Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten

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Hintergrund

Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.

Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert) oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten unterscheidet.

Auf seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen bestanden darin,

diese Instrumente weiterhin als Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden; und

alle Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen Trägervertrag aufzuspalten.

Der Vorschlag

Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde, dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.

Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen bestehen, ob "Instrumente mit Inhaberkündigungsrechten" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.

IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen zurückgegeben werden kann.

Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering) nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe sein muss.

Daher wird in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit Inhaberkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit Inhaberkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.

Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:

Ein Unternehmen könnte am Ende möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches eingestuft werden.

Der Vorschlag ist zu regelbasiert und könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften führen.

FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB.

Vielleicht sollte man mit der Ergänzung bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu betrachten.

Warum sollten nur die Kapitalklassen mit dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem im Rang vorgeht.

Der Stab wurde gebeten, den Anwendungsbereich auszudehnen auf

Minderheitenanteile mit Rückgaberecht

Personengesellschaften

Unternehmen mit begrenzter Laufzeit

Unterschiedliche Klassen von Aktien

Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen- vs. Fremdkapital" berücksichtigen.

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