Finanzinstrumente: Fair-Value-Option

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Die Mitschrift von der heutigen Sitzungen wurde auf Basis einer Telefonverbindung erstellt, die nicht immer ganz deutlich war. Technische Probleme erlaubten uns nicht, einem Teil der Diskussion zuzuhören. Während keiner Sitzung fällte der Board Entscheidungen.

Sitzung mit Vertretern von Versicherungen

Es gab allgemeine Unterstützung für den letzten Entwurf der eingeschränkten Fair-Value-Option im Vergleich zum ersten Entwurf derselben. Einige Teilnehmer wiesen darauf hin, dass sie die ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option bevorzugten, obwohl sie mit der eingeschränkten Fassung arbeiten könnten.

Einige Teilnehmer beglückwünschten den IASB, auf Äußerungen gehört und einen überarbeiteten Entwurf entwickelt zu haben.

Es wurden verschiedene Stellungnahmen zu Detailbereichen abgegeben, die sich auf die Fair-Value-Option beziehen. Aus diesen ließ sich ableiten, dass es Schwierigkeiten geben könne, den neuen Ansatz in bestimmten Situationen anzuwenden. Es schien aber nicht so, als würden diese Schwierigkeiten die Vorschläge untergraben.

Einige Teilnehmer schlugen vor, dass Unternehmen in jenen Fällen, in denen die uneingeschränkte Fair Value Option bislang angewendet wurde, die Finanzinstrumente weiterhin mit dieser Kennzeichnung versehen lassen können sollten, wenn der neue Ansatz in Kraft tritt, damit im Weiteren nicht eine Anomalie geschaffen wird.

Der Stab des IASB gab einen Überblick über die Erörterungen bezüglich der Übergangsbestimmungen, auf die sich der Board verständigt hatte (siehe unsere Mitschrift vom 15. März).

Sitzung mit Bankenvertretern

Im allgemeinen gab es für den Entwurf in der vorliegenden Fassung breite Unterstützung. Die Teilnehmer ermutigten den IASB, mit der Fertigstellung der eingeschränkten Fair-Value-Option, so wie diese gegenwärtig formuliert sei, fortzufahren, vorbehaltlich kleiner redaktioneller Änderungen.

Es wurde erwähnt, dass die uneingeschränkte Fair-Value-Option in Südafrika bereits seit einiger Zeit angewendet werde und eine Bewertung der Umstände, in denen sie gezogen wird, darauf hindeute, dass die Nutzung der Fair-Value-Bewertung unter der eingeschränkten Option fortgeführt werden könne. Dementsprechend fand der Vorschlag breite Unterstützung.

Es gab einige Diskussionen um Detailsachverhalte mit einigen Vertretern, die zusätzliche Hinweise bei der Abdeckung von Bereichen erbaten, deren Anwendung als schwierig angesehen wurde.

Sitzung mit Vertretern anderweitiger Gruppen

Es wurde der Punkt vorgebracht, warum ein Unternehmen, das seine Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis steuert, nicht zur Fair-Value-Bilanzierung verpflichtet werden solle (kein bzw. ein eingeschränktes Wahlrecht im vorliegenden Sachverhalt).

Es wurden Bedenken hinsichtlich der Formulierung "deutlich reduziert" in Paragraph 9(b)(i) der Vorschläge geäußert, da nicht klar sei, auf welcher Grundlage dies gemessen werden solle - "deutlich reduziert" im Vergleich wozu? Im selben Absatz wird der Gedanke der Rechnungslegungsanomalie (engl.: accounting mismatch) eingeführt, wohingegen in der Grundlage für Schlussfolgerungen der Gedanke des fehlenden Ausgleichs bei ökonomischen Sicherungsbeziehungen diskutiert wird. Es wurde das Thema aufgebracht, ob sich diese beiden Gedanken auf denselben Sachverhalt beziehen und worin dieser Sachverhalt tatsächlich bestünde.

Es wurde klargestellt, dass ein Unternehmen bei erstmaliger Anwendung der IFRS nach dem neuen Ansatz jedes Finanzinstrument als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' kennzeichnen kann, nicht nur jene, die nach der erstmaligen Anwendung eingegangen wurden.

Boardsitzung

Im Anschluss an die Gesprächsrunden kam der Board zusammen, um die vorgebrachten Sachverhalte zu diskutieren und zusammenzufassen und um den weiteren Weg festzulegen. Die nachfolgenden Themengebiete wurden für eine weitere Betrachtung festgelegt:

Probleme beim Übergang, insbesondere für Unternehmen, die von der "Ausklammerung" (Carve out) betroffen sind

Was ist eine Rechnungslegungsanomalie im Vergleich zu einem fehlenden Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung? Es wurde darauf hingewiesen, dass Hinweise auf der Grundlage einer Klarstellung formuliert werden könnten, wonach eine Rechnungslegungsanomalie konzeptionell breiter angelegt sei als ein fehlender Ausgleich bei einer ökonomischen Sicherungsbeziehung. Zudem sei der Board umsichtig genug, nicht eine Art Effektivitätstest in diesem Bereich von IAS 39 einzuführen.

die Bedeutung von "deutliche Reduzierung" im Zusammenhang mit Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen

Darf ein Unternehmen Finanzinstrumente als in die Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" gehörig kennzeichnen oder diese Kennzeichnung wieder aufheben?

Es gab eine Bitte nach Leitlinien hinsichtlich des erforderlichen Dokumentationsgrads, um Paragraph 9(b)(ii) in Bezug auf die "dokumentierte Risikomanagement- oder Investitionsstrategie" zu erfüllen. Der Board deutete an, dass eine solche Dokumentation nicht denselben Grad erfordere wie das Hedge Accounting.

ob die Fair-Value-Option auf einen Teil eines Finanzinstruments angewendet werden könne (z.B. auf das Zinsänderungsrisiko).

Hinsichtlich einiger dieser Sachverhalte schien der Board die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zu sehen, wie man bestimmte Themen angehen könne, die die Anwender als grundlegendes Problem ansähen. Der Stab wurde gebeten, Lösungsvorschläge zu formulieren, die der Board auf seiner Sitzung im April erörtern würde.

Donnerstag, 17. März

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