Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

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Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er sagte, dass das Ziel der Sitzung darin bestünde,

die vorgeschlagene Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen zu überprüfen

Folgesachverhalte im Zusammenhang mit der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen zu klären sowie

eine Übereinkunft zu Wechselwirkungen der Vorschläge mit anderen Standards zu erzielen.

Überprüfung der vorgeschlagenen Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen

Im Februar 2007 hatte der Board einen Entwurf mit Änderungen an IAS 24 im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen und die begriffliche Abgrenzung von nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Diesen Vorschlägen zufolge wären Unternehmen, die von einem gemeinsamen Staat beherrscht oder maßgeblich beeinflusst würden, von den Angabepflichten nach IAS 24 befreit, es sei denn, der Einfluss - nachgewiesen auf Indikatorbasis - auf die beiden Unternehmen wäre ersichtlich.

Die Mehrzahl deren, die zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen haben, stimmten dem Board im Allgemeinen zu, hatten aber Fragen, wie der Ansatz in bestimmten Fällen anzuwenden sei, und baten entsprechend um Klarstellung. Im Zuge der erneuten Erörterungen änderte der Board seinen Vorschlag in mehreren Punkten, die vom Stab tabellarisch zusammengefasst wurden. Die Vorgehensweise beim überarbeiteten Vorschlag wurde ein einem Flussdiagramm wiedergegeben. Die Tabelle und das Flussdiagramm sind in der Unterlage 13B für die Beobachter enthalten (Paragraf 14 f.).

Der Stab prüfte die bisher vorgenommenen Beschlüsse eingehend und kam zu dem Schluss, dass der überarbeitete Vorschlag komplex sei und die Kosten den Nutzen überstiegen. Er empfahl daher, den Entwurf nicht fertigzustellen, sondern einen anderen Ansatz zu verfolgen. Der Stab stellte dem Board drei alternative Ansätze vor:

Ansatz 1 würde allen staatlich kontrollierten Unternehmen in einem bestimmten Land auferlegen, eine Erklärung im Anhang vorzunehmen, wonach ein maßgeblicher Anteil der Geschäfte des Unternehmens Geschäfte mit anderen nahe stehenden und staatlich kontrollierten Unternehmen und Personen darstellen, sofern der Staatsbesitz flächendeckend sei.

Ansatz 2 würde ebenfalls eine Erklärung vorsehen, allerdings auf der Grundlage flächendeckender Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen statt bei offenkundigem Staatsbesitz.

Ansatz 3 würde das Kriterium der Verbreitung fallen lassen und lediglich eine einfache Angabe vorsehen, wonach ein bestimmter Anteil der Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit staatlich kontrollierten Unternehmen stattfänden. Dieser Ansatz wurde dem Board vom Stab empfohlen, sollte er sich dazu entschließen, die Arbeiten an dem überarbeiteten Entwurf nicht fortzusetzen.

Der Board diskutierte den Sachverhalt lebhaft. Ein Boardmitglied meinte, dass ein staatlich kontrolliertes Unternehmen kaum wissen könne, ob das Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, ebenfalls staatlich kontrolliert sei. Das Einzige, was dem Unternehmen offenkundig bekannt sei, sei, wer sein Eigentümer ist, und dass jegliche Geschäftsvorfälle, die es mit ihm einginge, solche mit nahe stehenden Unternehmen und Personen seien. Das Mitglied veranschaulichte dies anhand von zwei Unternehmen, die beide im Staatsbesitz seien und Geschäfte miteinander tätigten. Beide Unternehmen wären sich der Tatsache bewusst, ob sie bei ihrer Geschäftstätigkeit vom Staat kontrolliert würden. Man könne aber wohl kaum von ihnen verlangen, herauszufinden, ob das bei der Gegenpartei auch der Fall sei. Das Boardmitglied schlug daher vor, lediglich jene Geschäftsvorfälle anzugeben, die mit seinem unmittelbaren Eigentümer stattfänden.

Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die Nützlichkeit eines derartigen Ansatzes. Auf der einen Seite könne sich der Staat entscheiden, seine Anteile an dem Unternehmen in eine Holding einzubringen, die vollständig im Staatsbesitz sei und deren einziges Vermögen in der Beteiligung an dem Unternehmen bestünde. In einem solche Falle wäre es wahrscheinlich, dass es nicht viele Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und der Holding gebe, die von der Letztgenannten beeinflusst seien, so dass die Angabepflicht schlicht bedeutungslos sei. Auf der anderen Seite könnte die Angabepflicht aber auch übermäßig belastend seien, je nachdem, wie breit man "den Staat" definiere. Zur Veranschaulichung nannte das Boardmitglied das Beispiel einer im Staatsbesitz befindlichen Fluglinie. Er fragte die anderen Boardmitglieder, ob diese tatsächlich vorschlagen wollten, dass die Fluglinie jeden Flugscheinverkauf an Beamte des Verteidigungsministeriums, Angestellte der Marine, des Heers etc. angeben solle.

Am Ende entschied sich der Board mit 10:3 Stimmen für den Vorschlag des Stabs, keine Angaben für Geschäftsvorfälle staatlich kontrollierter Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen vorzusehen. Stattdessen sollten diese verpflichtet werde, ausdrücklich zu erklären (quasi ein "Gesundheitswarnhinweis"), dass ihr Abschluss durch den Umstand beeinflusst sei, dass sie im Staatsbesitz stünden und nicht in der Lage seien festzustellen, welche Geschäftsvorfälle unter dem Einfluss ihres Eigentümers zustanden gekommen sind. Wo immer möglich, solle zudem das Ausmaß der Einflussnahme in qualitativer Form angegeben werden ("stark", "mehrheitlich" etc.).

Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige vorstehende Entscheidung des Boards eine deutliche Abkehr von dem Vorschlag, der im Entwurf enthalten sei, darstelle und dementsprechend eine erneute Veröffentlichung zwingend sei.

Folgesachverhalte zur Definition nahe stehender Unternehmen und Personen

Im Hinblick auf die begriffliche Abgrenzung nahe stehender Unternehmen und Personen stimmte der Board dem Stab einstimmig zu,

Unternehmen und Personen nicht allein deshalb als nahe stehend anzusehen, weil ein Mitglied der obersten Leitungsebene eines Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen besitzt;

an der Sichtweise in IAS 24 festzuhalten, wonach eine Person ein Unternehmen gemeinschaftlich leiten und ein anderes maßgeblich beeinflussen oder gemeinschaftlich leiten kann, dabei allerdings die im Rahmen der Stellungnahmen zu Licht getretenen inneren Inkonsistenzen zu beseitigen;

den Entwurf im Hinblick auf den Umstand zu ändern, dass bei der Prüfung, ob nahe stehenden Unternehmen und Personen bestehen, auch Familienangehörige von Personen in Leitungsgremien zu berücksichtigen sind;

nicht weiter zu untersuchen, ob ein Unternehmen Mitglied eines Leitungsgremiums sein kann (angesichts des begrenzten Projektauftrags); sowie

an der Forderung festzuhalten, dass ein gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber ein nahe stehenden Unternehmen seiner dotierenden Unternehmen darstellt.

Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen IFRS

Zum Abschluss stellt der Stab zwei Sachverhalte vor, bei denen die Vorschläge zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Wechselwirkung mit Vorschriften aus anderen Standards stünden, namentlich IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Im Hinblick auf IFRS 8 bestand der Sachverhalt darin, ob Unternehmen, die staatlich kontrolliert sind, nach IFRS 8.34 als ein Kunde behandelt werden sollten. Bis dato hatte der Board vorläufig beschlossen, dass Staatsbesitz allein nicht rechtfertige, alle staatlich kontrollierten Unternehmen als einen Kunden zu behandeln. Der Stab empfahl, dies der Entscheidung des Unternehmens auf der Grundlage zu überlassen, dass ein Unternehmen Informationen über das Ausmaß zur Verfügung stellen soll, in welchem es von wesentlichen Kunden abhängig ist.

Der Board war der Ansicht, dass die Segmentangaben mit der vorgesehenen Logik in IAS 24 in Einklang stehen müssten. Dementsprechend sei nicht vorstellbar, dass ein Unternehmen auf der einen Seite nicht feststellen können sollte, ob ein Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, staatlich kontrolliert sei, es aber auf der anderen Seite dieses Unternehmen zusammen mit anderen als einen Kunden behandele. Der Board erbat sich zu diesem Sachverhalt weitere Leitlinien vom Stab.

Der zweite Sachverhalte bezog sich auf den Umstand, dass die Änderung der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen implizit die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice ändern würde - ein Umstand, der den Adressaten nicht bewusst sein mag. Daher schlug der Board vor, eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 19 anzubringen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice auf die Definition nahe stehender Unternehmen und Personen von IAS 24 in der geänderten Fassung von 2008 Bezug nimmt. Der Board stimmte dem zu.

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