Finanzinstrumente — Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung)

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Auf der gemeinsamen Sitzung im Mai 2013 hatten Stabsmitarbeiter des IASB eine Zusammenfassung der Kernpunkte vorgestellt, die man im Rahmen von Stellungnahmen und Erkundigungsmaßnahmen zum Enwurf ED/2012/4 Klassifizierung und Bewertung: Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (der "Entwurf") erzielt hatte. Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Maßnahmen des IASB allerdings noch an. Diese Sitzung galt den Rückmeldungen, über die im Mai noch nicht berichtet werden konnte. Daneben fassten Stabsmitarbeiter des FASB einen Teil der Rückmeldungen zusammen, die dieser auf seine vorgeschlagene Aktualisierung der Bilanzierungsstandards, Finanzinstrumente – allgemein (Unterpunkt), Ansatz und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (die "ASU") erhalten hatte.

Die Stabsmitarbeiter des IASB stellten ihr Papier vor, in welchem sie die Rückmeldungen aus den zusätzlichen Erkundigungsmaßnahmen zusammengefasst hatten. Diese beinhalte eine Online-Umfrage für sowie Treffen mit Abschlussnutzern sowie gemeinsam mit dem FASB durchgeführte Maßnahmen. Die Stabsmitarbeiter erläuterten, dass die Erkundigungen primär die vorgeschlagene Einführung einer verpflichtend zu verwendenden FVOCI-Bewertungskategorie zum Fokus hatte (d.h. eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis). Allerdings wurden auch Meinungen zu den Vorschlägen in Bezug auf den Übergang sowie zusätzliche Rückmeldungen im weiteren Sinne erbeten.

Die meisten Nutzer, die Rückmeldung erstatteten, unterstützten eine verpflichtende Bewertung einiger finanzieller Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis. Daneben hatten die meisten Nutzer keiner abweichenden Informationsbedürfnisse dahingehend, ob die rechtliche Ausgestaltung des finanziellen Vermögenswerts eines Kredits bzw. einer Forderung oder einer Schuldverschreibung entsprach. Obgleich eine Mehrheit der Nutzer einer Bewertung einiger Schuldverschreibungen zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis zustimmte, bestanden drei unterschiedliche Ansichten, die etwa gleich häufig geäußert wurden:

  • jene, die die Einfühung der verpflichtend anzuwendenden FVOCI-Bewertungskategorie wie im Entwurf vorgeschlagen zustimmten,
  • jene, die prinzipiell der Klassifizierung einiger einfacher Schuldinstrumente als FVOCI zustimmten, aber etwas Anderes als im Entwurf vorgeschlagen unterbreiteten, sowie
  • jene, die die vorgeschlagene Einführung einer dritten Bewertungskategorie in IFRS 9 ablehnten.

Allerdings gab es in jeder dieser Gruppen wiederum eine Bandbreite an Meinungsäußerungen.

Ein Boardmitglied meinte, dass einige der Stellungnehmenden dafür gewesen seien, sämtliche Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen. Er fragte den Stab, ob es irgendwelche Änderungen in den Sichtweisen unter den Adressaten gegeben habe. Die Stabsmitarbeiter sagten, dass dies über das gesamte Projekt hinweg einheitlich gewesen sei. Ein anderes Boardmitglied deutete auf die Gleichverteilung der Ansichten hin und fragte, wie man auf diese Rückmeldungen antworten solle. Zu diesem Zeitpunkt griff der IASB-Vorsitzende ein und sagte, dass dies bedeute, dass der Board Führungsstärke zeigen müsse.

In dem Papier des Stabs gab es einen speziellen Abschnitt, der sich mit den Rückmeldungen von Versicherungsanalysten befasste, was der Wechselwirkung des Entwurfs mit den Vorschlägen aus dem Versicherungsprojekt geschuldet ist. Die Sichtweisen, die andere Gruppen an Nutzern zur Sprache gebracht hatten, fiel in dieselben drei groben Klassen; die meisten Versicherungsanalysten verliehen jedoch ihrer Ansicht Ausdruck, dass die Bewertung einfacher Schuldtitel zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis nutzbringende Informationen darstellte, wenn man dies in Beziehung mit dem Vorschlag für den Ausweis von Zinsaufwendungen aus Versicherungsverpflichtungen setzen würde. Mehr als die Hälfte befürworteten die FVOCI-Kategorie wie im Entwurf vorgeschlagen, annähernd die Hälfte befürwortete eine FVOCI-Kategorie mit Variationen, und nur einige wenige lehnten die FVOCI-Kategorie ab. Ein Boardmitglied fragte, ob die Annahme, dass alle Stellungnehmenden dafür gewesen seien, Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, ob die Bedenken jener, die mit den Vorschlägen wie im Entwurf vorgelegt nicht einverstanden waren, sich auf etwaig verbleibende Bilanzierungsanomalien bezögen und ob irgendwelche der vorschlagenen Alternativen diese Anomalien beseitigen würden.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die meisten Nutzer, die sich zu den Vorschlägen betreffend den Übergang geäußert hätten, eine vorzeitige Anwendung allein der Bestimmungen zum "eigenen Kreditrisiko" finanzieller Verbindlichkeiten zustimmten. Einige baten insbesondere darum, die Bestimmungen zum "eigenen Kreditrisiko" auch in IAS 39 aufzunehmen, damit sie so frühzeitig wie möglich angewendet werden könnten. Bevor die Stabsmitarbeiter des IASB an ihre Kollegen beim FASB übergaben, betonten sie, dass die Kernaussagen, die der FASB von seinen Nutzern erhalten habe, im Einklang mit jenen stünden, die der IASB erhalten habe.

Die Stabsmitarbeiter des FASB stellten sodann ein detailliertes Papier vor, in welchem die Rückmeldungen, die der FASB auf seine ASU erhalten hatte, zusammengefasst wurde. Die Stellungnahmefrist zu der ASU war am 15. Mai 2013 abgelaufen, dem FASB gingen 142 Stellungnahmen zu. In dem Zeitraum hatte er mehr als 40 formelle Erkundigungssitzungen durchgeführt, an denen auch Stabsmitarbeiter des IASB teilgenommen hatten. Die Stellungnehmenden unterstützten grundsätzlich den Ansatz, finanzielle Vermögenswerte auf Grundlage ihrer Zahlungsstromeigenschaften und dem Geschäftsmodell des Unternehmens für die Steuerung dieser Instrumente zu klassifizieren.

Viele der Stellungnehmenden äußerten jedoch Bedenken in Bezug auf die Komplexität und die restriktive Ausgestaltung des SPPI-Tests (wonach Zahlungen nur Zins und Tilgung repräsentieren dürfen) und schlugen alternativ die Aufrechterhaltung der bestehenden Zerlegungsvorschriften für eingebettete Derivate vor. Die meisten Stellungnehmenden brachten ferner Bedenken hinsichtlich der restriktiven Ausgestaltung des Geschäftsmodells, unter dem zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, vor, die sich insbesondere auf die zulässigen Arten an Verkäufen aus dieser Klassifizierungskategorie bezogen. Die Stabsmitarbeiter stellten zudem Rückmeldungen auf anderen Gebieten vor.

Zum Abschluss sagten die Stabsmitarbeiter des FASB, dass sie die erneuten Beratungen im Juli mit einem Papier aufnehmen wollten, in welchem der Test der Zahlungsstromeigenschaft untersucht werde, und dass sie hofften, die erneuten Beratungen vor Jahresende abgeschlossen zu haben.

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

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