Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick

Agendapapier 18, Agendapapier 18A

Dies war eine Unterrichtseinheit. Der Stab stellte bei dieser Sitzung das folgende Papier vor:

  • Vereinfachung des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36 – Agendapapier 18B

Drei weitere Papiere wurden zu Informationszwecken ebenfalls zur Verfügung gestellt:

  • Zusammenfassung der bisherigen Erörterungen – Agendapapier 18A
  • Verbesserung der Wirksamkeit des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36 – Agendapapier 18C
  • Verbesserung der Angaben zu Geschäfts- oder Firmenwerten und Wertminderung – Agendapapier 18D

Vereinfachung des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36

Agendapapier 18B

Hintergrund

In dem wesentlichen Papier für diese Sitzung gab der Stab einen allgemeinen Überblick über die zwei möglichen Ansätze zur Vereinfachung des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung unter IAS 36.

Analyse des Stabs

Ansatz 1: Verwendung einer einzigen Methode, um den erzielbaren Betrag zu bestimmen

Der Stab beabsichtigt, zu untersuchen, ob es praktisch umsetzbar ist, nur den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder nur den Nutzungswert für die Bestimmung des erzielbaren Betrags eines Vermögenswerts zu nutzen. Dabei soll Folgendes betrachtet werden:

  • Sind die Gründe, die die Vorgängerorganisation des IASB (also das International Accounting Standards Committee, IASC) für die Vorschrift, dass der erzielbare Betrag der höhere von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert sein soll, heute noch relevant (insbesondere wenn man die Vorschriften in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 13 bedenkt)?
  • Was sind die Übereinstimmungen und was die Unterschiede zwischen beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert?

Im Agendapapier hat der Stab im Wesentlichen die relevanten Abschnitte aus IAS 36 wiedergegeben, die sich auf die obigen Punkte beziehen, und er verspricht außerdem, weitere Analysen bei einer künftigen Sitzung vorzustellen.

Ansatz 2: Erleichterungen bei der jährlichen Prüfung

Der Stab führte in seinem Papier einen Ansatz auf, der allein auf möglichen Hinweisen beruht, um die Werthaltigkeit von Geschäfts- oder Firmenwerten zu prüfen. Seine Kernpunkte wären die folgenden:

  • Zum Zeitpunkt des Erwerbs identifiziert der Erwerber die wesentlichen Leistungsziele, die den für das erworbene Unternehmen gezahlten Kaufpreis unterstützen, sowie den Zeitraum, über den diese Leistungsziele erreicht werden sollen.
  • Am Ende einer jeden Berichtsperiode  stellt eine Nichterreichung der Leistungsziele einen Hinweis auf Wertminderung dar, der dann erfordern würde, dass das Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert auf Wertminderung überprüft.
  • Das Unternehmen aktualisiert die wesentlichen Leistungsziele zu jedem Berichtsstichtag, um Änderungen in den Erwartungen der Unternehmensleitung widerzuspiegeln. Die aktualisierten Ziele dienen dann als Grundlage für die Werthaltigkeitsbeurteilung des Folgejahres.

Dieser Ansatz basiert auf einer ähnlichen qualitativen Beurteilung unter US-GAAP. Der Stab wird in Austausch mit dem Stab des FASB treten, wie dieser Ansatz weiter entwickelt werden kann. Wie gegenwärtig im Agendapapier beschrieben weist der Ansatz noch viele wesentliche Umsetzungsfragen auf.

Erörterung durch den Board

Verwendung einer einzigen Methode, um den erzielbaren Betrag zu bestimmen

Der Board war bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung. Einige Boardmitglieder sprachen sich dafür aus sowohl Nutzungswert als auch beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten beizubehalten, während andere es vorzogen, nur einen Ansatz zu haben, wobei man wieder geteilter Meinung war, ob dies Nutzungswert oder beizulegender Zeitwert sein sollte.

Diejenigen, die es vorzogen, die bestehenden Vorschriften beizubehalten, waren der Meinung, dass die Gründe, die das IASC seinerzeit angegeben wurden, um den Ansatz zu rechtfertigen, heute noch Gültigkeit besäßen und dass das Wertminderungsmodell konzeptionell solide sei. Sie waren der Meinung, dass es eine grundlegende Änderung von IAS 36 sei, nur eine einzige Methode zu verwenden, um den erzielbaren Betrag zu bestimmen, und dass dies über das Vereinfachungs- und Kostenreduzierungsziel des Projekts hinausgehen würde. Sich durch die Verästelungen und Auswirkungen dieser grundlegenden Änderung zu arbeiten, würde außerdem sehr viel mehr Ressourcen erfordern (sowohl Zeit als auch Personal) als ursprünglich geplant. Des Weiteren waren diese Boardmitglieder nicht überzeugt, dass der Übergang auf eine einzige Methode zu großartigen Kostenersparnissen führen oder eine bedeutende Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung darstellen würde.

In der Praxis wählen Unternehmen bei der Werthaltigkeitsprüfung den Ansatz, der die geringsten Kosten verursacht, und dies ist oft der Nutzungswert, weil das Unternehmen diese Informationen zur Hand hat. Aus der Annahme, dass die Input-Daten, die für eine Berechnung des Nutzungswerts verwendet werden, nicht mehr und nicht weniger subjektiv sind als die Level-3-Daten, die für eine Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden, ergibt sich, dass die Forderung nach einer Schätzung des beizulegenden Zeitwerts in allen Fällen zu zusätzlichen Kosten für die Ersteller führen, weil sie die Input-Daten für den Nutzungswert aus der Perspektive von Marktteilnehmern rechtfertigen müssten.

Diejenigen, die sich dafür aussprachen, den beizulegenden Zeitwert als einzige Methode für die Bestimmung des erzielbaren Betrags zuzulassen, waren der Meinung, dass die Veröffentlichung von IFRS 13 Auswirkungen auf die Argumente des IASC haben könnten. Insbesondere ein Boardmitglied glaubte, dass die Vorschrift, den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, wieder Vertrauen in das System herstellen würde, weil die Annahmen der Unternehmensleitung an Marktdaten geknüpft werden müssten. Auf dieser Grundlage könnten auch die Prüfer die Annahmen der Unternehmensleitung besser hinterfragen. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass der Nutzungswert zur Erfolgsannahme verleitet, weil dies jedem internen Budgetierungsprozess inhärent ist. Der Marktwert dagegen spiegele sowohl die Wahrscheinlichkeit von Erfolg als auch von Versagen wider. Andere Boardmitglieder warnten jedoch davor, zu idealistisch zu sein, weil alle Bewertungen der Gefahr von Manipulation ausgesetzt seien. Außerdem würde in IAS 36 bereits verlangt, externen Nachweisen mehr Gewicht zu verleihen - dass dieser Vorschrift nicht immer gefolgt werde, sei das eigentliche Problem. Des Weiteren würde die Vorschrift des beizulegenden Zeitwerts das Problem der PXQ-Bewertung von notierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures verschärfen, wenn diese Beteiligungen einer Werthaltigkeitsprüfung unterliegen.

Der Stab erklärte sich bereit, in Austausch mit dem Stab des FASB zu treten, um weiter die Machbarkeit zu beurteilen, den beizulegenden Zeitwert als die einzige Methode zu nutzen, den erzielbaren Betrag zu bestimmen.

Erleichterungen bei der jährlichen Prüfung

Zu diesem Punkt gab es keine wesentlichen Diskussionen. Der Board war allgemein der Meinung, dass es nutzbringend sein würde, diese Alternative weiter zu untersuchen, aber bat den Stab, Umsetzungsfragen wie bspw. die folgenden zu berücksichtigen:

  • Wenn die Unternehmensleitung die Kernerfolgsziele ständig auf niedrigere Schwellen herabsetzt, würde dies nicht zu einer Verzögerung oder Verminderung von Wertminderung führen?
  • Wie kann man die Solidität der Kernerfolgsziele sicherstellen, insbesondere wenn diese  nicht öffentlich verfügbar sind oder von den Anlegern objektiv beurteilt werden können?
  • Ist der hinweisbasierte Ansatz eine Überbrückungslösung nach einem Erwerb? Wenn ja: Wie lange sollte sie nach einem Erwerb zu Verfügung stehen? Es wird im Laufe der Zeit immer schwerer, Informationen zu identifizieren, die sich allein auf einen Erwerb beziehen, während die Kernerfolgsziele immer mehr ihre Relevanz verlieren.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass eine Erleichterung bei der jährlichen Prüfung nicht in Erwägung gezogen werden sollte, wenn nicht gleichzeitig erwogen werde, die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten wieder einzuführen.

Verbesserung der Wirksamkeit des Modells für die Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36

Agendapapier 18C

Hintergrund

Der Stab gab noch einmal einen Überblick über den Ansatz über den Vorerwerbsspielraum und erläuterte auch das Konzept des angenommenen Geschäfts- oder Firmenwerts nach FRS 11 unter UK-GAAP, das der Berechnung des Vorerwerbspielraums ähnlich ist. Der Stab hat aus Erörterungen mit Anwendern geschlossen, dass die Vorschriften in FRS 11 nicht wert sind, verfolgt zu werden, und wird daher den eigentlichen Vorerwerbsspielraumansatz weiter verfolgen und bei einer künftigen Sitzung weiter mit dem Board erörtern.

Erörterung durch den Board

Dieses Agendapapier wurde nicht erörtert.

Verbesserung der Angaben zu Geschäfts- oder Firmenwerten und Wertminderung

Agendapapier 18D

Hintergrund

Dieses Papier wiederholte im Wesentlichen das Agendapapier 18 von der IASB-Sitzung im März 2016. Vor dem Hintergrund der Erörterungen des Boards und der Rückmeldungen von anderen Gremien hat der Stab die zusätzlichen Angabevorschriften, die im Papier im März 2016 vorgeschlagen worden waren, wie folgt konkretisiert:

  1. Was sind die Gründe für das Zahlen einer Prämie, die über dem beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Nettovermögenswerte liegt, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden?
  2. Was sind die wesentlichen Leistungsannahmen oder -ziele, die vom Unternehmen für die Einbringung der Prämie gesetzt werden?
  3. Es ist ein Vergleich zwischen der tatsächlichen Leistung und der angestrebten Leistung für eine bestimmte Anzahl von Jahren nach einem Unternehmenszusammenschluss anzugeben.
  4. Der Geschäfts- oder Vermögenswert ist nach jedem Erwerb aufzugliedern.

Der Stab schlug außerdem vor, dass der Board im Rahmen dieses Projekts alle gegenwärtigen Angabevorschriften in IAS 36 als Ganzes noch einmal überprüft.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Agendapapier gab es nur begrenzte Diskussion. Der Board erkannte an, dass Unternehmen die einschlägigen Informationen nicht angeben, obwohl sie nach IAS 36 dazu verpflichtet sind. Die Boardmitglieder verstanden, dass dies auf Gründen wirtschaftlicher Sensibilität beruht und dass die Lösung nicht darin liegt, mehr Angaben zu fordern, sondern die sachgerechte Anwendung und Überwachung der bestehenden Vorschriften zu fördern.

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