Ertragsteuern

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Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt worden.

Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten

Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten Instrumente angesehen werden.

Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures

In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog, die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie‟ soll Raum geben für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert), ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.

Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser Nutzen realisiert wird.

Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören, Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen, die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3 im Einklang stehen.

Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen

Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage der Durchführbarkeit handele.

Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft‟

Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft‟ wie folgt geändert werden sollen:

Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses Mal der Fall sein wird.

Der Board wies einen Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der die nationalen Standardsetzer Standardsetzer gut Leitlinien zur Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im Wesentlichen in Kraft‟ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten an IFRIC gerichtet werden.

Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses ergeben haben

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften zwischen den Bilanzen gefordert ist.

Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen

Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.

Angaben zu unsicheren Steuerposten

Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.

Formulierung der Kernprinzipien

Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht erörtert.

Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen

Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen. Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien vorgenommen.

Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden

Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld beeinflusst.

Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets). Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.

Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern

Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird, um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu verdeutlichen.

Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften

Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung, und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt worden, dass diese nicht möglich sei.

Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren Steuerposten

Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden. Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.

Zinsen und Strafzahlungen

Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind. Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.

Übergangsregelungen für die Erstanwender

Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst anzuwenden ist.

Struktur und interne Verweise

Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele); Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des Entwurfs wurden gestattet.

Beschreibung des Dokuments

Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.

Abweichende Meinungen

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweihende Meinung im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden habe, widerspiegele.

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