Agendapapier 18C).

Wenn verlässliche Bewertung die Grundlage für Ausnahmeentscheidungen wäre, könnte der IASB die Aussage in IFRS 3/ IAS 38 streichen, dass immaterielle Vermögenswerte stets anzusetzen sind und es keine Ausnahme für nicht verlässlich bewertbare Vermögenswerte gibt (das würde schlicht bedeuten, die Änderung zurückzunehmen, die 2008 eingeführt wurde).

Der vierte Ansatz (T4) würde darin bestehen, die Bedingungen dafür zu entschärfen, wann eine Gruppe von sich ergänzenden immateriellen Vermögenswerten als ein einziger Vermögenswert angesetzt und bewertet werden kann. So könnten mehr Vermögenswerte als Portfolio angesetzt werden. Dies ist gegenwärtig nur gestattet, wenn sie ähnliche Nutzungsdauern haben. 

Im FASB-Papier wird darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme von immateriellen Vermögenswerten in den Geschäfts- oder Firmenwert die Debatte um die Frage beeinflussen könnte, ob eine Abschreibung wieder eingeführt werden soll. 

Wir verweisen auch auf die IASB-Boardsitzungen vom November 2015, Februar 2016 und März 2016, bei denen der IASB dieses Thema bereits erörtert hat.

Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Der IASB hat drei Ansätze für die Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten erörtert, die ebenfalls in Agendapapier 18A dargestellt sind. Ein Ansatz wäre die Wiedereinführung von Abschreibung unterstützt von einer Werthaltigkeitsprüfung (Ansatz G1). Ein weiterer Ansatz wäre, den Geschäfts- oder Firmenwert zum Erwerbszeitpunkt abzuschreiben (Ansatz G2) und als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen oder direkt im Eigenkapital zu berücksichtigen. Oder der IASB könnte das gegenwärtige Modell, das allein auf Werthaltigkeitsprüfung abzielt, beibehalten (Ansatz G3). 

Der Stab hat diese Ansätze bereits detailliert für die IASB-Sitzungen im November 2015, Februar 2016 und März 2016 analysiert.

Ansätze, um Bedenken der Adressaten in Bezug auf Ausweis und Angaben zu adressieren

Der IASB hat sich mit der Frage beschäftigt, ob er IFRS 3 ändern soll, um eine zusätzliche Aufgliederung der Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten in der Bilanz vorzuschreiben. Unterschieden würde dann zwischen erworbene immateriellen Vermögenswerten, die nicht aktiviert würden, wenn sie selbst erzeugt wären (bspw. Kundenbeziehungen) und solchen, die aktiviert würden (bspw. Software).  

Man hat auch erwogen, ob Unternehmen vorgeschrieben werden soll, die Angaben nach IFRS 13 in Bezug auf die Bewertungsmethoden und Annahmen zu leisten, die für bedeutende immaterielle Vermögenswerte verwendet werden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.

Zusätzlich zu diesen Sachverhalten wird der Stab eine allgemeinere Überprüfung der bestehenden Angabevorschriften in IAS/36/IFRS 3 vornehmen.

Eine detaillierte Analyse dieser Ansätze findet sich in Agendapapier 18B von der IASB-Sitzung im März 2016.

Verbesserung der Wertminderungsvorschriften

Beide Boards haben sich auch Möglichkeiten gewidmet, die Vorschriften in Bezug auf die Werthaltigkeitsprüfungen zu verbessern oder zu vereinfachen. Die bestehenden Werthaltigkeitsprüfungen sind nicht miteinander konvergiert, aber beide Boards hegen ähnliche Bedenken im Hinblick auf Komplexität und Wirksamkeit.

Im IASB-Papier (18B) werden die Ansätze dargestellt, die der IASB erwogen hat. Ein Ansatz ist, auf eine Bewertungsgrundlage für die Werthaltigkeitsprüfung überzugehen anstatt beim beizulegenden Zeitwert oder beim Nutzungswert zu bleiben. Dies würde bedeuten, eine dieser Grundlagen als die zu verwendende zu bestimmen oder festzulegen, dass die Bewertungsmethode davon abhängt, wie das Unternehmen erwartet, den Vermögenswert einzubringen (Ansatz I1).

Ein anderer Ansatz wäre, Unternehmen dadurch Erleichterung zu gewähren, dass sie nicht jedes Jahr eine Werthaltigkeitsprüfung vorzunehmen haben. Dies würde die Einführung einer qualitativen Beurteilung erfordern, ob Hinweise auf Wertminderung vorliegen (Ansatz I2). Der FASB hat bereits einen solchen Filter eingeführt; er wird in Agendapapier 18D erläutert.  

Der dritte Ansatz (I3) würde darin bestehen, die Berechnung des Nutzungswerts zu verbessern, um einige Bedenken zu adressieren, die dem IASB zur Kenntnis gebracht worden sind. Dazu gehören die Streichung der Vorschrift, Vorsteuerabzinsungssätze zu verwenden und nicht von der Unternehmensleitung zu fordern, Anpassungen an ihren Vorhersagen vorzunehmen, um geplante aber nicht zugesagte Umstrukturierungsmaßnahmen auszunehmen. Der IASB wird auch untersuchen, ob Lehrmaterialien genutzt werden könnten, um Erstellern zu helfen.   

Der letzte Ansatz (I4) besteht darin, Leitlinien zur Zuweisung von Geschäfts- oder Firmenwerten zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Geschäfts- oder Firmenwerte auf einer sachgerechten Ebene zugewiesen werden.

Eine detaillierte Analyse der Ansätze wurde dem Board bei den Sitzungen im Oktober 2015 (Papier 18B) und im Februar 2016 (Papier 18C) vorgestellt.

Vorerwerbsspielraumansatz

Der IASB hat außerdem damit begonnen, eine neuen Ansatz in Bezug auf die Werthaltigkeitsprüfung zu entwickeln. Dieser Ansatz baut auf dem Gedanken auf, dass neu erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, die einer bestehenden zahlungsmittelgenierenden Einheit zugewiesen sind, manchmal durch die nicht angesetzte Differenz zwischen dem Buchwert und dem einbringlichen Betrag der Vermögenswerte, die zu der zahlungmittelgenierenden Einheit gehören, vor Wertminderung geschützt sind. Dadurch hat des Unternehmen einen gewissen Wertminderungsspielraum. Ziel des Vorerwerbsspielraumansatzes ist es, diesen Schutzeffekt zu beseitigen, indem der Vorerwerbsspielraum in die Wertminderungsberechnung mit einbezogen wird. Die genaue Wirkungsweise des Ansatzes wird in Anhang C des Agendapapiers erläutert. Das Thema war bereits während der IASB-Sitzung im April 2016 erörtert worden.

Verbesserung der Informationen, die in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung zur Verfügung gestellt werden

Dieses Thema wurde bereits während der IASB-Sitzungen im Februar 2016 und März 2016 erörtert. Der Stab des IASB konzentriert sich auf vier Bereiche. Die Angabe der wesentlichen Erfolgsziele wie bspw. der Nutzen des Erwerbs während des Zeitraums, über den hinweg die Erfolgsziele erreicht werden sollen, könnte dabei helfen, den Kaufpreis zu erläutern und zu rechtfertigen (Ansatz D1 im Papier). Diesen Ansatz ausweitend  könnte der IASB einem Unternehmen auch vorschreiben, die tatsächlich erreichten Erfolge mit den gesteckten Zielen zu vergleichen (Ansatz D2 im Papier). Ein dritter Ansatz wäre, den Geschäfts- oder Firmenwert aufzuspalten, um die Beträge zu zeigen, die jedem Erwerb zugerechnet werden (Ansatz D3). Und ein vierter Ansatz wäre, für jeden bedeutenden Erwerb, der nach dem Ansatz D3 ausgewiesen wird, eine Erklärung zu fordern, warum davon ausgegangen wird, den Geschäfts- oder Firmenwert wieder einzubringen (Ansatz D4).

Der Stab beabsichtigt, den Vorerwerbsspielraumansatz weiter zu untersuchen. Es sollen Für und Wider abgewogen werden, und es sollen auch Untersuchungen dazu durchgeführt werden, welchen Einfluss es auf das Verhalten hat, wenn ein Wertminderungsverlust zwischen erworbenem Geschäfts- oder Firmenwert und dem Vorerwerbsspielraum aufgeteilt wird.  Es sollen auch Beispiele entwickelt werden, um zu testen, wie der Ansatz funktioniert, wenn es negativen Vorerwerbsspielraum gibt und wenn der Wertminderungsverlust durch eine Erhöhung des Abzinsungssatzes ausgelöst wird.

Zusammenfassung

In den Papieren heißt es, dass es keine grundlegenden Argumente dafür gibt, bedeutende Änderungen an IFRS 3 in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und sonstige immaterielle Vermögenswerte vorzunehmen. Die Anwender haben stets einander widersprechende und ausdrücklich vertretene Sichtweisen zur Bilanzierung von Geschäfts- und Firmenwerten und insbesondere in Bezug auf die Abschreibung gehabt. Die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 hat gezeigt, dass die unterschiedlichen Meinungen immer noch bestehen. Darüber hinaus haben Untersuchungen von ASBJ und EFRAG gezeigt, dass es keine Hinweise auf Probleme in Bezug auf berichtete Geschäfts- oder Firmenwerte gibt. 

Der Stab des IASB ist der Meinung, dass der IASB der Verbesserung der Wertminderungsvorschriften Priorität geben sollte. Danach sollten bessere Leitlinien zu immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, entwickelt werden. Und wiederum danach sollte nach Wegen gesucht werden, wie die Informationen verbessert werden können, die Anlegern in Bezug auf Geschäfts- oder Firmenwerte und andere bedeutende immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, zur Verfügung gestellt werden.

Erörterung durch den Board

Die Diskussion beschränkte sich im Wesentlichen auf die Agendapapiere 18A und 18B. Es wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt. Der IASB gab auch nicht zu erkennen, in welche Richtung sich dieses Projekt entwickeln soll. Die von den IASB-Mitgliedern gemachten Anmerkungen entsprachen im Wesentlichen denen, die in früheren Sitzungen gemacht wurden, in denen die Sachverhalte in den Papieren 18A und 18B bereits vorgestellt wurden.

Die IASB-Mitglieder machten folgende Anmerkungen:

  1. Die Präsentation vom letzten Monat hat nicht ergeben, dass sich bei Geschäfts- oder Firmenwerten eine "Blase" bildet. Es könnte allerdings noch einige Hinweise geben, dass Geschäfts- oder Firmenwerte nicht in ausreichendem Maß abgeschrieben werden. Es wurde auch angemerkt, dass es keine direkten Hinweise geben, dass das System nicht funktioniere.
  2. Allgemein waren sich die IASB-Mitglieder einig, dass Geschäfts- oder Firmenwerte wertvolle Informationen für Adressaten darstellen. Und der Stab wies darauf hin, dass akademische Studien gezeigt hätten, dass Wertminderungsprüfungen einen gewissen Informationswert besitzen.
  3. Es gab geteilte Ansichten zum Wert des vom Stab vorgeschlagenen Ansatzes, bei dem Geschäfts- oder Firmenwerte am ersten Tag abgeschrieben werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass viele Informationen verloren gehen könnten und dass die Unternehmensleitung nicht für den Erfolg erworbener Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Ein IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass nur der Werthaltigkeitstest sinnvolle Diskussionen durch die Unternehmensleitung auslösen können.
  4. Im Zusammenhang mit dem vom Stab vorgeschlagenen Vorerwerbsspielraumansatz wurden einige Bedenken erhoben, die denen glichen, die in früheren Sitzungen erhoben worden waren. So wurde mögliche Voreingenommen erwähnt, die dazu führen könnte, dass Geschäfts- oder Firmenwerte nicht bestehenden zahlungmittelgenierenden Einheiten zugeordnet werden. Auch Komplexität und Kosten wurden genannt. Es gab jedoch viele Anmerkungen, die nahelegten, dass der Ansatz weiter untersucht werden sollte. Der Stab erwähnte, dass er Feldversuche durchführen wolle, um die Machbarkeit des Ansatzes zu prüfen.

Die Mitglieder des FASB machten folgende Anmerkungen:

  1. Es wurde angemerkt, dass die Notwendigkeit bestehe, zu identifizieren und klarzustellen, was die Boards zu bemessen suchten (soll dies also die Abnahme im Geschäfts- oder Firmenwert ab dem Erwerbszeitpunkt sein?). Es wurde auch festgehalten, dass es nötig sei, sich auf eine Zielsetzung des Projekts zu einigen - bis jetzt sei außerdem das Problem nicht gut definiert.
  2. Es wurde angemerkt, dass es keine einheitliche Meinung der Adressaten in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert sei, der durch den Geschäfts- oder Firmenwert ausgedrückt wird. Ein FASB-Mitglied gab bspw. der Meinung Ausdruck, dass dies die ersten zwei Jahre von Rendite seien, bevor das erworbene Unternehmen integriert werden könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass es einen Mindestnutzen der Informationen gebe, die in einem Geschäfts- oder Firmenwert enthalten sind. Es wurde festgehalten, dass es scheine, dass selbst bei Einführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten eine solche Abschreibung von Anlegern ignoriert werden würde.
  3. Einige FASB-Mitglieder zogen den Ansatz vor, bei dem der Geschäfts- oder Firmenwert am ersten Tag abgeschrieben wird. Im Zusammenhang mit der Anmerkung des IASB, dass man auch verantwortliche Unternehmensführung im Auge behalten müsse, gab ein FASB-Mitglied zur Antwort, dass Abschreibung am ersten Tag nicht bedeute, dass ein Unternehmen die Möglichkeit verlieren würde, einzuschätzen, wie die Unternehmensleitung arbeitet. So könnte es beispielsweise Angaben geben, Aufgliederung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach Erwerb, Informationen zu den zugehörigen Kapitalflüssen, etc.
  4. Als weiterer Bedenkenpunkt wurde angebracht, dass die Einführung der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten dazu führen könne, noch weitere Probleme in dem gegenwärtigen Umfeld schaffen könnte, in dem bereits über die Maßen viele alternative Finanzkennzahlen verwendet werden.
  5. Bezüglich des vom IASB-Stab vorgeschlagenen Vorerwerbsspielraumansatzes gab es Bedenken seitens der FASB-Mitglieder hinsichtlich möglicher zusätzlicher Kosten für die Umsetzung des Ansatzes; generell wurde der Ansatz für nicht machbar gehalten.

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