Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Entwicklung einer Grundlage für das Modell

Agendapapier 9

Hintergrund

Dies war eine Unterrichtseinheit.

Im Agendapapier für die Sitzung wurde im Wesentlichen erörtert, wie die Eigenschaften definierter Preisregulierung die Schlussfolgerung unterstützen, dass die ergänzenden Rechte und Pflichten, die aus dem Preisanpassungsmechanismus einer Regulierungsvereinbarung entstehen, die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept erfüllen. Der Stab wiederholte in dem Papier auch noch einmal, warum er der Meinung ist, dass es sachgerecht sei, dass Modell als ein ergänzendes Modell zu IFRS 15 zu strukturieren anstatt einen Ansatz über immaterielle Vermögenswerte zu wählen. Diese Aspekte sind bereits mehrfach diskutiert worden.

Analyse des Stabs

Der Stab geht vorläufig davon aus, dass definierte Preisregulierung die folgenden Eigenschaften aufweist:

Definierte Preisregulierung

  1. stellt ein Grundlage dar, auf der der regulierte Preis festgesetzt wird, den ein Unternehmen seinen Kunden in Rechnung stellen kann,
  2. beinhaltet einen Preisanpassungsmechanismus,
  3. ist sowohl für das Unternehmen als auch für den Regulierer bindend,
  4. etabliert Mindestleistungslevels oder andere Vorschriften in Bezug auf Leistung und
  5. beinhaltet Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Branchen (auch Beschränkungen in Bezug auf das Verlassen dieser Branchen).

Im Einklang mit früheren Erörterungen ist der Stab der Meinung, dass der Preisanpassungsmechanismus ein wesentliches Merkmal der definierten Preisregulierung ist. Der bindende Charakter der Regulierungsvereinbarung stellt sicher, dass die ergänzenden Rechte und Pflichten in Bezug auf die künftige Berechnung eines höheren oder niedrigeren Preises, die sich aus dem Preisanpassungsmechanismus ergeben, das Potenzial haben,

  • dem Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen zu bringen, der anderen Unternehmen nicht zugänglich ist, und
  • das Unternehmen zu verpflichten, wirtschaftliche Ressourcen zu übertragen, die es ansonsten nicht zu übertragen gezwungen wäre.

Der Preisanpassungsmechanismus unterscheidet außerdem definierte Preisregulierung von normalen, wettbewerbsgetriebenen Märkten und von Marktregulierung. In normalen, wettbewerbsgetriebenen Märkten führt das Recht, Preise festzusetzen zu keinem wirtschaftlichen Nutzen, der über den hinaus geht, der anderen Parteien zugänglich ist, und jegliche Marktbeschränkungen bei der Preisfestsetzung führen zu keiner Verpflichtung für ein Unternehmen, seine Preise zu senken. Bei Marktregulierungen ist das Eingreifen des Regulierers normalerweise darauf beschränkt, eine Obergrenze für den Preis festzusetzen, der für bestimmte Güter oder Dienstleistungen verlangt werden kann, ohne dass der Gesamterlös oder Gesamtgewinn festgelegt wird, den ein Unternehmen generieren kann.

Die Einrichtung von Mindestleistungslevels stellt sicher, dass ein Unternehmen nicht das Leistungslevel reduzieren kann, um den Effekt einer künftigen Reduzierung des regulierten Preises auszuhebeln.

Die Beschränkungen beim Eintritt in eine Branche stellen sicher, dass die ergänzenden Rechte des Unternehmens das Potenzial haben, wirtschaftlichen Nutzen zu generieren, der über den hinausgeht, der anderen Parteien zugänglich ist. Wenn regulierte Leistungen einem Wettbewerb unterliegen würden, hätten auch andere Parteien das Recht, in Zukunft einen erhöhten Preis zu berechnen.

Nächste Schritte

In einem künftigen Papier wird der Stab erörtern, welche Kombination der oben genannten Merkmale ausreichend ist, um den Anwendungsbereich des Modells zu bestimmen.

Darüber hinaus wird der Stab in einer künftigen Sitzung mit dem Board erörtern, wie die regulatorischen Abgrenzungsposten, die nach dem Modell angesetzt werden, in der Darstellung der Finanzlage ausgewiesen werden sollen und wie die regulatorischen Anpassungen im Betriebsergebnis zu zeigen sind.

Erörterung durch den Board

Verschiedene Boardmitglieder waren immer noch nicht ganz der Meinung, dass die regulatorischen Rechte und Pflichten die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden nach dem überarbeiteten Rahmenkonzept erfüllen.

Ein Boardmitglied, das gegen die Veröffentlichung des Entwurfs ED/2009/8 Preisregulierte Tätigkeiten vom Juli 2009 gestimmte hatte, wiederholte ausführlich die Gründe, die es schon damals zitiert hatte. Sein Widerspruch lag in der Sichtweise begründet, dass es schwierig sei, eine direkte Verknüpfung zwischen dem regulatorischen Recht oder der regulatorischen Pflicht und den künftigen Kapitalflüssen des Unternehmens herzustellen. Dies liegt daran, dass das Muster der Kapitalflüsse oft durch den zeitlichen Abstand zwischen Beantragung und Gewährung von Preisänderungen, Unterschiede zwischen erwarteten und tatsächlichen Transaktionsvolumina, unterschiedlichen Klassen von Kunden, die unterschiedlichen Raten unterliegen sowie Geschäftsvorfälle, die verschiedenen Regulierungen unterliegen, verkompliziert wird.

Ein anderes Boardmitglied, das seinerzeit ebenfalls gegen die Veröffentlichung des Entwurfs gestimmt hatte, stimmte zu, dass die damals erhobenen Bedenken immer noch gälten, aber es erkannte an, dass es heute zu einer anderen Antwort kommen könnte. Allerdings führte es das folgende Szenario zur allgemeinen Berücksichtigung an:

  • Angenommen, ein nicht preisregulierte Unternehmen geht einen Vertrag mit einem Kunden ein und verspricht, den Preis eines künftigen Vertrags - so denn einer zustande kommt - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gegenwärtigen Vertrags anzupassen.
  • Angenommen außerdem, dieses Unternehmen ist der einzige Anbieter dieser Ware oder dieser Dienstleistung, und der Posten ist unabdingbar für die Geschäftstätigkeit des Kunden.
  • Nach den gegenwärtigen Standards würde das Unternehmen keinen Vermögenswert oder keine Schuld für die künftige Preisanpassung ansetzen können, die als Ergebnis des derzeitigen Vertrags entsteht.
  • Wie unterscheidet sich ein preisreguliertes Unternehmen von diesem Fall?
    • Der Regulierer garantiert keine künftige Nachfrage.
    • In keinem der Fälle gibt es die Garantie, dass das Unternehmen künftig mehr Güter veräußern wird, was es in die Lage setzen würde, einen höheren (oder niedrigeren) Preis zu verlangen.
  • Die Frage sei dann die folgende: Ändert das Vorliegen einer regulatorischen Vereinbarung die wirtschaftlichen Gegebenheiten der beiden Unternehmen genug, um den Ansatz eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld für die Rechte und Pflichten zu rechtfertigen?

Verschiedene andere Boardmitglieder schlossen sich dieser Frage an, und der Stab erklärte sich bereit, diesen Sachverhalt näher zu untersuchen.

In Antwort auf die Bedenken bezüglich einer direkten Verknüpfung zwischen den Kapitalflüssen und den regulatorischen Rechten und Pflichten sagte der Stab, dass sich aus seiner Überprüfung vieler regulatorischer Vereinbarungen ergeben habe, dass häufig in den Vereinbarungen auch die Schaffung detaillierter Mechanismen vorgeschrieben werde, um die zugrunde liegenden Preise und die regulatorischen Anpassungen verfolgen zu können.

Ein anderes Boardmitglied bat den Stab, weiter zu untersuchen, wie die Eigenschaften definierter Preisregulierung die Schlussfolgerung unterstützen, dass die regulatorischen Rechte die Definition eines Vermögenswerts erfüllen, insbesondere im Hinblick auf das Beherrschungskriterium.

Wieder ein anderes Boardmitglied fragte, warum die Lizenz zur Betreibung der preisregulierten Geschäftstätigkeit nicht als immaterieller Vermögenswert angesetzt werde. Der Stab antwortete, dass nach IAS 38 immaterielle Vermögenswerte erstmalig zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt würden, und unter der Annahme, dass die Lizenz kostenfrei vergeben werde, gäbe es nichts anzusetzen. Eine Folgefrage dazu, ob die überarbeitete Definition eines Vermögenswerts die Validität dieser Sichtweis ändern würde, wurde vom Stab als über den Umfang des Projekts hinausgehend zurückgewiesen.

Der Board stellte auch allgemeine Fragen zu Anwendungsbereich, Bewertungsunsicherheit sowie Wesen und Ausweis der regulatorischen Anpassungen im Betriebsergebnis. Dies waren alles Punkte, bei denen der Stab bereits im Agendapapier angegeben hatte, dass er sie bei einer künftigen Sitzung erörtern wolle.

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