Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Rückblende

Der IASB untersucht gegenwärtig mögliche Verbesserungen an

  • der Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital in IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis, einschließlich einer Untersuchung möglicher Änderungen der Definitionen für Eigen- und Fremdkapital im Rahmenkonzept; sowie
  • den Ausweis- und Angabevorschriften für Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital, unabhängig davon, ob sie als Eigen- oder Fremdkapital klassifiziert werden.

Der IASB hat eine Reihe von Rechnungslegungsproblemen identifiziert. Um diese behandeln zu können, muss der IASB

  • das zugrundeliegende Prinzip für die Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital in IAS 32 herausfinden, bestätigen (oder korrigieren) und bestärken,
  • anderweitige relevante Eigenschaften von Ansprüchen herausfinden, die auf andere Art und Weise als über die Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital übermittelt werden müssen, sowie
  • die Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Klarheit der Vorschriften verbessern.

Bislang hat der IASB

  • jene Eigenschaften von Ansprüchen untersucht, die in IAS 32 für die Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital verwendet werden, die für Nutzer relevant sind und warum diese relevant sind;
  • drei Ansätze auf Grundlage dieser Eigenschaften herausgefunden (Alpha, Beta und Gamma), die als Kandidaten für die Bestärkung des zugrundeliegenden Prinzips in IAS 32 und für die Verbesserung der Vorschriften infrage kommen; und
  • zusätzliche Herausforderungen erörtert, die bei der Bilanzierung von Derivaten auf 'eigenes Eigenkapital' entstehen.

 

Aktuelle Sitzung

Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

  • der Umfang eigenständiger Ausweisvorschriften für Verbindlichkeiten, die vom Residualbetrag abhängen,
  • die Zuordnung von Periodenergebnis und sonstigem Ergebnis zu Klassen von Eigenkapitalansprüchen (mit Ausnahme von Stammaktien) und
  • Rückmeldungen von der Agendakonsultation des IASB.

 

Umfang eigenständiger Ausweisvorschriften für Verbindlichkeiten, die vom Residualbetrag abhängen

Auf der Sitzung im Februar 2016 hatte der IASB darauf hingewiesen, dass es nützlich sein könne, zwischen Aufwendungen und Erträgen zu unterscheiden und diese getrennt auszuweisen, falls ein Anspruch vom Residualbetrag abhänge und als Verbindlichkeit klassifiziert werde. Das heißt, dass diese Verbindlichkeiten als eigenständigen Unterklasse auszuweisen wären.

Der Stab schlägt vor, dass eigenständige Ausweisvorschriften für freistehende Derivate gelten sollten, die vom Residualbetrag abhängen. Für hybride Verträge, die eingebettete Derivate beinhalteten, die vom Residualbetrag abhingen, hat der Stab zwei Ansätze entwickelt:

  • Ansatz A: Anwendung der eigenständigen Ausweisvorschriften lediglich auf eingebettete Derivate, die vom Residualbetrag abhängen und abgespalten werden; keine Anwendung der eigenständigen Ausweisvorschriften auf irgendwelche strukturierten Produkte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und deren Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden;
  • Ansatz B: Verpflichtung eines Unternehmens, eingebettete Derivate grundsätzlich abzuspalten, die vom Residualbetrag abhängen, und Anwendung der eigenständigen Ausweisvorschriften auf alle eingebetteten Derivate, die vom Residualbetrag abhängen.

Der Stab fragte den Board, ob er mit der vorstehenden Empfehlung einverstanden sei, freistehende Derivate mit Abhängigkeit vom Residualbetrag einzubeziehen und welchen Ansatz die Mitglieder im Hinblick auf in strukturierte Verträge eingebettete Derivate bevorzugten.

Erörterung durch den Board

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Praktikabilität der vorgeschlagenen Ansätze. Die Boardmitglieder waren sich einig, dass sie machbar für einfache Instrumente seien, jedoch erhebliche Unsicherheit bestehe, wie sie bei komplizierteren Instrumenten funktionierten.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Abspaltung von Derivaten mit verschiedenen Treibern, bei denen lediglich einer vom Residualbetrag abhänge. Sie warnte, dass dies das erste Mal sei, dass der IASB eine Aufspaltung eines Derivats in verschiedene Teile vorsähe.

Ein Boardmitglied sagte, dass es vernünftig sei, herauszufinden, wie kompliziert es wäre, bestimmte Teile eines Derivats abzuspalten, bevor man weitere Arbeiten auf diesem Gebiet unternehme. Falls die Aufspaltung zu hohen Kosten führe, welche den Nutzen überstiegen, gebe es keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen mehr. Grundsätzlich sei er sich unsicher, worin die Vorteile eines eigenständigen Ausweises bestünden. Er fragte, ob der Teil, der vom Residualbetrag abhänge, im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werde. Dies wurde von mehreren Boardmitgliedern unterstützt. Her sagte ferner, dass man in allen anderen Projekten Abstand von einer Abspaltung genommen habe und es für ihn schwer zu verstehen sei, warum man in diesem Projekt die Gegenrichtung einschlage.

Andere Boardmitglieder zeigten sich weniger besorgt und sagten, es sei nicht komplizierter als die Abtrennung irgendeiner Risikokomponente aus einem Instrument. Einige Boardmitglieder schlugen vor, den Sachverhalte im kommenden Diskussionspapier zu untersuchen, um die Stimmen der Anleger in diesem Punkt einzufangen.

Was die beiden Ansätze anbelangt, war der Board hinsichtlich A und B geteilter Meinung.

Der Vorsitzende fasste die Diskussion mit den Worten zusammen, dass man eine Kosten-Nutzen-Untersuchung anstellen sollte, bevor irgendwelche weiteren Arbeiten auf diesem Gebiet unternommen würden.

 

Zuordnung von Periodenergebnis und sonstigem Ergebnis zu Klassen von Eigenkapitalansprüchen (mit Ausnahme von Stammaktien)

In diesem Agendapapier geht es um die Zuordnungskriterien für Ansprüche, die unter dem Gamma-Ansatz als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese Ansprüche erfordern weder einen Abfluss an Ressourcen noch einen festen Rückfluss. Der Board hatte darauf hingewiesen, dass es nützlich sei, Unternehmen vorzuschreiben, das Periodenergebnis und das sonstige Ergebnis zu einigen oder sämtlichen Unterklassen von Eigenkapital zuzuordnen (mit Ausnahme von Stammaktien des Mutterunternehmens) und den Buchwert jeder Unterklasse von Eigenkapital auf den aktuellen Wert anzupassen, um jedwede solcher Zuordnungen zu reflektieren.

In dem Agendapapier werden die bestehenden Zuordnungsprinzipien in IAS 33 erwogen, die für Zwecke der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses von Stammaktien benötigt werden, wie beispielsweise Anpassungen um Nachsteuerbeträge für Vorzugsdividenden auf nicht-kumulative Vorzugsaktien und jegliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert der für den Rückkauf solcher Aktien gezahlten Gegenleistung oder Anpassungen an den Beträgen, die Beteiligungseigenschaften von Eigenkapitalinstrumenten zugewiesen werden, welche an Dividenden auf Stammaktien gemäß einer vorbestimmten Formel teilhaben. Darüber hinaus wird in IAS 33 auch die Auswirkung verwässernder Instrumente dargestellt, indem die Auswirkung solcher Instrumente bei der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses von Stammaktien bereinigt und in die Berechnung der Aktienanzahl für das verwässerte Ergebnis je Aktie einbezogen wird.

Der Stab möchte die Vorschriften in IAS 33 nicht neu erwägen, sondern sie als Startpunkt für die Untersuchung nutzen, welche weiteren Informationen bereits gefordert werden und inwieweit die bestehenden Vorschriften als eine Grundlage für die Zuordnung genutzt werden können, die weniger kostenträchtig ist als eine Einführung neuer Vorschriften.

Der IASB wird auf dieser Sitzung nicht um irgendwelche fachlichen Entscheidungen gebeten werden, soll aber dem Stab Hinweise für die jeweils bevorzugte Richtung bei diesen Themen geben.

Erörterung durch den Board

Der Board diskutierte vorrangig die vorgeschlagenen Ansätze für die Zuordnung des Gesamtergebnisses auf derivative Eigenkapitalansprüche. Die Boardmitglieder warn hinsichtlich der drei Ansätze geteilter Ansicht.

Es gab einige Verwirrung hinsichtlich Ansatz B. Boardmitglieder waren sich nicht in Gänze klar darüber, ob dies eine Zuordnung auf Grundlage beizulegender Zeitwerte oder eine tatsächliche Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sei. Der Projektmanager, der die Diskussion leitete, bestätigte, dass es sich um eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert handele. Ferner gab es eine Diskussion darüber, ob Eigenkapital bei Ansatz B durch die Zuordnung negativ werden könne. Der Projektmanager bestätigte, dass dies der Fall für einzelne Ansprüche sein könne, nicht jedoch für das gesamte Eigenkapital, weil dies durch den Prozess der Zuordnung unverändert bleibe.

Boardmitglieder machten erneut erhebliche Kosten-Nutzen-Bedenken bei den Ansätzen B und C geltend. Die Boardmitglieder waren sich einig darin, dass Ansatz A die geringsten Kosten verursache; allerdings bestand Unsicherheit dahingehend, ob dieser Ansatz den Informationsanforderungen von Anlegern gerecht werde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass Ansatz B – unbeabsichtigt – zu einer Änderung der Art und Weise führen könne, wie das verwässerte Ergebnis je Aktie berechnet wird.

Ansatz C wurde dafür kritisiert, dass es sich schlicht um einen konstruierten, berechneten Wert handele, der für sich genommen keinerlei Bedeutung besitze. Ein Boardmitglied sagte, dass Ansatz C einem verwässerten Ergebnis je Aktie sehr nahekomme.

Einige Boardmitglieder unterstützen die Aufnahme aller Ansätze in das kommende Diskussionspapier, während andere die Entwicklung lediglich eines Ansatzes und eine Darstellung der anderen Ansätze als Varianten dieses Ansatzes bevorzugten. Das letztgenannte Vorgehen fand auch die Unterstützung des Vorsitzenden, der es dem Stab überließ, ob die Ansätze B und C ausgearbeitet werden sollten.

 

Rückmeldungen von der Agendakonsultation des IASB

Mehr als die Hälfte derer, die auf die Agendakonsultation geantwortet hatten, bezogen sich ausdrücklich auf dieses Forschungsprojekt. Eine Mehrheit der Adressaten, die die Bedeutung der Projekte einstuften, sahen die Priorität für dieses Forschungsprojekt als 'hoch' an. Die Rückmeldungen zeigten ferner, dass einige Adressaten der Ansicht waren, dass eine grundlegende Überprüfung der Konzepte in IAS 32 geboten sei, während andere vorschlugen, lediglich bestimmte Anwendungsprobleme zu behandeln, die bei der Anwendung von IAS 32 aufträten. Einige wenige nannten bestimmte Themen, bei denen sie der Ansicht waren, dass der Board sie im Rahmen des Projekt erwägen solle.

Nach Ansicht des Stabs stimmt der Weg, den der Board bei dem Forschungsprojekt zur Behandlung der herausgefundenen Probleme eingeschlagen hat, mit den Vorschlägen der Abschlussnutzer überein.

In diesem Agendapapier werden keine Fragen gestellt.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Themenblock gab es keine eigenständige Diskussion.

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