Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Bei dieser Sitzung bat der Stab den Board um eine Entscheidung hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung des 'beizulegenden Zeitwerts' - was ist die Zielsetzung bei der Bewertung von Posten, deren Bewertungsmaßstab gegenwärtig als 'beizulegender Zeitwert' bezeichnet wird? Der Stab konzedierte, dass man einige Aspekte des beizulegenden Zeitwerts noch nicht erörtert habe, diese dem Board aber auf einer künftigen Sitzung vorgelegt würden (bspw. die Frage nach dem vorherrschenden Markt und 'Erfolgen am Tag 1'). Der Stab vertrat allerdings die Ansicht, dass man die Entscheidung, ob der beizulegende Zeitwert als Zugangs- oder Abgangswert zu verstehen sei, losgelöst hiervon treffen könne.

Der Stab wandte sich sodann der Durchsicht nach Standard für Standards zu, den der Board erbeten hatte. Diese Durchsicht wurde vom Board gewünscht, um zu entscheiden, ob:

der Terminus 'beizulegender Zeitwert' beibehalten und sachgerecht abgegrenzt oder

der Terminus 'beizulegender Zeitwert' durch präzisere Ausdrücke ersetzt werden solle, die im einzelnen Zusammenhang sachgerechter seien.

Man stellte fest, dass eine einheitliche Definition für den beizulegenden Zeitwert zu weniger Umständen führen könne, in denen der Board dessen Anwendung vorschreiben oder gestatten würde. Auch hob man hervor, dass eine präzise Definition des beizulegenden Zeitwerts helfen könne, eine zutreffende Anwendung dort sicherzustellen, wo er gefordert oder zugelassen wird.

Der Board diskutierte ausgiebig, ob Zugangs- und Abgangspreis für dasselbe Gut zum gleichen Zeitpunkt auf dem gleichen Markt identisch seien oder nicht. Auch erörterten die Boardmitglieder, auf welchen Markt sich ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beziehen solle und ob ein Abgangspreis auch einen Abgang durch Verbrauch der Vermögenswerte beinhalten könne. Die Boardmitglieder vertraten hierzu unterschiedliche Ansichten. Ein eindeutiger Konsens wurde nicht erzielt.

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Anwendung der IFRS für die Adressaten noch schwieriger würde, wenn sich der Board außerstande sähe, klar zu definieren, was der beizulegende Zeitwert denn nun bedeute. Die Boardmitglieder sagen, dass einige der Sachverhalte, die zur Erörterung bei einer späteren Sitzung vorgelegt werden sollen, gelöst werden müssten, bevor der Board sich auf eine Definition für den beizulegenden Zeitwert verständigen könne.

Der Stab bat den Board auch zu erwägen, ob der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' beibehalten oder abgeschafft werden sollte. Der Board schien hinsichtlich dieser Frage geteilter Meinung zu sein.

Der Board erörterte, ob bei der Bemessung eines abgangsorientierten beizulegenden Zeitwerts für einen Vermögenswert, den das Unternehmen nutzt, die Bewertung aus Sicht des Unternehmens oder eines unabhängigen Marktteilnehmers erfolgen solle. Die Sichtweise der Boardmitglieder divergierte, und man traf keine Entscheidung.

Der Stab teilte ein Flussdiagramm aus, das die Diskussion vereinfachen sollte, den Beobachtern aber nicht zur Verfügung stand.

Der Board entschied, dass jedwede Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert in den IFRS im Hinblick auf die Definition untersucht werden solle, sobald der beizulegende Zeitwert präzise definitorisch abgegrenzt sei. An all jenen Stellen, an denen der 'beizulegende Zeitwert' in einem IFRS nicht in Übereinstimmung mit dieser vereinbarten Definition verwendet würde, solle er durch einen eher beschreibenden Terminus ersetzt werden.

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