Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

Hintergrund

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren:

  • Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) (Papier 21A)
  • Ausweis einer Kennzahl für die operative Leistung durch die Unternehmensleitung (Papier 21B)
  • allgemeine Leitlinien zur Klassifizierung, Zusammenfassung und Aufgliederung (Papier 21C)

Die Papiere 21A und 21B ergänzen einander und sind der Frage gewidmet, ob zusätzliche Zwischensummen in die Gesamtergebnisrechnung  aufgenommen werden sollen. Der Stab empfahl, dass der Board den Ausweis des Gewinns vor Zinsen und Steuern (EBIT) in der Gesamtergebnisrechnung fordern soll (der vom Board zu definieren ist) und den Ausweis einer Kennzahl für die operative Leistung erlauben soll. So würde ein Ausgleich zwischen dem Ruf der Adressaten nach einer Zwischensumme, die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gewährt, und einer Zwischensumme, die der Unternehmensleitung ermöglicht, ihre Sichtweise darzustellen, gewährt.

Die folgenden Themen sollen bei künftigen Sitzungen erörtert werden: (a) angepasstes bereinigtes Ergebnis je Aktie; (b) bessere Möglichkeiten, Informationen über das sonstige Ergebnis zu kommunizieren; (c) gezielte Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung; und (d) Entwicklung von erläuternden Beispiele für die primären Abschlussbestandteile.

Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT)

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier untersucht der Stab, wie der Board das EBIT definieren kann, sodass es auf eine einheitliche Art über verschiedene Unternehmen hinweg berechnet werden kann, damit die Adressaten eine Zwischensumme in der Gesamtergebnisrechnung erhalten, die einen vergleichbaren Ausgangspunkt für die Bewertung und die Kennziffernanalyse über Unternehmen hinweg bietet.

Analyse des Stabs

Der Stab sieht die Vor- und Nachteile des EBIT im Vergleich zu anderen Zwischensummen wie folgt:

Operativer Gewinn – Es herrscht keine Einigkeit zwischen den Adressaten, was diese Zwischensumme umfasst. Es hat außerdem in der Vergangenheit verschiedene vergeblich Versuche gegeben, operative Tätigkeiten und operative Gewinne zu definieren.

Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibung (EBITDA) – Es bestehen Bedenken, dass diese Kennzahl oft als Maßzahl für die Zahlungsmittelgenerierung verwendet wird (für die sie ein schwacher Vertreter ist), und der Stab war der Meinung, dass der Board nicht zur Verwendung dieser Kennzahl ermutigen wolle. Außerdem wäre, wie im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien erläutert, der Ausweis des EBITDA nicht mit der Klassifizierung von Aufwendungen nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung kompatibel. Des Weiteren gilt, dass bei Einführung eines standardisierten EBIT die Anwender einfach wieder Abschreibungen hinzurechnen könnten, um beim EBITDA zu landen.

EBIT – Diese Kennzahl wird in der Praxis bereits weit verbreitet genutzt und es gibt ein vernünftiges Maß an gemeinsamem Verständnis, was sie bedeutet – Gewinne vor Finanzierungsaufwendungen/ -erträgen und Steuern. Dennoch gibt es Abweichungen in der Praxis, was Finanzierungsaufwendungen/ -erträge ausmacht. Da das EBIT von sich aus die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Kapitalstruktur ausschließt, ist der Stab der Meinung, dass Finanzierungsaufwendungen/ -erträge als Aufwendungen/ Erträge beschrieben werden sollten, die sich auf die Kapitalstruktur eines Unternehmens beziehen, was auch Zahlungsmittelbestände und kurzfristige Investitionen umfasst. Dies liegt daran, dass die Art, wie das Unternehmen seine Zahlungsmittelbestände und kurzfristigen Investitionen steuert, damit zusammenhängt, welche Entscheidungen es zur Schulden- und Eigenkapitalfinanzierung trifft. Diese Vorgehensweise würde mit der gegenwärtigen Praxis im Einklang stehen. Die Fragen, ob etwas eine kurz- oder eine langfristige Investition ist und ob langfristige Investitionen einen Teil der Kapitalstruktur eines Unternehmens ausmachen, sind Ermessensfragen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, dass der Board Folgendes tun sollte:

  • (a) vorschreiben, dass das EBIT als Zwischensumme in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen wird;
  • (b) das EBIT als Gewinn vor Finanzierungserträgen/ -aufwendungen und Steuern definieren;
  • (c) Finanzierungserträge/ -aufwendungen als Erträge /Aufwendungen beschreiben, die im Zusammenhang mit der Kapitalstruktur des Unternehmens stehen (was auch Zahlungsmittelbestände und kurzfristige Investitionen umfasst); und
  • (d) Leitlinien dazu zur Verfügung stellen, ob bestimmte Posten Finanzierungsaufwendungen/ -erträge sind, bspw. Nettozinsen auf die Nettoschuld aus Leistungszusagen oder Aufwendungen/ Erträge aus langfristigen Investitionen.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Aspekte im Zusammenhang mit dem EBIT bei künftigen Boardsitzungen zu erörtern:

  • (a) ob eine EBIT-Zwischensumme für Unternehmen relevant ist, dessen normale Tätigkeiten im Wesentlichen Finanzierungstätigkeiten sind (bspw. Finanzinstitute);
  • (b) wie Aufwendungen/ Erträge aus den normalen Tätigkeiten eine Unternehmens zu klassifizieren sind; und
  • (c) wie der Anteil der Ergebnisse aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures die Berechnung des EBIT beeinflussen.

Erörterung durch den Board

Der Board sprach sich grundsätzlich für eine EBIT-Zwischensumme aus und erkannte an, dass die größte Herausforderung darin liegen würde, zu definieren, was die Kapitalstruktur ausmacht. Der Board bat den Stab außerdem, die folgenden Punkte weiter zu bedenken und zu entwickeln:

  • Das EBIT scheine vom Stab ausgesucht worden zu sein, weil dessen Anwendung weit verbreitet ist. Der Stab sollte weiter untersuchen, ob es konzeptionelle Gründe dafür gibt, das EBIT als Vergleichbarkeitsanker zu wählen. Was ist der Zweck der Zwischensumme (d.h. wie hilft sie bei der Kennziffernanalyse)? Dies kann dann dem Board einen Rahmen dafür bieten, 'Kapitalstruktur' zu definieren.
  • Wo ist die Grenze zwischen kurzfristigen und langfristigen Anlagen zu ziehen? Sind langfristige Investitionen alles, was länger als ein Jahr ist? Wie wirkt dieses Konzept mit Investitionen zusammen, die nach IFRS 9 bilanziert werden? Dies berührt auch die Frage, was mit Zahlungsmittelsteuerungsaktivitäten eines Unternehmens gemeint ist. Der Board hielt auch fest, dass er vermieden habe langfristige Investitionen zu definieren, da dies eine schwer zu definierende Kategorie sei, und er wies den Stab darauf hin, dass die Erörterungen im Rahmen dieses Projekts im Einklang mit den früheren Entscheidungen des Boards stehen sollten.
  • Was sind die Nettoschulden? Der Board hat mehrfach vergeblich versucht, diesen Ausdruck zu definieren, und warnte den Stab davor, diesen Weg noch einmal einzuschlagen.
  • Welche Auswirkungen würden die folgenden Aspekte auf die Berechnung des EBIT haben?
    • (a) Aufzinsung im Rahmen von IAS 37,
    • (b) Zinsen aus einem Vertragsvermögenswert/einer Vertragsschuld nach IFRS 15,
    • (c) Finanzierungsaufwendungen und -erträge von Versicherern, Banken und Konglomeraten,
    • (d) Nettozinsaufwand für leistungsorientierte Pläne – einige Boardmitglieder stimmten der Sichtweise des Stabs nicht zu, dass dies als Finanzierungsaufwand behandelt werden sollte; dies liege daran, dass die Nettoverpflichtung aus leistungsorientierten Plänen und die zugehörigen Aufwendung in der Finanzlage und im Betriebsergebnis als ein einziger Betrag gezeigt werden, und viele Unternehmen sehen dies als Aufwand an, der nicht zwischen betrieblich und Finanzierung aufgespalten wird,
    • (e) beizulegender Zeitwert von Renditeimmobilien, Rendite aus Eigenkapitaltiteln, Anteil am Ergebnis von assoziierten Unternehmen (sind diese Teil der langfristigen Beteiligungen von Unternehmen?).

Der Stab wies darauf hin, dass die zu entwickelnden Leitlinien die entsprechenden Prinzipien darlegen werden, dass es aber auch einige Regeln geben werden, weil dies der pragmatischste Weg sei, eine vergleichbare Zwischensumme zu etablieren.

Ausweis einer Kennzahl für die operative Leistung durch die Unternehmensleitung

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier untersucht der Stab, ob es Unternehmen erlaubt werden soll, eine Kennzahl für die operative Leistung in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen – von der Unternehmensleitung definiert und nicht vom Board –, um den vorgeschlagenen Ausweis des EBIT in der Gesamtergebnisrechnung zu ergänzen (s. Agendapapier 21A). Der Stab geht auch der Frage nach, welche Beschränkungen für die Kennzahl gelten sollen, um das Risiko zu verringern, dass diese irreführend sind (sollte bspw. verboten werden, unregelmäßig auftretende Posten und oder andere Posten wie bspw. Abschreibungen und Aufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen auszuschließen?), da die Freiheit, die den Unternehmen gegeben wird, wie diese zu berechnen sind, relativ groß sein wird.

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Meinung, dass es gut wäre, wenn die Unternehmensleitung ihre eigene Kennzahl für die operative Leistung definieren würde, weil sie so die Flexibilität bekäme, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen, und es würde auch dem Board eine große Herausforderung ersparen (wie aus den bisherigen erfolglosen Versuchen ersichtlich), zu versuchen, zu definieren, was eine solche Kennzahl umfassen sollte. Im Hinblick darauf, welche Einschränkungen auferlegt werden sollten, argumentierte der Stab, dass es nicht nur schwierig sein würde, zu definieren, welche Posten aus der Kennzahl auszuschließen erlaubt sein sollte, es könnte auch dazu führen, dass Unternehmen eine weitere Leistungskennzahl außerhalb des Abschlusses ausweist, wenn die Beschränkungen nicht zu ihren Bedürfnissen passen. Damit würde der ganze Zweck des Projekts unterminiert. Eine mögliche Lösung wäre, transparente Angaben über die Kennzahl zur operativen Leistung zu fordern (s. die nachfolgenden Empfehlungen).

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, dass der Board Folgendes tun sollte:

  • (a) den Ausweis einer von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl der operativen Leistung in der Gesamtergebnisrechnung gestatten;
  • (b) gestatten, dass Posten aus der Leistungskennzahl des Unternehmens ausgeschlossen werden, solange diese die Vorschriften für Zwischensummen in IAS 1.85, 85A und 85B erfüllt; und
  • (c) vorschreiben, dass zusätzliche Angaben zur Kennzahl zur operativen Leistung geleistet werden, um die Transparenz zu erhöhen, einschließlich:
    • (i) einer sachgerechten Bezeichnung der Zwischensumme;
    • (ii) einer Vorschrift, die Kennzahl zu beschreiben und zu erläutern (einschließlich einer Erläuterung, warum bestimmte Posten aus der Kennzahl ausgenommen wurden und warum die Unternehmensleitung meint, dass die Kennzahl die Leistung des Unternehmens widerspiegelt);
    • (iii) einer Vorschrift zur Angabe, ob das Unternehmen dieselbe Kennzahl auch außerhalb des Abschlusses verwendet; und
    • (iv) einer historischen Zusammenfassung der Posten, die aus der Kennzahl ausgeschlossen wurden.

Erörterung durch den Board

Der Board bat den Stab, weiter zu untersuchen, ob man den Ausweis einer von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung in der Gesamtergebnisrechnung fordern oder gestatten solle. Sie sprachen sich dafür aus der von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung keine weiteren Beschränkungen aufzuerlegen als die, die sich aus IAS 1.85-85B ergeben. Niemand verspürte große Lust, zu versuchen 'operativen Gewinn' zu definieren, was mit sich bringen würde, zusätzlich zum EBIT und zur von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung auch noch einen Abschnitt in Bezug auf Anlageaktivitäten in die Gesamtergebnisrechnung aufzunehmen. Schließlich stimmte der Board den Vorschlägen des Stabs in Bezug auf zusätzlich Angaben hinsichtlich der von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung, die in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen wird, zu.

Angabe einer von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung in der Gesamtergebnisrechnung

Bei diesem Thema war sich der Board nicht einig (es wurde unabhängig von der Diskussion um fordern oder gestatten einer solchen Angabe erörtert). Ein Boardmitglied konnte nicht verstehen, wie dies die bestehenden Leitlinien in IAS 1 ergänzt, nach denen es einem Unternehmen gestattet ist, zusätzliche Informationen in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen, wenn dies für das Verständnis der finanziellen Leistung eines Unternehmens relevant ist. Ein anderes Boardmitglied bat den Stab, zu erwägen, on es möglich wäre die von der Unternehmensleitung definierte Kennzahl für die operative Leistung in einem separaten Abschlussbestandteil auszuweisen, der auf die Gesamtergebnisrechnung übergeleitet wird (dieses Boardmitglied hegte Bedenken, dass die Aufnahme der Kennzahl für die operative Leistung in die Gesamtergebnisrechnung die Struktur der Gesamtergebnisrechnung zerstören würde). Andere wiederum schlugen vor, die Kennzahl als Teil der Segmentinformationen auszuweisen. Einige Boardmitglieder waren auch der Meinung, dass einige Parameter dazu gesetzt werden sollten, was mit Kennzahl für die operative Leistung gemeint sei, anstatt völlig freie Wahl zu lassen (weil einige Unternehmen den Nettogewinn nach Steuern als ihre von der Unternehmensleitung definierte Kennzahl für die operative Leistung ansehen könnten, was kein Maß operativer Leistung ist).

Fordern gegenüber gestatten

Die meisten Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, eine durch die Unternehmensleitung definierte Kennzahl für die operative Leistung zu fordern und deren Angabe nicht nur zu gestatten. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass jede Kennzahl für die operative Leistung, die außerhalb des Abschlusses angegeben wird, auch innerhalb des Abschlusses angegeben werden sollte, denn wenn man den Unternehmen die Wahl ließe, würde sie diese Angabe wegen der der vielen Angabevorschriften nicht innerhalb des Abschlusses machen. Dennoch hielt der Board fest, dass er nicht die Zuständigkeit habe, solch eine Vorschrift aufzuerlegen, und er wies den Stab an, sich mit den Regulatoren in Kontakt zu setzen und einen Weg zu suchen, wie man dies umsetzen könne. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass eine Vorschrift mehr Reaktionen von den Interessengruppen hervorbringen würde als nur eine Gestattung einer Angabe.

Definition des operativen Gewinns

Ein Boardmitglied warb ausführlich dafür, operativen Gewinn als Zwischensumme in die Gesamtergebnisrechnung aufzunehmen. Es war der Meinung, dass dies wichtig sei, um operativen Gewinn von Erträgen und Aufwendungen aus Investitionstätigkeit zu unterscheiden. Es gab allerdings wenig Unterstützung von den anderen Boardmitgliedern: Einigen war nicht klar, was der Zweck einer solchen Zwischensumme sein sollte, und andere waren der Meinung, dass es ausreichend ist, das EBIT und oder die von der Unternehmensleitung definierte Kennzahl für die operative Leistung auszuweisen. Trotzdem wird der Stab bei einer künftigen Sitzung ein Papier vorstellen, in dem die Vorschläge des Boardmitglieds und deren Zusammenwirken mit dem EBIT und der von der Unternehmensleitung definierten Kennzahl für die operative Leistung gezeigt werden.

Allgemeine Leitlinien zur Klassifizierung, Zusammenfassung und Aufgliederung

Agendapapier 21C

Hintergrund

In diesem Papier zieht der Stab relevante Leitlinien aus IAS 1 und dem Rahmenkonzept zusammen, um zu drei grundlegenden Prinzipien zu kommen (die selbsterklärend sind), die die Zusammenfassung und Aufgliederung von Informationen im Abschluss bestimmen können. Der Stab beschreibt außerdem die Konzepte von ‘Klassifizierung’, ‘Zusammenfassung’ und ‘Aufgliederung’ und erörtert, wie diese zusammenwirken. Des Weiteren enthält das Papier eine kurze Zusammenfassung verschiedener möglicher Merkmale für die Zusammenfassung - bspw. Art des Postens, Funktion oder Bewertungsgrundlage.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die folgenden Prinzipien in die Standards aufnimmt:

  • 1) Posten, die dieselben Merkmale aufweisen, sollten zusammen klassifiziert und zusammengefasst werden.
  • 2) Posten, die sich nicht ähneln, sollten nicht kombiniert und aufgegliedert werden.
  • 3) Zusammenfassung und Aufgliederung im Abschluss sollten relevante Informationen nicht verschleiern und die Verständlichkeit der dargestellten Informationen nicht verringern. Sie sollten auch zu einer getreuen Darstellung der ausgewiesenen Posten beitragen.

Der Stab empfahl außerdem, dass der Board in den Standards die Konzepte von ‘Klassifizierung’, ‘Zusammenfassung’ und ‘Aufgliederung’ definiert und auch erörtert, wie diese zusammenwirken.

Des Weiteren hat der Stab den Board gefragt, ob er die Merkmale für die Zusammenfassung detaillierter untersuchen soll.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. Schwerpunkt der Diskussion war, wie man diese Prinzipien verfeinern könne.

Zugehörige Themen

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