Änderungen an IAS 39

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: Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten innerkonzernlichen Geschäftsvorfällen

Der Stab gab einen Überblick über die Analyse der eingegangenen Kommentare. Zur Frage, ob die Befragten mit den Vorschlägen im Entwurf übereinstimmten:

28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten den Vorschlägen zu

28 (48% aller eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung ausdrückten) stimmten nicht zu

2 (4%) drückten keine klare Meinung aus oder antworteten nicht

Der Stab identifizierte folgende mögliche weitere Vorgehensweisen (von denen einige von den Antwortenden vorgeschlagen worden waren) und stellte sie vor:

Nichts tun, d.h. die Vorschläge im Entwurf verwerfen und die derzeitige Version von IAS 39 beibehalten

Der Stab empfahl diese Vorgehensweise nicht, da offensichtlich ist, dass größere Klarheit in dieser Angelegenheit notwendig ist.

Die vorgeschlagenen Ergänzung annehmen, eventuell mit einigen Änderungen, um einige der Hauptbedenken der Befragten aufzufangen.

Der Stab empfahl auch diese Vorgehensweise nicht, da sie nicht mit den konzeptionellen Fragen befassen würde, die sich während der Entwicklung des Entwurfs herausgeschält hatten

Mit einer Ergänzung fortfahren, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als abgesicherte Positionen auf Konzernebene zu anzugeben. Die sich auf das Sicherungsinstrument beziehenden Beträge, die ursprünglich im Eigenkapital ausgewiesen wurden, werden dem Periodenergebnis zugerechnet, sobald die abgesicherte Position das Konzernergebnis beeinflusst.

Der Stab empfahl diese Vorgehensweise, und der Board stimmte zu. Diese Vorgehensweise würde bedeuten, dass der IASB mit einer Ergänzung fortfährt, die gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als gesicherte Positionen zum Zweck eines konsolidierten Abschlusses zu anzugeben, so wie es unter der Vorgängerversion von IAS 39 gestattet war, wie sie in IGC 137-14 (erwartete innerkonzernliche Fremdwährungstransaktionen, die den konsolidierten Nettogewinn beeinflussen) ausgelegt war.

Der Board wies darauf hin, dass diese Lösung die einzige Möglichkeit sei, das IAS 21-Konzept zu umgehen, das keine funktionale Währung für einen Konzern vorsehe. Ergänzend merkte der Stab an, dass eine Wiedervorlage nicht notwendig sei.

Der Stab fuhr fort, indem er die folgenden "Vorschläge zum Übergang" vorstellte:

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Ergänzung die Bilanzierungsperiode sein solle, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung unterstützt werden solle.

Neudarstellung von Vergleichszahlen

Für gegenwärtige Anwender von IAS 39 erfordert die Ergänzung keine Neudarstellung von Vergleichszahlen, da die Empfehlung des Stabs im Wesentlichen mit IGC 137-14 übereinstimmt. Insbesondere im Hinblick auf den Vorschlag des Stabs, der die Wiederverwendung jeglichen Bewertungserfolgs aus einem Sicherungsinstrument, das im Eigenkapital gehalten wird, fordert, sobald das Konzernergebnis durch die gesicherte Position beeinflusst wird, empfiehlt der Stab, dass Konzerne allein aus der praktischen Erwägungen heraus, dass diese Forderung die Neudarstellung von Vergleichen erfordert, diese Forderung vorausblickend vom Anwendungszeitpunkt dieser Ergänzung an erfüllen sollten.

Für Erstanwender von IAS 39 ergibt sich das Thema der Neudarstellung von Vergleichen nicht, sie sind im ersten Jahr der Anwendung von der Neudarstellung von Vergleichen ausgenommen. Das bedeutet, dass IFRS 1 nicht ergänzt werden muss.

Anwendung von Ergänzungen ab dem 1. Januar 2005

Alle Sicherungsbeziehungen müssen bei der Eingehung der Sicherung gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass Konzerne vom 1. Januar 2005 an nicht wussten, was die abgesicherte Position sein sollte, um im Konzernabschluss eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anwenden zu können.

Wie vom Board in der Dezemberausgabe des IASB Update festgestellt wurde, sahen sich die Adressaten praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wie Konzernen Erleichterungen zu verschaffen seien für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Inkrafttreten der Ergänzung. In Anbetracht dessen schlägt der Stab folgende Lösung vor:

Der Board erlaubt einem Unternehmen, das zu Beginn der Berichtsperiode, die am 1. Januar 2005 oder danach begann, eine erwartete innerkonzernliche Transaktion als gesicherte Position angegeben hat, in einer Sicherung, die sich ansonsten für die Sicherungsbilanzierung qualifizieren würde, diese Angabe dafür zu nutzen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss vom Anfang desjenigen Berichtsjahres an, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt, anzuwenden.

Wenn ein Unternehmen eine externe erwartete Transaktion mit der funktionalen Währung des in die Transaktion eintretenden Unternehmens als Nennwert angegeben hat, erlaubt der Board dem Unternehmen, die Sicherungsbilanzierung im Konzernabschluss für den Zeitraum zu erreichen, der zwischen der am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnenden Berichtsperiode und dem Inkrafttreten der Ergänzung liegt. Voraussetzung ist, dass sich die Sicherung ansonsten für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen qualifiziert hätte.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass während die obigen Vorschläge in diesem besonderen Fall notwendig wären (da der Board angedeutet hatte, dass es durch den Entwurf lediglich die bestehenden Forderungen nach IAS 39 klarstellen wolle), sie keine stillschweigende Anerkennung dessen sein sollten, dass die Adressaten Regeln anwendeten, die nur in den Entwurfs niedergelegt seien. Diese Boardmitglieder wiesen noch einmal darauf hin, dass nur Regeln aus den endgültigen Verlautbarungen angewendet werden sollten.

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