Goodwill und Wertminderungen

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Projekt 'Goodwill und Wertminderungen' - Rahmenpapier - Agendapapier 18

Rückblende

Als eines der Ergebnisse der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse hatte der IASB beschlossen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts, mögliche Verbesserung des Wertminderungstests in IAS 36 sowie die Identifizierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses zu untersuchen. Der IASB hat die ersten beiden Themen im Oktober und das dritte im November 2015 erörtert. Im Februar 2016 hatte der Board den Stab angewiesen, quantitative Information zu Betrag und Trends ausgewiesener Geschäfts- oder Firmenwerte, zu Wertminderungen sowie zu immateriellen Vermögenswerte über die letzten Jahre beizubringen. Der Stab wird diese Informationen auf der IASB-Sitzung im Mai 2016 vorstellen. Im März 2016 hatte der Board den Stab zudem angewiesen, dessen Vorschlag einer möglichen Abänderung des Wertminderungstests weiter auszuarbeiten. Der Stab hat seine Untersuchungsergebnisse, die in Agendapapier 18A enthalten sind, bei dieser Sitzung vorgestellt und diskutieren lassen. 

Bislang hat der Board keine fachlichen Beschlüsse gefällt. 

Der Stab untersucht gegenwärtig die beiden Themenfelder 'Kundenbeziehungen' und 'Informationen, die Anlegern zu Leistungsindikatoren in Verbindung mit Erwerben zur Verfügung gestellt werden'.

Vorschlag des Stabs zur Fortsetzung des Projekts

Der Stab schlägt vor, das Projekt in zwei Phasen fortzuführen:

  • In der ersten Phase sollen die beiden folgenden Themen gemeinsam mit dem FASB erörtert werden: (i) die Frage, ob irgendwelche immateriellen Vermögenswerte in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden sollen, statt sie eigenständig anzusetzen, und (ii) die Folgebilanzierung für den Geschäfts- oder Firmenwert (insbesondere, ob eine Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts die Rechnungslegung verbessern würde).
  • In der zweiten Phase soll der IASB allein Verbesserungen am Werthaltigkeitstest und bei den Angaben erwägen.

Der vom Stab vorgeschlagene Zeitplan sieht wie folgt aus:

  • Mai 2016: Ausweis quantitativer Informationen und aktueller Stand bei den Forschungstätigkeiten
  • Juni 2016: gemeinsame Schulungssitzung mit dem FASB.

 

Projekt 'Goodwill und Wertminderungen' - der Vor-Erwerbsspielraum-Ansatz für die Überprüfung auf Wertminderungen - Agendapapier 18A

Rückblende

Das Agendapapier ist eine aktualisierte Fassung von Agendapapier 18C, das im März 2016 erörtert wurde. Der Stab weist darauf hin, dass bedeutende Änderungen vorgenommen wurden. In diesem Agendapapier wird lediglich der im März 2016 erörterte Hauptansatz weiterentwickelt (Überprüfung auf das Vorliegen einer Wertminderung am Tag Null), welcher der vom Board präferierte Ansatz war. Für die anstehende Diskussion ist der Ansatz umbenannt worden und wird nun als Vorerwerbsspielraum-Ansatz bezeichnet (pre-acquisition headroom approach, PAH approach). Der Stab hat auch den Bezug von selbstgeschaffenem Geschäfts- oder Firmenwert zur Differenz zwischen dem erzielbaren Wert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit (ZGE) und deren Buchwert vor Berücksichtigung des Erwerbs in Vorerwerbsspielraum geändert. Der Stab hat den PAH-Ansatz für die anstehende Erörterung weiterentwickelt.

Der Stab wird eine Untersuchung möglicher Ansätze für die Verbesserung und Vereinfachung der Überprüfung auf Wertminderungen auf zukünftigen Sitzungen vorstellen.

Untersuchung des Stabs

Der Stab weist darauf hin, dass die Vorschriften in IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten vorsehen, dass ein im Zuge eines Unternehmenserwerbs erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ab dem Erwerbszeitpunkt den einzelnen ZGEn des Erwerbers zugeordnet wird. Falls der Geschäfts- oder Firmenwert einer bestehenden Einheit des Erwerbers zugewiesen wird und deren erzielbarer den Buchwert übersteigt, gewährt der Überschuss einen unmittelbaren Puffereffekt gegen die Erfassung einer Wertberichtigung des der Einheit zugewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerts. Der Stab vertritt die Ansicht, dass der PAH-Ansatz die Berechnung eines etwaig zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Überschusses des erzielbaren Werts der bestehenden ZGEn (oder Gruppen von ZGEn), denen der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet wurde, über deren Buchwert in den Wertminderungstest einbeziehen und so einen jedweden Puffereffekt vermeiden helfen würde.

Im Agendapapier ist eine ausführliche Untersuchung des vom Stab vorgeschlagenen Ansatzes enthalten. Der Board wurde nicht um irgendwelche Entscheidungen gebeten, sollte dem Stab aber Rückmeldungen zum vorgeschlagenen Ansatz geben.

Nachfolgend geben wir eine Zusammenfassung des vom Stab vorgeschlagenen Ansatz wieder:

  • Schritt eins: Lege fest, welche ZGEn (oder Gruppen von ZGEn) des Erwerbers vermutlich von den Synergien des Zusammenschlusses profitieren werden und bestimme, wie der Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet werden soll (wie gegenwärtig in IAS 36 vorgesehen). Nimm bspw. an, dass der Geschäfts- oder Firmenwert vermutlich den Einheiten A, B und C des Erwerbers zugewiesen wird (die Einheiten können einzelne ZGEn oder eine Gruppe von ZGEn sein).
  • Schritt zwei: Berechne den erzielbaren Betrag für die Einheiten A, B und C am Tag des Erwerbs und verwende bei der Berechnung Vorerwerbsannahmen, bevor der Geschäfts- oder Firmenwert oder irgendwelche andere Vermögenswerte des Erworbenen zugeordnet werden. Der Überschuss des erzielbaren Betrags einer Einheit über deren Buchwert zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Verwendung von Vorerwerbsannahmen stellt den PAH in dieser Einheit dar.
  • Schritt drei: Weise den Geschäfts- oder Firmenwert sowie jedwede sonstigen Vermögenswerte des Erworbenen den Einheiten A, B und C zu, so wie das in IAS 36 vorgeschrieben ist.
  • Schritt vier: Führe den Wertminderungstest wie folgt aus:
    1. Der erzielbare Betrag jeder Einheit würde wie üblich gemäß IAS 36 ermittelt (d.h. mit Nacherwerbsannahmen und nach Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie jedweder sonstigen Vermögenswerte des Erworbenen).
    2. Der unter (1) ermittelte erzielbare Betrag jeder Einheit würde mit der Summe aus dem Buchwert dieser Einheit (einschließlich des zugewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerts sowie jedweder sonstigen Vermögenswerte des Erworbenen) und dem in dieser Einheit bestehenden PAH verglichen, welcher in Schritt zwei ermittelt wurde.
    3. Falls der erzielbare Betrag einer Einheit die Summe aus (1) und (2) übersteigt, wird für diese Einheit keine Wertberichtigung erfasst.
    4. Wenn allerdings die Summe aus (1) und (2) den erzielbaren Betrag übersteigt, würde dieser Überschuss als Wertberichtigung erfasst.
    5. Jedwede Wertberichtigung würde zunächst so zugeordnet, dass der Buchwert des dieser Einheit zugewiesenen und angesetzt Geschäfts- oder Firmenwert verringert; dann würde der PAH reduziert (dies ist eine nominelle Zuordnung, weil der PAH nicht im Abschluss erfasst wird); und schließlich würde andere Vermögenswerte der Einheit unter Anwendung der bestehenden Vorschriften von IAS 36 im Wert berichtigt.

Die wesentlichen Änderungen, die mit diesem Vorschlag gegenüber den bestehenden Vorschriften in IAS 36 eingeführt werden, bestehen in der Einbeziehung von Schritt zwei und der Vorgabe, den PAH in Schritt vier zu berücksichtigen. 

Daneben schlug der Stab Folgendes vor:

  1. Der nicht anpasste Betrag des PAH ('eingefrorener' PAH) soll weiter hin in zukünftige Wertminderungstests der Einheit einbezogen werden, solange der Geschäfts- oder Firmenwert in dieser Einheit verbleibt.
  2. Es gibt keine Pflicht zur Folgebewertung des PAH, weil der Stab der Ansicht ist, dass dies zu höheren Kosten und mehr Komplexität führen würde.
  3. Ein Unternehmen soll verpflichtet werden, eine veränderte Berechnung des PAH der Einheit durchzuführen, falls es einen zweiten Erwerb durchführt und ein weiterer Geschäfts- oder Firmenwert auf dieselbe Einheit allokiert wird.
  4. Die Vorschriften für Abgänge in IAS 36 sollen beibehalten werden; dementsprechend soll der PAH auf Grundlage relativer Werte des abgehenden Geschäftsbetriebs und des zurückbehaltenen Teils der ZGE zugewiesen werden, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass eine andere Grundlage für die Zuordnung sachgerechter ist.

 

Erörterung beider Agendapapiere durch den Board

Es gab allgemeine Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, und der Board wies den Stab an, den Vorschlag weiter zu entwickeln. Der Vorsitzende gab zu verstehen, dass es sich dabei um eine pragmatische Idee handele, die nicht zu kostenaufwendig erscheine.  Er erkannte an, dass es weiterhin notwendig sein würde, andere Sachverhalte zu adressieren, die die Werthaltigkeitsprüfung zu komplex machten.

Die erhobenen Bedenken ähnelten dem Wesen nach denjenigen, die während der letzten Boardsitzung im März erörtert wurden. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Vorschlag noch immer seine Grenzen habe, insbesondere wenn es mehr als einen Erwerb gebe. Folgende andere Bedenken wurden erhoben: (i) Der Vorschlag würde nicht alle Situation adressieren, in denen es zu einer Überbezahlung komme; (ii) es gäbe andere Situationen, die zu einer späten Erfassung von Wertminderung führten; und (iii) es bestehe das Risiko, dass der Ansatz die Tür für Manipulationen öffne, da die Unternehmensleitung Geschäfts- oder Firmenwerte neuen ZGEn zuordnen könnet. Dem entgegengesetzt waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass der Ansatz die Möglichkeit biete, ZGEn auf tieferer Ebene zu bestimmen.

Wenige Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Ansatz zu zusätzlicher Komplexität führen und das Problem nicht lösen würde. Andere wiesen darauf hin, dass der Spielraum auch in Bezug auf andere Vermögenswerte existiere, unter anderem bei Land mit nicht realisierten Gewinnen.

Der Stab wurde angewiesen, zu untersuchen, wie der Vorschlag in verschiedenen Szenarien anzuwenden sei.

Der Vorsitzende schloss, dass es allgemeine Unterstützung für die Empfehlung des Stabs gebe, und wies den Stab an, die Empfehlungen zu berücksichtigen, die der Board gemacht hatte.

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