Schulden – Änderungen an IAS 37

Date recorded:

Der Board führte seine Beratungen bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen unter Beachtung der Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko sowie der Definition einer unbedingten „stand ready‟-Verpflichtung fort.

Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko

Die Diskussion wurde auf der Grundlage von einigen Beispielen, die im Papier des Stabs enthalten waren, geführt (für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Agendapapier 3B, welches auf der IASB-Website im Bereich Beobachter-Notizen (Observer Notes) erhältlich ist).

Der Board wies darauf hin, dass ein am Bilanzstichtag bestehendes Geschäftsrisiko nicht der Definition einer Schuld entspricht. Es wurde angemerkt, dass einem Unternehmen gegenüber keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Geschäftsrisiko entsteht, da das Unternehmen die Auswirkungen dieses Risikos durch Aktivitäten verhindern bzw. verringern kann.

Der Board bestätigte erneut die im Standardentwurf eingearbeiteten Schlussfolgerungen, dass der Ansatz einer Schuld sowohl eine unwiderrufbare Handlung oder Ereignis erfordert, dass am oder vor dem Bilanzstichtag auftritt, als auch einen Mechanismus, der einem Dritten das Recht einräumt, Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zu erheben.

Durch die Zustimmung zu den Schlussfolgerungen des Stabs bezüglich der Beispiele 1A bis 3A (Agendapapier 3B) bestätigte der Board, dass:

Rechte (einschließlich vertraglicher Rechte) und Verordnungen alleine keine gegenwärtige Verpflichtung darstellen. Allerdings können sie Mechanismen darstellen, durch die einem Dritten das Recht eingeräumt wird, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen.

Die Planung einer zukünftigen unwiderrufbaren Handlung und Ereignisses in einem Rechtskreis, in dem Mechanismen vorhanden sind, die einem Dritten das Recht einräumen, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen vorzunehmen, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit nicht die Definition einer gegenwärtigen Verpflichtung.

Eine widerrufliche Handlung oder Ereignis eines unverbindlichen Angebots erfüllt nicht die Definition einer Schuld. Dies gilt auch für Rechtskreise, in denen es Mechanismen gibt, die es Dritten erlauben, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, wenn diese Handlung ausgeführt wird.

Die Abgabe oder der Erhalt eines Angebots, welches abgelehnt werden kann, da keine Rechtsverbindlichkeit vorliegt, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit auch nicht die Definition einer Schuld.

Anschließend beschäftigte sich der Board mit nachfolgendem Fall (Beispiel 3B des Agendapapiers 3B):

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem es keine Mindestanforderungen bezüglich Hygiene für Lebensmittel gibt. Die Rechtsprechung dieses Rechtskreises legt allerdings fest, dass, wenn ein Kunde aufgrund des Verzehrs eines verdorbenen Hamburgers ins Krankenhaus gebracht werden muss, der Lieferant des Hamburgers dem Kunden eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Am 31. Dezember 200X hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Der Kunde verzehrte den Hamburger, wurde anschließend allerdings nicht ins Krankenhaus gebracht. Die Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Verkauf des Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit).

Die Mitglieder des Boards brachten die folgenden Ansichten zum Ausdruck:

1. Sichtweise

Der Verkauf an sich stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar. Eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. Es wurde angemerkt, dass Erfahrungen aus der Vergangenheit eventuell nützliche Informationen bereitstellen würden, um die Unsicherheit der Existenz einer Schuld zu bemessen. (7 Mitglieder des Board waren dieser Ansicht)

2. Sichtweise

Die zweite Sichtweise entspricht der ersten mit der Ausnahme, dass eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist, unabhängig davon, ob der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. (2 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

3. Sichtweise

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar. Es wurde angemerkt, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit nützliche Informationen bezüglich der Beurteilung von Unsicherheit bei der Bewertung der Schuld liefern könnten. (5 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

Es gab keine Übereinstimmung darüber und der Borad entschied, die Diskussion bei einer zukünftigen Sitzung wieder aufzunehmen.

Unbedingte „stand ready‟-Verpflichtung (Stand ready obligations)

Der Board bestätigte erneut, den Begriff einer unbedingten „stand ready‟-Verpflichtung, durch welchen solche unbedingten Verpflichtungen beschrieben werden, wobei Dritte ein gegenwärtiges durchsetzbares Recht gegenüber Unternehmen besitzen, in einer bestimmten Weise vorzugehen, dazu allerdings nicht verpflichtet sind.

Der Board bestätigte, dass der Begriff einer unbedingten „stand ready‟-Verpflichtung auch auf nicht vertragliche Szenarien anwendbar sei. (wie etwa einklagbares Recht sowie Gesetze und Bestimmungen).

Der Board erörterte, basierend auf erhaltenen Stellungnahmen, ob der Begriff der ‚unbedingten „stand ready‟-Verpflichtung’ nützlich sei oder ob dieser entfernt werden sollte. Es war ersichtlich, dass Übereinstimmung bezüglich des Konzepts einer unbedingten Verpflichtung besteht und dieses unverändert bestehen bleiben sollte. Jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten zur Begrifflichkeit. Es wurde vorläufig entschieden, den Begriff beizubehalten.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.