Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen

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Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er hervorhob, dass der Zweck dieser Sitzung darin liege, auf die Empfehlungen der Anwender zu reagieren, insbesondere auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF). Die beiden Hauptempfehlungen waren die folgenden:

Verbesserung der Bilanzierung und der Angaben bezüglich bilanzunwirksamer Konstruktionen.

Verschärfung der Standards, um bessere Angaben bezüglich der Bewertungen, Methoden und Unsicherheiten zu erreichen, die mit Bewertungen verbunden sind.

Das FSF empfahl außerdem, dass der Board diese Fragen auf schnellstmöglichem Weg behandeln solle.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Wünsche hinsichtlich der Grundlage zu erfragen, auf der der Stab Vorschläge zur Änderung von IFRS 7 bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko entwickeln solle. Außerdem sollen die Ergebnisse dieser Sitzung hinsichtlich außerbilanzieller Vehikel in den Entwurf zu Konsolidierung aufgenommen werden, der gegen Ende des Jahres erwartet wird.

Liquiditätsrisiko

Der Stab stellte zwei möglich Ansätze vor, wie die Angaben hinsichtlich des Liquiditätsrisikos verbessert werden könnten:

Die Vorschriften in IFRS bleiben für nicht-derivative finanzielle Schulden unverändert (d.h. Liquiditätsanalyse auf Grundlage von Vertragslaufzeiten), aber für Derivate werden Angabeforderungen eingeführt, wie die Erwartungen des Unternehmens sind und wie das Risikomanagement aussieht.

Die Angabe der Laufzeitanalyse auf der Grundlage von Erwartungen ist zulässig, wenn das dem Risikomanagement der Unternehmens entspricht.

Der Stab empfahl auch, dass egal nach welchem Ansatz die Angaben nur Schulden betreffen sollten, die im Anwendungsbereich von IAS 39 liegen und die entweder in bar oder in anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden.

Der Board führte eine lange Diskussion darüber, ob ein Unternehmen nur Angaben auf der Grundlage von Erwartungen tätigen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen über vertragliche Zahlungsströme auch entscheidungsnützlich seien. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass bei jedem Ansatz qualitative Angabeinformationen in den Vordergrund gestellt werden sollten, warum ein Unternehmen Abweichungen zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den erwarteten Zahlungsströmen erwarten würde und wie mit diesem Risiko umgegangen wird. Der Board schlug vor, dass der Stab überlegen sollte, ob nicht einige der Umsetzungsleitlinien in IFRS 7 verpflichtend gemacht werden sollten.

Ein Boardmitglied brachte die Frage nach eingebetteten Derivaten auf, insbesondere in Fällen, in denen sie in nicht-finanzielle Basisverträge eingebettet sind. Dieses Boardmitglied fragte auch, ob der Stab die Auswirkung der Erhöhung des Umfangs der Angabeforderungen bedacht habe - etwas, was hauptsächlich für Finanzinstitute gelte. Der Stab hob hervor, dass es von besonderer Wichtigkeit sei, sich erst über den Anwendungsbereich zu einigen und dann über die sachgerechte Behandlung.

Der Board kam überein, dass die Laufzeitanalyse auf der Grundlage der Erwartungen des Unternehmens von einer vertraglichen Laufzeitanalyse begleitet werden solle und dass nur Instrumente im Anwendungsbereich von IAS 39 aufgenommen werden sollten.

Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die aktuellen Marktbedingungen auf verschiedenen Seiten zur Forderungen geführt hätten, dass die Angaben zu beizulegenden Zeitwerten verbessert werden sollten. Der Stab hielt fest, dass einige der geäußerten Empfehlungen in das langfristige Projekt zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen würden, aber dass es einige Verbesserungen als Reaktion auf die Finanzmarktkrise gebe, die man kurzfristig vornehmen könne:

Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7;

Zurverfügungstellung von mehr Anleitung hinsichtlich der Form der Angaben zu beizulegenden Zeitwerten einschließlich eines Verweises auf ein Tabellenformat für quantitativen Angaben; und

Vorschrift einer Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen.

Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7

Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen einen Ansatz übernommen haben, nach dem beizulegende Zeitwerte in drei Ebenen klassifiziert werden, die im Wesentlichen mit der Hierarchie nach den US-GAAP-Leitlinien in SFAS 157 übereinstimmen. Diese Ebenen sind die folgenden:

beizulegende Zeitwerte. die mit Hilfe von in aktiven Märkten notierten Preisen bestimmt werden,

beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf beobachtbaren Marktdaten basieren, und

beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren.

Der Stab stellte dem Board diesbezüglich die folgenden möglichen Ansätze vor:

Möglichkeit 1: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 sowohl in IFRS 7 als auch in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

Möglichkeit 2: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 nur in IFRS 7.

Möglichkeit 3: Verwendung der bestehenden Fair-Value-Hierarchie aus IAS 39, was das widerspiegelt, was manche Unternehmen in der Praxis tun, um sowohl die Angabeerfordernisse in IAS 39 als auch die in IFRS 7 zu erfüllen.

Möglichkeit 4: Keine Änderungen an IFRS 7 in Hinblick auf die Hierarchie aber Festlegung, für welche Instrumente (oder Arten von Instrumenten) mehr Angaben zu leisten sind.

Möglichkeit 5: Keine Änderungen an IFRS 7. Stattdessen könnten Unternehmen Materialien aus dem Abschnitt zu Angaben des Berichts des Expertenpanels verwenden, in dem die Angaben zusammengefasst sind, die Abschlussadressaten nützlich finden würden und die über die Angabeerfordernisse in IFRS 7 hinausgehen.

Der Board entschied sich für Möglichkeit 3, was der Empfehlung des Stabs entsprach.

Tabellenformat für quantitativen Angaben

Der Stab wies darauf hin, dass die tabellarischen Angaben, die unter US-GAAP für beizulegenden Zeitwerte vorgeschrieben sind, von den Adressaten gut aufgenommen würden. Der Stab empfahl, solche Angaben ohne vorgeschriebenes Format zu fordern. Der Board stimmte dem zu.

Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen

Der Stab empfahl, eine Überleitung auf die jeweils aktuelle Periode zu fordern hinsichtlich Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die der dritten Hierarchieebene angehörten (beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren). Daneben sollten Erläuterungen zu Bewegungen zwischen den Ebenen beigefügt werden. Der Board stimmte dem zu. Er kam auch überein, Unternehmen vorzuschreiben, eine Indikation der Ebene in der Hierarchie für nicht angesetzte Finanzinstrumente aufzunehmen, also der Verträge, die nicht unter IAS 39 fallen.

Der Stab wies darauf hin, dass von einigen Seiten gefordert worden sei, Angaben zu beizulegenden Zeitwerten in die Zwischenberichte aufzunehmen. Der Stab hob dabei hervor, dass in IAS 34 gefordert würde, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn während der Periode bedeutenden Änderungen aufträten. Der Board stimmte dem zu aber bat den Stab, eine Erinnerung an diese Vorschrift aufzunehmen.

Angabeforderungen hinsichtlich außerbilanziellen Vehikeln

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, betraf außerbilanzielle Beteiligungen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, obwohl sich die Diskussion meistens um Finanzinstitute drehe, die Leitlinien, die entwickelt würden, für alle Unternehmen anwendbar sein würden, auch für Genossenschaften. Andere gaben zu Bedenken, dass dies zu nachträglichem Besserwissen und Nachprüfungen von Einschätzungen führen würde, die von der Unternehmensleitung getroffen und von den Prüfern abgezeichnet worden wären. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten der Angaben bereits in IAS 1 mit der Forderung nach Angaben zu bedeutenden Einschätzungen gefordert würden. Es schien allgemein die Meinung zu herrschen, dass der Vorschlag zu Angaben in Form von Standardformulierungen führen würden, die nicht nützlich seien.

Dem Board wurde dann ein Vorschlag vorgestellt, welche Angabeforderungen in den neuen Konsolidierungsstandard aufgenommen werden sollten. (Dieser Standard würde IAS 27 und SIC-12 einschließlich Angaben ersetzen.) Die folgenden Bereiche wurden abgedeckt:

von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen

Anwendung der Konsolidierungspolitik

Management von Reputationsrisiken

finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen

Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken

andere Erwägungen

Von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Obwohl er der Empfehlung des Stabs zustimmte, bat der Board den Stab auch, sich mit den Beratern des Boards nach den Gesprächen am Runden Tisch zu beraten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche stattfinden. Es herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass, wenn ein Unternehmen einen Indikator hinsichtlich Kontrolle als widerlegt erachtet, der auf einer widerlegbaren Annahme beruht, diese Einschätzung angegeben werden muss.

Management von Reputationsrisiken

Der Board erörterte auch Reputationsrisiken ausführlich. Der Stab schlug vor, dass Angabevorschriften zu Reputationsrisiken nur dann gelten sollten, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, dass den Ruf des Unternehmens schädigt. Zu dem Zeitpunkt gäbe es auch eine Angabe über die erwarteten künftigen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu, und gaben der Meinung Ausdruck, dass zukunftsgerichtete Informationen besser seien. Andere erhoben Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks Reputationsrisiko und baten den Stab, eine Formulierung zu suchen, die dem entspräche, was wirklich gemeint sei,

Finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, Angaben zu den Auswirkungen auf die Hauptfinanzindikatoren zu fordern, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung ändert, ob ein Unternehmen konsolidiert wird.

Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken

Der Board erörterte ausgiebig die Art der „Beteiligung‟ in dem Sinn, wie dieser Ausdruck im neuesten Entwurf des Stabs verwendet wird. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf möglichen Angaben zu Risiken, die aus Beteiligungen entstehen. Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken hinsichtlich der Definition von „bedeutender Beteiligung‟ und der Menge der Angaben. Die Diskussion schien in keine erkennbare Richtung geführt zu werden (es wurden auch Sachverhalte erörtert, die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten waren), aber es war deutlich, dass der Board nicht von dem Ansatz überzeugt war, den der Stab gewählt hatte. Am Ende einigte man sich, auf die Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung zu warten und dann diesen Sachverhalt zusammen mit anderen Sachverhalten noch einmal zu erörtern.

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