Versicherungsverträge

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Agendapapier 2, Agendapapier 2A, Addendum zu Agendapapier 2A, Agendapapier 2B, Agendapapier 2C, Agendapapier 2D

Die Agendapapiere, die für diese Sitzung zur Verfügung gestellt wurden, galten den verbleibenden fachlichen Entscheidungen in Bezug auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen: Agendapapier 2 bot einen Überblick über die Sachverhalte, die noch erörtert werden müssen, in Agendapapier 2A wurde untersucht, ob und auf welche Ebene Versicherungsverträge zum Zweck (a) der Erfassung von Verlusten aus belastenden Verträgen und (b) der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge aggregiert werden sollen, und Agendapapier 2B enthielt Erwägungen dazu, ob und wie die Auswirkung von Ermessen in Bezug auf teilnehmende Verträge nach dem allgemeinen Modell bestimmt werden soll.In Agendapapier 2C wurde der Hintergrund und der Zusammenhang des IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen zusammengefasst; und Agendapapier 2D bot einen allgemeinen Überblick über das IASB-Modell für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen auf Grundlage der bisher getroffenen Entscheidungen. Der Stab ging nicht davon aus, dass die Agendapapiere 2C und 2D bei dieser Sitzung erörtert werden würden.

Grad der Aggregierung (Agendapapier 2A)

Die Notwendigkeit, den Grad der Aggregierung zu bestimmen, entsteht, weil unter bestimmten Umständen Gewinne anders behandelt werden als Verluste. Deshalb kann eine Bilanzierungsanomalie entstehen, wenn Verträge einzeln bilanziert werden. So würde ein Unternehmen beispielsweise beim erstmaligen Ansatz eine positive Dienstleistungmarge über die Deckungsperiode ansetzen, aber sofort eine negative Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen. Nachfolgend würde das Unternehmen Veränderungen in den Erfüllungskapitalströmen in Bezug auf künftige Dienstleistungen als Anpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge über die Deckungsperiode erfassen, solange sie nicht zu einer negativen vertraglichen Dienstleistungsmarge führen. Darüber hinaus kann es auch andere Unterschiede in der Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge geben, was davon abhängt, wie die gegenwärtige Spezifizierung der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge interpretiert wird.

Um die Erfassung von nicht sachgerechten Verlusten zu vermeiden, die aus einzelnen Verträgen entstehen, nur weil erwartete Ereignisse für eine Gruppe einzelne Verträge unterschiedlich betreffen, ist der Stab der Meinung, dass der Board eine Grad der Aggregierung bestimmen sollte, der genutzt werden kann, um zu bestimmen, ob eine Gruppe von Verträgen belastend ist. Der Board sollte gefragt werden, ob ein Verlust für belastende Verträge nur dann zu erfassen ist, wenn die vertragliche Dienstleistungsmarge für eine Gruppe von Verträgen negativ ist, die bei Vertragsbeginn Zahlungsströme aufweisen, bei denen das Unternehmen davon ausgeht, dass sie auf ähnliche Art und Weise auf die wesentlichen Treiber von Risiken im Hinblick auf Betrag und zeitlichen Anfall reagieren, und die ähnliche erwartete Gewinnemargen aufweisen.

Der andere Aspekt, für den der Grad der Aggregierung wichtig ist, ist die Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge. Bei Verträgen, bei denen die Deckungsperiode früher als die durchschnittliche Deckungsperioder der Gruppe endet, würde die Bewertung von Verträgen auf Einzelbasis bedeuten, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge, die diesen Verträgen zugerechnet wird, vollständig über die kürzere Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird bis zum Ende der Deckungsperiode. Eine Bewertung auf Gruppenbasis würde dagegen nicht notwendigerweise bedeuten, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge, die diesen Verträgen zugerechnet wird, vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, wenn die Deckungsperiode endet. Der Board wurde gebeten, zu erwägen, ob ein Unternehmen das Ziel der Erfassung der verbleibenden vertraglichen Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung über die verbleibende Deckungsperiode auf die systematische Art und Weise, die die verbleibende ausstehende Übertragung von Leistungen am besten widerspiegelt, auch erfüllen könnte, wenn Verträge zusammengefasst werden, die Kapitalströme aufweisen, bei denen das Unternehmen davon ausgeht, dass sie auf ähnliche Art und Weise auf die wesentlichen Treiber von Risiken im Hinblick auf Betrag und zeitlichen Anfall reagieren, die bei Vertragsbeginn ähnliche erwartete Gewinnmargen aufweisen und die Deckungsperioden aufweisen, die erwarteter Weise zu ähnlichen Zeitpunkten enden.

Erörterung durch den Board

Erste Frage – Grad der Aggregierung für belastende Verträge

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Bestimmung der Aggregierung auf der Grundlage von Gruppen von Verträgen mit ähnlichen Anteilen der vertraglichen Diesntleistungsmarge über assoziierte Prämien zu Umsetzung des Prinzips der Aggregierung von Verträgen mit ähnlichen erwarteten Gewinnen sehr vorschriebend und regelbasiert sei. Dieses Boardmitglied sprach sich für einen prinzipienbasierten Ansatz aus. Es gab auch Bedenken, dass die Verwednung des Ausdrucks 'ähnlich' zu unterschiedlichen Interpretationen führen würde. Ein anderes Boardmitglied stimmte generell zu, dass man sich um Einklang mit IFRS 15 bemühen sollte. Ein weiteres Boardmitglied war der Meinung, dass es wünschenswert sei, zu einem Portfolioansatz überzugehen, da dies das Geschäftsmodell von Versicherern widerspiegeln würde.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass es möglich sein sollte, Verluste gegen Gewinne aufzurechnen, wenn die Anspruchserfahrung für einige Verträge in einer Gruppe schlechter würden und für andere Verträge derselben Gruppe besser. Dennoch war dieses Boardmitglied der Meinung, dass bei einer deutlichen Verschlechterung der Anspruchserfahrung für das ganze Portfolio oder wenn man kurz nach Vertragsbeginn zu der Einschätzung käme, dass die Anspruchserfahrung deutlich schlechter sei, diese Verträge in eine separate Gruppe ausgegliedert werden sollten.

Ein Boardmitglied gab an, dass die Formulierungen unterschiedliche Interpretationen zuließen, und fragte, ob nur unwesentlich verlustbringende Verträge separat von gewinnbringenden Verträgen gruppiert werden sollten, wenn die anderen Merkmale dieselben seien, ob eine Neubeurteilung notwendig sei, wenn es einen deutlichen Unterschied im Wert der verkauften Verträge im Vergleich zur Erwartung gebe, und wie Rentabilität definiert werden solle (mit besonderem Hinweis auf die Zuweisung der Kosten). Der Stab antwortete, dass die Beurteilung, ob Verträge eine öhnliche Rentabilität aufweisen, Ermessen erfordern würde. Außerdem würde es Leitlinien zur Zuweisung der Kosten geben. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass unabhängig vom Wert der begebenen Verträge derselbe Test angewendet werden sollte. Ein anderes Mitglied gab an, dass es unnötig sei, Kosten weiter zu definieren, da es eine Definition von 'belastender Vertrag' gebe.

Ein Boardmitglied gab an, dass es Schwierigkeiten mit dem Konzept von ähnlicher Rentabilität habe, dass es das Wesen von Versicherung ausmache, dass unterschiedliche Verträge zu unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf Ansprüche führen. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, dass der Stab Beispiele dazu zur Verfügung stellen sollte, was mit 'ähnlicher Rentabilität' gemeint sei.

Vorläufige Entscheidung

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlung des Stabs.

Zweite Frage - Grad der Aggregierung für die Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge

Der Stab hielt fest, dass man ein drittes Kriterium aufgenommen habe: dass Verträge derselben Gruppe angehören würden, wenn sie zu ähnlichen Zeitpunkten endeten. Zwei Boardmitglieder hielten fest, dass sie nicht der Meinung seien, dass es dieses zusätzliche Kriteriums bedürfe.  Eines dieser Mitglieder gab an, dasss es es vorziehen würde, wenn die Vorschrift prinzipienbasierter sei. So müsse, wenn die Zuweisung dafür sorge, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge zum Ende der Periode die Gewinne aus allen verbleibenden Verträge widerspiegele, so müsse gelten, dass bei einem Enden oder Verfallen aller Verträge in der Periode die vertragliche Dienstleistungsmarge gleich null sein. In der folgenden Diskussion schien sich herauszuschälen, dass das dritte Kriterium nicht viel beiträgt, dass die Zielsetzung wichtig sei und dass der Mechanismus, mit dem die Zielsetzung erreicht wird, offen bleiben sollte. Der Stab stimmte zu, dass sich die vertragliche Dienstleistungsmarge nur auf laufende Verträge bezieht und dass strenge Kriterien nicht erforderlich seien, um das Bilanzierungsziel zu erreichen.

Der Rest der Erörterung dieses Themas wurde verschoben, um dem Stab die Gelegenheit zu geben, das dritte Kriterium neu zu formulieren.

Grad der Aggregierung – Addendum (Addendum zu Agendapapier 2A)

Dieses Papier wurde am zweiten Sitzungstag nachgereicht, um die wesentlichen Ergebnisse vom ersten Sitzungstag zusammenzufassen. Die Diskussionen hatten der Klarstellung gedient, ob die Zielsetzung darin liegt, die vertragliche Dienstleistungsmarge auf Einzelvertragsbasis zuzuweisen, wobei Zusammenfassungen zu Gruppen gestattet seinsollen, wenn die Zielsetzung weiterhin erfüllt ist. In diesem Papier wird erörtert, ob die Spezifizierung des Ziels der Zuweisung auf Einzelvertragsbasis Unternehmen dazu zwingen würde, dieses so anzuwenden und ob gesonderte Leitlinien zu Gruppierungen erforderlich sind.

Im Papier wurde Flgendes empfohlen:

a) Die Zielsetzung für die Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge liegt darin, die vertragliche Dienstleistungsmarge für einen einzelnen Vertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Art und Weise über die Deckungsperiode zu erfassen, die am besten die Übertragung von Vertragsleistungen widerspiegelt. Die bedeutet, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge für Verträge, bei denen die Deckungsperiode abgelaufen ist, vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sein muss.

b) Unternehmen können Verträge zu Gruppen zusammenfassen, wenn die oben genannte Zielsetzung weiterhin erreicht wird.

c) Die Zielsetzung wird als erreicht angesehen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Verträge in einer Gruppe,
    • weisen Zahlungsströme auf, die ähnlich auf die wesentlichen Risiken in Bezug auf Betrag und zeitlichen Anfall reagieren, und
    • haben eine ähnliche erwartte Rentabilität bei Vertragsbeginn (bemessen als Anteil der vertragliche Dienstleistungsmarge einer Prämie).
  2. Die vertragliche Dienstleistungsmarge der Gruppe wird angepasst, um die Laufzeit und den Umfang der Verträge, die nach Ende der Periode verbleiben, widerzuspiegeln.

Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich des Verweises auf einen einzelnen Vertrag im ersten Kriterium und nicht auf eine Gruppe von Verträgen, was missverstanden werden könne. Der Stab erwiderte, dass die Anpassung auf Gruppenebene vorgenommen würde, aber die Zielsetzung gilt für jeden einzelnen Vertrag. Allerdings sagte der Stab zu, beim Entwurf des neuen Standards klarzustellen, was beabsichtigt sei, und es würden auch Beispiele zur Verfügung gestellt.

Die Boardmitglieder stellten klar, dass im Versicherungsstandard unterschiedliche Grade der Aggregierung für unterschiedliche Zwecke gefordert werden. Derselbe unterste Grad der  Aggregierung könne, aber müsse nicht für alle Zwecke genutzt werden. Der Grad der Aggregierung für belastende Verträge würde beispielsweise durch die Kriterien in (c) (1.) erfüllt. Der grad der Aggregierung für die Bestimmung der Risikoanpassung kann sehr viel allgemeiner sein. Einige Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass es einen Unterschied bei der Bewertung und der Zuweisung gebe, aber die Mitglieder sahen diesen Unterschied nicht. Nach Meinung des Stabs ist es nicht erforderlich, einzelne Verträge nachzuverfolgen, aber die Gruppe muss angepasst werden, wenn das Unternehmen zu der Erkenntnis gelangt, dass unterschiedliche Verträge in der Gruppe ein unterschiedliches Verhalten aufweisen. Einige Boardmitglieder zeigten sich zurückhaltend hinsichtlich eines klaren Verweises auf den einzelnen Vertrag in der Zielsetzung. Sie wollten 'einzelner Vertrag oder Gruppe von Verträgen' aufnehmen, wobei die Gruppe die Bedingungen in (c) erfüllen würde. Einige Mitglieder sahen jedoch die Kriterien in (c) als zu beschränkend an, da sie als eindeutiges Beispiel gedacht sind; die Aufnahme des Wortes 'Gruppe' in die Zielsetzung ohne weitere Einschränkung könnte allerdings zu breit interpretiert werden.

Vorläufige Entscheidung

Der Board war sich einig, dass die Formulierungen überarbeitet werden müsse, aber stimmte mit zwölf zu zwei Stimmen für die Empfehlung des Stabs, dass die Zielsetzung der Zuweisung der vertraglichen Dienstleistungsmarge darin liegt, sehr homogene Gruppen zu erreichen, dass Gruppierung zulässig ist, wenn diese Zielsetzung erreicht wurde, und dass es ein eindeutiges Beispiel einer Gruppierung geben werde, die definitiv die Zielsetzung erfüllt.

Dritte Frage – Ausnahme für die Auswirkung von Regulierung

Der Schwerpunkt der Diskussion zu Agendapapier 2A waren die Auswirkungen von Regulierung auf den Ansatz der vertraglichen Dienstleistungsmarge. In dem Agendapapier war empfohlen worden, dass die Auswirkung von Regulierung keinen Einfluss auf den Grad der Aggregierung zwecks Bestimmung belastender Verträge oder zwecks Bestimmung der vertraglichen Dienstleistungsmarge haben sollte. Zu diesem Punkt gab es eine lebhafte Debatte. So führen Gleichbehandlungsvorschriften beispielsweise dazu, dass Versicherungen von weiblichen und männlichen Autofahrern dieselben Prämien fordern müssen, auch wenn die Risiken unterschiedlich sind. Daher subventionieren wirtschaftlich gesehen weibliche Fahrer männlich Fahrer, auch wenn, als Portfolio betrachtet, dass Gesamtrisiko und die Gesamtrendite für den Fahrer dieselben bleiben. In zwei getrennten Portfolien betrachtet wäre die vertragliche Dienstleistungsmarge der weiblichen Fahrer sehr viel höher, während die vertragliche Dienstleistungsmarge der männlichen Fahrer zu einer Gruppe von belastenden Verträgen führen könnte. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies Ergebniss nicht den wirtschaftlichen Gehalt widerspiegelt, während andere der Meinung waren, dass es sachgerecht sei, die unterschiedliche Rentabilität der beiden Portfolien hervorzuheben. Es gab auch Bedenken, dass man definieren müsse, was Regulierung sei, wenn man Zugeständnisse für die Auswirkung von Regulierung machen würde. Außerdem würden so nicht wünschenswerte Präzedenzfälle für andere Branchen geschaffen.

Vorläufige Entscheidung

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Dabei stimmten zehn Mitglieder für die Empfehlung und vier dagegen.

Bestimmung der Auswirkung von Ermessen im allgemeinen Modell (Agendapapier 2B)

Dieses Papier galt den Auswirkungen von Ermessen auf teilnehmende Verträge, die nicht die Definition direkt teilnehmender Verträge erfüllen (auf die der Ansatz der variablen Gebühren anzuwenden wäre) und die deshalb unter das allgemeine Modell fallen. Teilnehmende Verträge enthalten oft Zahlungsströme, die ein Unternehmen zu zahlen erwartet, aber bei denen es Ermessen hat, diese zu ändern. Diese Zahlungsströme sind in den Erfüllungszahlungsströmen enthalten. Änderungen in den Schätzungen ermessensbehafteter Zahlungsströme würden Anpassungen der vertraglichen Dienstleistungsmarge bewirken, weil als auf künftige Leistungen bezogen betrachtet werden. Im Entwurf von 2013 wurde schlicht das Prinzip festgehalten, dass Änderungen von künftigen Leistungen Anpassungen der vertragliche Dienstleistungsmarge bewirken.

Bei der Sitzung im November 2015 erörterte der Board vier Weisen, wie Änderungen, die von Marktvariablen verursacht werden (die in der Gesamtergebnisrechung gezeigt werden), von solchen unterschieden werden können, die in den ermessensbehafteten Kapitalströmem auftreten (die eine Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge bewirken). Bei der Sitzung hatte der Stab empfohlen, den Markt als Messlatte zur Bestimmung der Auswirkung von Ermessen zu nutzen. Einige Boardmitglieder hatten einen Ansatz vorgeschlagen, bei dem zwei der vorgeschlagenen Sichtweisen kombiniert wurden. Der Stab ist der Meinung, dass ein solcher Ansatz von einem Unternehmen fordern würde, bei Vertragsbeginn zu spezifizieren, wie es sein Ermessen einschätzt. Diese Spezifizierung würde dann genutzt, um zwischen den Auswirkungen von Änderungen in Marktvariablen und Änderungen im Ermessen zu unterscheiden. Unternehmen, die unterschiedliche Spezifizierungen hinsichtlich des Ermessens angeben würden, würden aus ähnlichen Verträgen unterschiedliche Ergebnisse ableiten, aber der Stab ist der Meinung, dass die unterschiedlichen Ergebnisse den Adressaten von Abschlüssen nützliche Informationen bieten können, da diese Informationen die Sichtweise des Unternehmens in Bezug auf sein Ermessen widerspiegeln würden.

Der Stab ist der Meinung, dass es zwei sorgfältig ausbalancierte gangbare Alternativen gibt. Der Board wurde deshalb gebeten, zu erwägen, ob er (a) fordern möchte, dass ein Unternehmen spezifiziert, wie es die Auswirkung von Ermessen betrachtet, was bedeuten würde, sich auf das Prinzip im Entwurf von 2013 zu stützen, oder (b) weitere Leitlinien verfassen möchte, die besagen, dass ein Unternehmen die Auswirkungen von Ermessen mit Bezug auf den Markt bestimmen muss.

Erörterung durch den Board

Verschiedene Boardmitglieder zogen den zweiten Vorschlag vor, dass ein Unternehmen die Auswirkungen von Ermessen mit Bezug auf den Markt bestimmen muss. Ein Boardmitglied gab an, dass es für die Adressaten von Abschlüssen nützlich sein würde, die erwartete oder beabsichtigte Rendite zu erfahren. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass es in vielen Fällen möglich ist, die Auswirkungen von Änderungen in Marktvariablen auf Erfüllungszahlungsströme zu identifizieren.

Vorläufige Entscheidung

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlungen des Stabs.

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