Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital

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In früheren Sitzungen hatte der Stab Merkmale identifiziert, die bei der Beurteilung, ob ein nicht derivativer Anspruch die Definition von Fremdkapital oder von Eigenkapital erfüllt, relevant sind. Diese Merkmale sind die folgenden:

  1. Zeitpunkt der erforderlichen Übertragung von wirtschaftlichen Ressourcen;
  2. Betrag der wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um den Anspruch zu erfüllen;
  3. Art der Ressource, die übertragen werden muss; und
  4. Vorrangigkeit des Anspruchs auf Erfüllung.

In dieser Sitzung hat sich der Board den ersten beiden dieser Merkmale gewidmet — Zeitpunkt und Betrag.

Der Zweck von Agendapapier 5A war es, die Auswirkungen der Ansätze aufzuzeigen, die der Stab entwickelt hat, und über die konzeptionellen Herausforderungen der "fixed for fixed"-Bedingung und Anwendungsherausforderungen zu informieren. Der IASB wurde nicht um Entscheidungen gebeten.

Das Papier enthielt einige einfache Beispiele, anhand derer die Auswirkungen der "fixed for fixed"-Bedingung aufgezeigt werden. Ein Beispiel betraf ein Termingeschäft über den Erhalt eines festgelegten Betrags in Barmitteln im Austausch gegen eine festgelegte Anzahl von Aktien. Der Stab war zu dem Schluss gekommen, dass das Instrument aus einer Forderung über Barmittel, die die Definition eines finanziellen Vermögenswerts erfüllt, und einer Verpflichtung besteht, eine bestimmte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten zu übertragen, die die Definition von Eigenkapital erfüllen, besteht. Bei Instrumenten, bei denen die Vermögenswertseite nicht die "fixed for fixed"-Bedingung erfüllt, sei das das ganze Instrument als finanzielle Verbindlichkeit anzusehen. Das bedeutete, dass Änderungen auf der Eigenkapitalseite in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden.

Um diesen Herausforderungen zu begenen, schlug der Stab vor, Derivate entweder feiner in Komponenten zu zerlegen oder alle Derivate auf eigene Anteile als Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren, selbst wenn sie die "fixed for fixed"-Bedingung erfüllen. Der IASB solle allerdings erst die Herausforderungen bei einigen anderen Arten von Derivaten erörtern, bevor er entscheide, ob der Stab eine Alternative zur "fixed for fixed"-Bedingung entwickeln soll.

Erörterung durch den IASB

Dieser Sitzungsteil war als Unterrichtseinheit angelegt, und der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten.

Wie im Agendapapier vorgeschlagen, verwendete der Board den Großteil der Zeit darauf, die "fixed for fixed"-Bedingung zu erörtern. Allgemein erkannten viele der Boardmitglieder den vereinfachenden Charakter der Bedingung an und warnten davor, dass ein alternativer Ansatz zu mehr Komplexität führen könne. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die "fixed for fixed"-Bedingung zu verfeiner, anstatt einen neuen Ansatz zu entwickeln. Verschiedene Boardmitglieder gaben dem Wunsch Ausdruck, Instrumente in die Bedingung mit aufzunehmen, die in einer fremden Währung denominiert sind.

Die Aufteilung in Komponenten wäre sehr schwierig für Instrumente, bei denen die Vermögenswertseite und die Eigenkapitalseite von einander abhängen (beispielsweise Aktienoptionen). Ein Ansatz über eine stärkere Aufteilung in Komponenten müsste daher sehr sorgfältig erwogen werden. Ein Boardmitglied schlug vor, eine Aufteilung in Komponenten nur unter sehr besonderen Umständen vorzunehmen, während ein anderes Boardmitglied anregte, eine Aufteilung in Komponenten nur bei der Darstellung von Erfolgen zu verwenden.

Ein Boardmitglied bat darum, den Ansatz über die grundsätzliche Eigentümerschaft noch einmal zu bedenken. Einige andere Boardmitglieder wiesen diesen Ansatz jedoch zurück, da die Neubewertung der wesentliche Kritikpunkt war, der von vielen Anwendern angeführt worden war, und nach dem Ansatz der grundsätzlichen Eigentümerschaft würde alles neubewertet.

Ein Boardmitglied hatte Mühe damit, die vom Stab entwickelten Ansätze auf "fixed for fixed"-Instrumente anzuwenden. Es sagte, dass die Ansätze zwar gut im Zusammenhang mit Verpflichtungen funktionieren würden, bei Instrumente, die sowohl Rechte als auch Verpflichtungen aufwiesen, sei dies aber nicht der Fall. Dies sei insbesonder der Fall, wenn das Unternehmen das Instrument begebe und daher das Recht habe, Barmittel zu erhalten.

Zwei Boardmitglieder betonten, dass das Projekt darauf abzielen sollte, die Abschnitte zu Eigenkapital in der Bilanz und in der Eigenkapitalveränderungsrechnung auzudehnen (es solle also darum gehen, nachzudenken, ob es verschiedene Kategorien von Eigenkapital gebe). Ein weiteres Boardmitglied schlug vor, sich auf die verwässernde Auswirkung von Derivaten zu konzentrieren und Angaben in dieser Richtung einzuführen.

Der Board erörterte die Vorschriften in Bezug auf die Einlösungsverpflichtung in IAS 32 nicht.

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