Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendung der Effektivzinsmethode

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien bezüglich der Anwendung der Effektivzinsmethode auf ein Schuldinstrument mit künftigen Kapitalströmen (aus dem eigentlichen Instrument und aus Zinsen), das an die Änderungen in einem Inflationsindex gebunden ist. Die Bitte war beschränkt auf „inflationsgebundene Instrumente", die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen das eingebettete Derivat (der inflationsgebundene Mechanismus) als dem Basisvertrag eng verbunden eingestuft wird.

Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:

Sichtweise A: IAS 39.A7 ist anzuwenden

IAS 39.A7 betrifft variabel verzinsliche finanziellen Vermögenswerten und besagt, dass eine Neuschätzung der Cashflows zu einer Änderung des Effektivzinssatzes führt. In IAS 39.A7 wird folgender Annahme Ausdruck verliehen: „Wird ein variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit einem Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit."

Mitglieder, die Sichtweise A unterstützten, führten an, dass ein inflationsgebundenes Instrument einem variabel verzinslichem Instrument analog sei, da die verschiedenen Zinsbeträge Vertragsbestandteil des Instruments seien. Daher würden Änderungen im Inflationsindex zu Änderungen des tatsächlichen Ertrages aus dem Instrument führen, und es wäre unangemessen, einen einzelnen Effektivzinssatz über die Laufzeit des Instruments zu bestimmen.

Sichtweise B: IAS 39.A8 ist anzuwenden

Nach IAS 39.A8 ändert eine Neuschätzung der Cashflows den Buchwert des Finanzinstruments, das der Buchwert unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes neu zu berechnen ist.

Mitglieder, die Sichtweise B unterstützten, führten an, dass ein inflationsgebundenes Instrument nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph A7 falle, da die Änderungen in den geschätzten künftigen Cashflows keinen Änderungen der Marktzinssätze widerspiegelten. Nach ihrer Ansicht ist Paragraph A8 auf diejenigen Änderungen geschätzter künftiger Cashflows anzuwenden, die in Paragraph A7 nicht ausdrücklich genannt werden.

Sichtweise C: Es ist ein Analogschluss zu den Anforderungen in IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu ziehen

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es unangemessen wäre, wenn Unternehmen in Ländern, deren Wirtschaft nicht hochinflationär sei, Analogieschlüsse zu IAS 29 ziehen würden.

Ein Beobachter des IASB wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt eventuell durch Anwendung von IAS 39.A6 gelöst werden könnte. Wenn die Bindung an einen Inflationsindex eine Anpassung an Marktzinssätze darstelle, müssten eventuell gar keine Anpassungen vorgenommen werden.

IFRIC entschied einstimmig, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da jegliche Form von Leitlinien eher den Charakter von Anwendungsleitlinien haben würden.

Der Stab wurde gebeten, die Agendaentscheidung neu zu formulieren und auf A6 anstelle von A7 und A8 zu verweisen. Die neu formulierte Agendaentscheidung soll IFRIC sobald als möglich vorgelegt werden. IFRIC wird dann erwägen, ob die Aufnahme von A6 weitere Untersuchungen erfordern. Wenn das der Fall ist, wird der Sachverhalt auf der Julisitzung erneut erörtert. Ansonsten wird eine vorläufige Agendaentscheidung im IFRIC-Update für diese Sitzung veröffentlicht.

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