Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung

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Unternehmenszusammenschlüsse - Geschäfts- oder Firmenwerte und Wertminderung

Agendapapier 18A und Agendapapier 18B

Als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 hat der IASB entschieden, Sachverhalte zu untersuchen, die der Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten, der Verbesserung des Werthaltigkeitstest in IAS 36 und der Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten bei einem Unternehmenszusammenschluss gelten.

Der IASB hat die ersten beiden dieser Sachverhalte bei seiner Sitzung im Oktober erörtert, den dritten wird er bei seiner Sitzung im November diskutieren. Der IASB wurde bei dieser Sitzung nicht um Entscheidungen gebeten. Vielmehr soll der IASB Meinungen zu allen drei Themen entwickeln, sich der Zusammenhänge bewusst werden und im November, nachdem alle drei Themen erörtert wurden, entscheiden, was das angemessene Konsultationsdokument, auf das man hinarbeiten könnte, sein soll.

Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Im Papier 18A wurden vier Ansätze vorgeschlagen, die der IASB wählen könnte: Entwicklung eines verbesserten Werthaltigkeitstests, Übergang zu einer Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten; Bilanzierung einzelner Bestandteile des Geschäfts- oder Firmenwerts oder Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts beim Erwerb. Der Stab empfahl, dass sich der Board auf eine Verbesserung des Werthaltigkeitstests für Geschäfts- oder Firmenwerte konzentriert, da er der Meinung ist, dass der Werthaltigkeitstest in einem ausreichenden Ausmaß verbessert werden kann und damit die Notwendigkeit sinken würde, andere Änderungen vorzunehmen. 

Verbesserung des Werthaltigkeitstests

Bei der Überprüfung nach der Einführung stellte sich heraus, dass die gegenwärtigen Wertminderungsvorschriften in IAS 36 als kostenaufwendig und schwer anzuwenden wahrgenommen werden und dass es Mängel bei den Informationen gibt, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden. Im Papier 18B wurden vier Bereiche untersucht, in denen Verbesserungen oder Vereinfachungen möglich scheinen: Überdenken der Methode der Berechnung des erzielbaren Betrags, Erleichterungen in Bezug auf den jährlichen Werthaltigkeitstest, Vereinfachung oder Klarstellung der Berechnung des Nutzungswerts und Aufnahme von Leitlinien zur Identifizierung von Zahlungsmittel generierenden Einheiten und der Zuweisen von Geschäfts- oder Firmenwerten zu diesen. Der Stab empfahl verschiedene Arten der Verbesserung oder Vereinfachung der bestehenden Wertminderungsvorschriften, die der IASB erwägen könnte. Sie sind in Absatz 72 des Papiers 18B aufgelistet.

Erörterung durch den IASB

Folgebewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Es gab allgemeine Übereinstimmung bei den IASB-Mitgliedern, dass es notwendig ist, den Prozess strenger zu gestalten, nach dem die Unternehmensführung verantwortlich gehalten und gezwungen werden kann, den Umgang mit Geschäfts- oder Firmenwerten transparenter als bisher zu gestalten. Allerdings waren verschiedene IASB-Mitglieder skeptisch, ob der gegenwärtige Werthaltigkeitstest vereinfacht werden kann.

Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken in Bezug auf größere Änderungen am Standard, da keines der vorgebrachten Argumente neu sei und da es sehr geteilte Meinungen zur sachgerechten Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten gebe.

Einige IASB-Mitglieder waren der Meinung, dass der größte Fehler des Werthaltigkeitstests im Moment sei, dass die Unternehmensleitung nicht verantwortlich gehalten werden könne. Oft würden Unternehmen einen Geschäftsbetrieb erwerben und diesen in ihre bestehende Geschäftstätigkeit eingliedern. Sichtbarkeit ginge dabei verloren, da der erworbene Geschäfts- oder Firmenwert in einer Zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit dem bestehenden GEschäfts- oder Firmenwert getestet werde. Deshalb fänden Anleger es schwer, zu beurteilen, was erworben wurde und ob die Annahmen beim Erwerb zutreffend waren. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob Wertminderungsverluste beim gegenwärtigen Werthaltigkeitsmodell zu spät erfasst würden.

Andere waren der Meinung, dass eine Kombination von Wertminderung und Abschreibung der bessere Ansatz wäre. Es wurde vorgeschlagen, dass bei Zahlungen, die über dem beizulegenden Zeitwert der Nettovermögenswerte liegen, die Unternehmensleitung gehalten sein sollte, zu zeigen, worauf sich dieser überhöhte Kaufpreis bezieht und über welchen zeitraum erwartet wird, diesen wieder einzuholen. Dies hieße also, einen eher vorwärts gerichteten Ansatz zu wählen. Aus diesen Überlegungen ergebe sich dann, über welchen Zeitraum ein Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben werden sollte. Wenn die Annahmen nicht eintreffen, könnte dies einen Hinweis darauf liefern, dass die Abschreibung nicht sachgerecht war.

Ein IASB-Mitglied sprach sich stark dafür aus, einen Ansatz zu wählen, der eine Kombination von direkter, sofortiger Abschreibung und der Bilanzierung für separate Bestandteile von Ggeschäfts- oder Firmenwerten sei. Er hielt fest, dass Disziplin und Strenge die wichtigsten Sachverhalte seien, die es zu adressieren gelte. Er glaubte, dass ein sich selbst kontrollierender Mechanismus eingeführt werden sollte, durch den die Unternehmensleitung angeregt würde, zu zeigen, dass das, was sie erworben habe, existiere und dass sie die Nutzungsdauer dieser Vermögenswerte richtig eingeschätzt habe. Alles, was nicht gezeigt würde, müsste sofort abgeschrieben werden.

Es gab Unterstützung dafür, dass der Stab weitere Untersuchungen dazu vornehmen solle, was die Bedürfnisse der Anwender in diesem Bereich seien. Die Meinung wurde geäußert, dass ein besseres Verständnis dessen, was Anleger aus Wertminderungsinformationen zu ziehen hofften, nicht nur in der Diskussion um Wertminderung und planmäßige Abschreibung helfen würde. Es würde auch einen Hinweis darauf liefern, ob der IASB noch einmal einen Schritt zurücktreten und schauen sollte, ob andere Ausweis- oder Angabevorschriften diese Informationen bieten könnten.

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der Stab weiter untersuchen könne, ob die Form der Gegenleistung wichtig sei, da die Unternehmensleitung viel schlauer zu sein scheine, wenn es darum gehe, Barmittel auszugeben, als wenn Anteile genutzt würden, um einen Erwerb zu finanzieren. Große Überbezahlungen und nachfolgende Abschreibungen würden sehr viel häufiger in Situationen auftreten, in denen es Eigenkapitalausgaben gebe. Der Stab des IASB hielt weiter fest, dass es für Anleger schwer sei, die Unternehmensleitung davon abzuhalten, das Eigenkapital der Firma zu nutzen, um für Erwerbe zu zahlen. Deshalb sollten die Vorschriften für die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten viel strenger sein, wenn es um Situationen gehe, in den Erwerbe anders als durch Barmittel oder Schuldtitel finanziert werden.

Der verantwortliche fachliche Direktor des IASB hielt fest, dass es unglücklich sei, einen konzeptionelle Schlussfolgerung grundlegend zu ändern, die der IASB erst jüngst als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung eines Standards gezogen habe. Er fügte hinzu, dass Überrüfungen nach der Einführung eher praktischen Verbesserungen dienen solle - eine Bedingung, die die Verbesserung der Werthaltigkeitstests erfülle. In Bezug darauf, wonach die Anwender gucken würden, hielt er fest, dass die Anwender nach Signalen schauten, ob ein Erwerb erfolgreich gewesen sei. Eine Wertminderung, auch wenn sie spät erfolge, würde dieses Signal aussenden. Er erwähnte weiter, dass er von Anlegern gehört habe, dass arbiträre Abschreibungen über arbiträre Zeiträume wenig hilfreich seien. Deshalb sei er der Meinung, dass der ebste Weg sei, zu versuchen, den Werthaltigkeitstest zu verbessern. Er erkannte allerdings an, dass dies schwierig sei, wenn nicht bekannt sei, was der Geschäfts- oder Firmenwert tatsächlich sei. Daher schlug er vor, eine qualitative Lösung in der Mitte zu suchen.

Der Vorsitzende des IASB war der Meinung, dass es bei diesem Thema viele moralische Hürden gebe. Er gab an, dass vieles dafür spreche, Geschäfts- oder Firmenwerte abzuschreiben, aber dass es keine objektive Art und Weise gebe, dies zu tun. Er hielt fest, dass er der Meinung sei, dass man eine entsprechende Vorschrift so formulieren könne, dass sie sich selbst kontrolliert. Dies könne beispielsweise so erfolgen, dass es Unternehmen vorgeschrieben würde, anzugeben, wann erwartet wird, die Investition wieder eingespielt zu haben. Dies würde dann als Grundlage für die Abschreibung genutzt, wobei es allerdings eine Obergrenze geben müsse. Er gab an, dass er persönlich, wenn der IASB bei null anfangen würde, für eine Abschreibung wäre, aber dass er dagegen sei, eine so grundlegende Änderungen an einem Standard vorzunehmen, der erst so kürzlich herausgegeben worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Änderung bestimmt viele Leute aufregen würde. Er hielt fest, dass der IASB seine Anwender fragen sollte, ob es sachgerecht sei, dass der IASB eine größere Änderung vornimmt.

Bei dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Der IASB soll die Ansätze bei einer gemeinsamen Sitzung mit dem FASB erörtern, bevor er irgendwelche Entscheidungen trifft.

Verbesserung des Werthaltigkeitstests

Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Diskussion entschied der IASB, die Erörterung dieses Papiers aufzuschieben, bis mehr Informationen aus weiteren Einbindungsveranstaltungen vorliegen.

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