Finanzinstrumente: Wertminderungen

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Die Boards hatten beschlossen, dass ihre Stäbe (1) ein Wertminderungsmodell entwickeln sollten, bei dem ein relativer Kreditrisikoansatz zur Anwendung gelangt, (2) mögliche Auslöser, Indikatoren oder Schwellenwerte erkunden, die zur Übertragung von Vermögenswerten aus Portefeuille 1 in 2 und 3 verwendet werden sowie (3) Angaben entwickeln, mit denen das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens und die Anwendung des Modells transparent gemacht wird.

Hintergrund

Das Ziel des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells besteht darin, das grundsätzliche Muster einer Verschlechterung der Kreditqualität von schuldrechtlichen Instrumenten widerzuspiegeln. Um dies zu erreichen, wären finanzielle Vermögenswerte, die Gegenstand einer Wertminderungsbilanzierung sind (wie beispielsweise Kredite oder Anleihen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden) auf drei Kernportefeuilles zu verteilen. Diese Portefeuilles würden die Höhe und den zeitlichen Anfalls der auf schuldrechtliche Instrumente zu erfassenden Kreditverluste bestimmen und die verschiedenen Phase der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit widerspiegeln.

Die Boards hatten diskutiert, ob man bei der Portfoliozuordnung schuldrechtlicher Instrumente einen "absoluten" oder einen "relativen" Kreditrisikoansatz anwenden solle. Bei einem relativen Kreditrisikoansatz würden ausgereichte und gekaufte Vermögenswerte zunächst in Portefeuille 1 klassifiziert, selbst wenn sie eine niedrigere Kreditqualität besitzen (z.B. Subprime-Kredite), und nachfolgend in Portefeuille 2 oder 3 übertragen, wenn eine Verschlechterung der Kreditqualität auftritt; bei Krediten, die aufgrund von Kreditverlusten mit einem Abschlag erworben wurden, ist die Effektivverzinsung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kreditausfallerwartungen zu berechnen und beim erstmaligen Ansatz keine Risikovorsorge zu bilden. Rückmeldungen aus ersten Erkundigungsmaßnahmen deuten allerdings auf operationelle Herausforderungen im Zusammenhang mit diesem Ansatz hin (so mögen Unternehmen z.B. aufgrund von Systembeschränkungen nicht in der Lage sein, die Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten über die Zeit zu beobachten und nachzufolgen, und in bestimmten Umständen die Daten zur historischen Ausfallerwartung nicht festhalten). Anstatt einen relativen Kreditrisikoansatz zu verfolgen, änderten die Boards den Kurs und entschieden auf ihrer Septembersitzung 2011 vorläufig, einen "absoluten" Kreditrisikoansatz zu verfolgen, bei dem alle Vermögenswerte ähnlicher Kreditqualität zu einem Zeitpunkt in demselben Portefeuille enthalten sind. Beim absoluten Kreditrisikoansatz könnten Vermögenswerte mit einer niedrigeren Kreditqualität direkt in Portefeuille 2 oder 3 ausgereicht oder gekauft werden.

Relativer Kreditrisikoansatz

Die Boards begannen ihre Diskussion zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, indem sie Rückmeldungen zur Kenntnis brachten, die sie aus einer Sitzung mit Bankaufsichtsorganen und dem internationalen Bankenverband erhalten hatten. Die Ersteller waren hinsichtlich eines Modells wie einem absoluten Kreditrisikoansatz - allgemeiner und relativer Kreditrisikoansatz waren von den Boards auf der gemeinsamen Sitzung am 21. September 2011 besprochen worden - besorgt, der zu Bewertungsverlusten bei Zugang führen könnte, v.a. für Unternehmen, die sich an der Vergabe von Krediten im Hochrisikobereich betätigen. Die Boards entgegneten diesen Erstellern, dass sie aufgrund von Bedenken, die von Erstellern hinsichtlich der Operationalität eines relativen Kreditrisikoansatzes geäußert worden waren, beschlossen hätten, den Kurs zu ändern (wie oben ausgeführt).

Aufgrund (1) der Uneinheitlichkeit der (im Zuge vorherigen Erkundigungsmaßnahmen sowie im Rahmen dieser Sitzung) erhaltenen Rückmeldungen zu den absoluten und relativen Kreditrisikoansätzen und (2) der Sichtweise der Boards, dass der relative Kreditrisikoansatz konzeptionell besser als der absolute Kreditrisikoansatz sei und dass die wahrgenommenen operationellen Bedenken hinsichtlich des relativen Kreditrisikoansatzes nicht so unüberbrückbar seien wie zuvor angenommen, wiesen die Boards den Stab an, ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes zu entwickeln. Dieser Ansatz würde der übergeordneten Zielsetzung eines Modells der erwarteten Verluste mit "drei Portfolien" am nächsten kommen, die darin bestehe, das grundsätzliche Muster der Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten widerzuspiegeln. Nach diesem Ansatz würden Vermögenswerte in Portefeuille 1 beginnen und in Portefeuille 2 und 3 übertragen, wenn sich die Kreditausfallerwartungen verschlechterten (was sich in der Unsicherheit über die Einbringlichkeit der Zahlungsströme widerspiegele). Zudem empfahlen die Boards, dass das Prinzip nicht nur auf Kredite, sondern gleichermaßen auf Anleihen angewendet werden solle.

Die Boards erörterten zudem das Prinzip, wonach die Risikovorsorge in Portefeuille 1 auf 12 bis 24 Monate berechnet werden solle. Während einige Boardmitglieder der Ansicht waren, dass der Risikovorsorgebetrag einen Betrag eingetretener, aber noch nicht berichteter Verluste darstelle (incurred but not reported, IBNR), sahen Andere die Wertberichtigung als Betrag, der die Effektivverzinsung eines Vermögenswerts zutreffend anpasse. Infolge dieser Diskussion hoben die Boards die Notwendigkeit heraus, dieses Prinzip klar zu artikulieren, wenn die Grundlage für Schlussfolgerungen für den neuen Wertminderungsstandard formuliert werde.

Übertragungen aus Portefeuille 1

Die Boards konzedierten, dass ein neues Wertminderungsmodell den in der jüngsten Finanzmarktkrise zum gegenwärtigen Wertminderungsmodell nach US-GAAP und IFRS erhobenen Vorwurf des "zu wenig zu spät" nur dann adressieren würde, wenn das Prinzip zu der Frage, wann Vermögenswerte aus Portefeuille 1 zu übertragen wären, klar artikuliert würde und auf eine Schwelle basiere, die niedriger als "wahrscheinlich" sei und eine Verschlechterung in der Kreditqualität eines Vermögenswertes unter ein bestimmtes Niveau anzeige. Auf Grundlage früherer Erörterungen der Boards müsste man in dieses Prinzip die Klassifizierungskonzepte und Definitionen der Ratingagenturen zusammen mit Konzepten aus den aufsichtsrechtlichen Leitlinien einbetten. Darüber hinaus deuteten bestimmte Boardmitglieder an, dass das Prinzip zudem den Umstand beinhalten müsse, dass ein Unternehmen die derzeitigen Marktbedingungen, die anzeigen mögen, dass einige oder sämtliche der vertraglichen Zahlungsströme möglicherweise nicht erhalten werden, nicht ignorieren dürfe.

Angaben

Die Boards konzedierten, dass ein relativer Kreditrisikoansatz für Wertminderungen zu Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit zwischen Finanzinstituten führen könne, weil sich die Art und Weise, in der Unternehmen das Kreditrisiko steuern und die Kreditqualität des Vermögens sehen, unterscheiden mag. Dementsprechend wiesen die Boards die Stabsmitarbeiter an, Angaben zu entwickeln, mit dem das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens transparent gemacht wird. Die Boards empfahlen zudem, dass die Stabsmitarbeiter die bestehenden Standards bei der Entwicklung von Angaben soweit wie möglich nutzen sollten.

Nächste Schritte

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Stäbe nicht rechtzeitig ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes und damit zusammenhängender Angaben bis zur nächsten gemeinsamen Sitzung im November entwickeln könnten. Infolgedessen verständigten sich die Boards darauf, die Vorschläge der Stabsmitarbeiter auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Dezember zu erörtern.

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