Erlöserfassung – Erfüllungsverpflichtungen

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Der Board setzte seine Erörterungen zum Modell der Gegenleistung des Kunden fort. Der Stab führte aus, dass die Zielsetzung dieser Sitzung darin bestünde, mögliche Ausprägungen eines Drohverlusttests (d.h. eines Tests, nach dem festgestellt würde, dass ein Vertrag verlustbehaftet ist) und mögliche Ausnahmen zur vorläufigen allgemeinen Entscheidung des Boards, keine Neubewertungen vorzunehmen, zu sondieren. Beide Sachverhalte stellen Posten dar, die der Board auf seiner Julisitzung nicht klären konnte.

Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze vor, die zu einer Neubewertung der Erfüllungsverpflichtung führen würden: einem kosten- und einem margenbezogenen Ansatz. Nach dem kostenbasierten Ansatz würden eine Unternehmen seine Erfüllungsverpflichtung dann neubewerten, wenn seine Kosten zur Erfüllung den Buchwert der Erfüllungsverpflichtung überstiegen. Nach dem margenbezogenen Ansatz käme es zu einer Neubewertung, wenn die Bewertung der Erfüllungsverpflichtung nach IAS 37 (oder einem anderen Gegenwartspreis) den Buchwert der Erfüllungsverpflichtung überstiege.

Der Stab erörterte die Vor- und Nachteile jedes Ansatzes. Das Kostenmodell habe den Vorteil, dass es verhältnismäßig einfach anzuwenden sei und die Fälle, in denen eine Neubewertung erforderlich werde, auf unvorhergesehene Ereignisse begrenze. Dadurch würde de facto allerdings die Erfassung nachteiliger Änderungen in spätere Perioden verschoben. Der margenbezogene Ansatz würde Änderungen der Marge eines Unternehmens in Betracht ziehen und folglich eine zuverlässigere Darstellung des Wertes der Erfüllungsverpflichtung widerspiegeln. Der Preis dafür liege in einer höheren Komplexität.

Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung des Anwendungsbereichs des Projekts im Hinblick darauf, welche Posten/Sachverhalte von den Ansätzen jeweils nicht erfasst würden. Der Stab erwiderte, dass die wahrscheinlichsten Kandidaten Finanzinstrumente und Versicherungsverträge seien, für die ein anderes Modell ins Auge gefasst werde (siehe unten). Ein Boardmitglied meinte, dass es womöglich sogar eine dritte Kategorie von Vereinbarungen gebe, nämliche Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im Hinblick auf den Drohverlusttest führte das Mitglied aus, dass der kostenbasierte Ansatz unternehmensspezifisch sie, währende der margenbezogene Ansatz alle Preisänderungen ins Kalkül einbezöge. Keiner der Ansätze würde allerdings bereits vorhandene Vorräte berücksichtige, was in jedem Fall zu einer ungleichgewichtigen Darstellung führe.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass er den Eindruck habe, dass der Stab eine vollständige Abkehr vom Bewertungsmaßstab vorschlüge. Nach dem kostenbasierten Ansatz würde ein Unternehmen seine Erfüllungsverpflichtung zunächst zum beizulegenden Zeitwert bewerten und nachfolgend zu einem unternehmensspezifischen Wert. das Mitglied stellte auch die Vorstellung von 'Kosten' einer Befreiung von der Verpflichtung in Frage. Kosten seien für Vermögenswerte definiert, nicht aber für Schulden.

Der Vorsitzende fragte den Stab, ob sein Verständnis richtig sei, wonach der Test nur in eine Richtung vorgenommen würde: Neubewertungen würden lediglich vorgenommen, wenn sie zu einer Erhöhung der Erfüllungsverpflichtung führten. Der Stab bestätigte, dass das die vorgesehene Vorgehensweise sei. Ein Boardmitglied entgegnete daraufhin, dass ein derartiges Vorgehen im totalen Widerspruch zu anderen Teilen des Regelwerks stehe. Er nannte beispielhaft den Ansatz des Boards bei der Neubewertung von nicht-finanzieller Schulden nach IAS 37, bei denen eine Neubewertung in beide Richtungen erfolge.

Der Board diskutierte die Sachverhalte ausgiebig, ohne dass eine vorherrschende Meinung erkennbar war. Nach langer Debatte rief der Vorsitzende zu einer Probeabstimmung darüber auf, welchen der beiden Ansätze die Boardmitglieder vorzögen. Sieben Mitglieder waren für den kostenbasierten Ansatz, sechs bevorzugten den margenbezogenen Ansatz.

Der Board wandte sich dann der Frage zu, ob man im Diskussionspapier erwähnen solle, ob ein zweites Modell für jene Sachverhalte zu entwickeln sei, für die Neubewertungen sachgerecht wären (in Abweichung zur generellen Sichtweise des Boards). Neun Boardmitglieder befürworteten ein derartiges Vorgehen. Statt aber Mehrheits- und Minderheitsmeinung im Diskussionspapier anzuführen, empfahl der Board die Umstände anzuführen, die eine Abkehr vom grundlegenden Prinzip gerechtfertigt scheinen lassen und die Adressaten gezielt danach zu fragen, ob sie dieser Sichtweise zustimmten.

Der Vorsitzende fragte den Stab, ob er alle Informationen hätte, um diesen Abschnitt des Diskussionspapiers ausformulieren zu können. Der Stab meinte, dass dem so sei und man nicht beabsichtige, nochmals vor dem Board zu erscheinen. Der Vorsitzende bedankte sich bei den Projektmitgliedern und schloss die Sitzung.

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