Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Setzung von Zielen für die Folgearbeiten des Boards

Agendapapier 18

Hintergrund

Die Rückmeldungen der Adressatengruppen gegenüber dem Board in Bezug auf die Überprüfung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten ergaben, dass die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, nicht immer nützliche Finanzinformationen liefert und dass es keine ausreichenden Informationen gibt, um den Investoren zu helfen, die spätere Entwicklung des erworbenen Geschäftsbetriebs zu verstehen. Daher hat sich der Board zu einem Forschungsprojekt verpflichtet, um die folgenden vier Bereiche zu untersuchen:

  • Gibt es neue konzeptionelle Argumente oder Informationen, die die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten unterstützen?
  • Könnten einige identifizierbare immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, in den Geschäfts- oder Firmenwert einbezogen werden?
  • Könnten Informationen den Adressaten durch Angaben zeitnäher zur Verfügung gestellt werden, ohne dass Kosten entstehen, die den Nutzen übersteigen?
  • Kann die Anwendung der Vorschriften von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten verbessert werden, indem die Werthaltigkeitsprüfung vereinfacht wird, ohne sie weniger belastbar zu machen, und die Prüfung bei zeitnahem Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes effektiver wird?

In dem Bestreben, auf die oben genannten vier Bereiche einzugehen, hatte der Board erste Präferenzen erreicht. Im Anschluss daran bewertete der Board, wie in einem bestimmten Bereich die Veränderung zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Forschungsprojekts beitragen würde, versuchte, ein ausgewogenes Paket möglicher Änderungen als Reaktion auf die Rückmeldungen der Adressatengruppen zu identifizieren und untersuchte die mögliche Form und den Inhalt des Konsultationsdokuments.

Wesentliche Erkenntnisse

Die wichtigsten Erkenntnisse aus den Rückmeldungen der Adressatengruppen betrafen die folgenden Bereiche:

  • Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden
  • Erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte
  • Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten
  • Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden

Es gab eine Reihe von unterschiedlichen Sichtweisen, die von Anlegern und Erstellern in den verschiedenen Themengebieten genannt wurden. Die wichtigsten waren:

  • Die Anleger hatten unterschiedliche Auffassungen über die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen, die durch den Ansatz aller identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, gewonnen werden.
  • Einige Anleger waren der Ansicht, dass die Erfassung des beizulegenden Zeitwerts der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden keine entscheidungsnützlichen Informationen liefert.
  • Bei den Erstellern gab es unterschiedliche Auffassungen über die Kosten und die Komplexität der Identifizierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten.
  • Viele Anleger unterstützten die Bilanzierung einiger, aber nicht aller identifizierbaren Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden.
  • Es gab Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Abschlüsse derjenigen Unternehmen, die mit Akquisitionen wachsen und derjenigen, die ohne Akquisitionen wachsen.

Erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte

Die Bedenken der Anleger betrafen die Frage, ob der Geschäfts- oder Firmenwert ein Vermögenswert ist und abgeschrieben werden sollte, die Wirksamkeit der Prüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Wertminderung sowie die Kosten und Komplexität der Durchführung der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts.

Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Die bisher durchgeführten Untersuchungen haben keine neuen Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die bisherige Schlussfolgerung geändert werden sollte, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein Vermögenswert ist und nicht abgeschrieben werden sollte. Sie ergaben jedoch Aufschluss über die Bedenken der Adressatengruppen. Zwei der Bedenken bestanden darin, dass der Geschäfts- oder Firmenwert als Residuum und nicht auf der Grundlage der wirtschaftlichen Ressourcen oder Rechte, die den Geschäfts- oder Firmenwert ausmachen, bewertet wird und dass etwaige Überzahlungen in die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts einbezogen werden. Der Board kam zu dem Schluss, dass es keine einfachere Methode zur Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts gibt, und erkannte die vorgenannten Bedenken an.

Die Frage, ob ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben werden soll, bezieht sich zum Teil auf die Buchungseinheit für den Geschäfts- oder Firmenwert. Der Board wies darauf hin, dass selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert und erworbener Geschäfts- oder Firmenwert als eine Buchungseinheit betrachtet werden und dass bei potenziell auf unbestimmte Zeit zu erwartenden Synergien eine Nutzungsdauer in der Regel nicht vorhergesagt werden kann.

Werthaltigkeitsprüfung von Geschäfts- oder Firmenwerten

Die bisherigen Untersuchungen haben gezeigt, dass die Schlussfolgerung des Boards, dass eine jährlicher quantitative Werthaltigkeitsprüfung eine ausreichende Strenge bei der Überprüfung des Buchwerts des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Wertminderung bieten würde, in Frage gestellt werden kann. Zu den wichtigsten Ergebnissen des Forschungsprojektes gehören unter anderem:

  • Das Werthaltigkeitsprüfungsmodell liefert nur dann entscheidungsnützliche Informationen, wenn ein Wertminderungsaufwand erfasst wird oder kurz vor der Erfassung steht.
  • Da der Geschäfts- oder Firmenwert derzeit als Teil einer Einheit auf Wertminderung geprüft wird, liegt der Fokus auf der Prüfung, ob der Buchwert des Nettovermögens der Einheit (einschließlich des Geschäfts- oder Firmenwerts) überbewertet ist.
  • Die Werthaltigkeitsprüfung würde keine Überzahlungen erkennen lassen und eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts könnte durch bestehende, nicht erfasste Spielräume innerhalb der zahlungsmittelgenerierenden Einheit überdeckt werden, der der Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet wird.
  • Einige Mitglieder des Accounting Standards Advisory Forum (ASAF) und anderer beratender Gremien waren besorgt über die widerlegbare Vermutung, dass der gesamte Rückgang des Spielraums auf den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert zurückzuführen ist.

Mögliche Ziele

Als Reaktion auf die Einbindung der Adressatengruppen und die Forschungsergebnisse hat der Stab mögliche Ziele für die weitere Arbeit vorgeschlagen. Diese sind unten aufgeführt:

  • Zielsetzung A –  bessere Angaben, die es Anlegern ermöglichen würden, zu beurteilen, ob ein Unternehmenszusammenschluss eine gute Investition ist und sich nach dem Zusammenschluss wie erwartet entwickelt;
  • Zielsetzung B – gezielte Änderung der Nutzungswertberechnung;
  • Zielsetzung C – Änderung des Wertminderungsmodells, um sich darauf zu konzentrieren, ob der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erzielbar ist;
  • Zielsetzung D – Beibehaltung des aktuellen Wertminderungsmodells und Vereinfachung der Anforderungen an den Geschäfts- oder Firmenwert. Diese Zielsetzung würde die Verpflichtung eines Unternehmens zur Durchführung einer Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts hinterfragen, dass nur dann zu prüfen ist, wenn es mögliche Anzeichen für eine Wertminderung gibt, und fragen ob die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wieder eingeführt werden sollte und ob eine sofortige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts beim erstmaligen Ansatz angemessen wäre.
  • Zielsetzung E – Beseitigung der Bilanzierungsunterschiede zwischen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden.

Empfehlung des Stabs

Dieses Papier enthält keine Empfehlungen des Stabs. Es erörterte, welche Ziele der Board im Rahmen der Folgearbeiten des Forschungsprojekts zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten anstreben könnte, und fragte den Board, welche Ziele er verfolgen soll.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied fragte, welche Informationen für die Abschlussadressaten wirklich entscheidungsnützlich sind, und merkte an, dass man zunächst davon ausgegangen sei, dass sich die Anleger auf Wertminderungen konzentrierten. Der Fokus für zukünftige Ziele muss den Bedürfnissen der Anlegern entsprechen, insbesondere im Bereich der Wertminderung, wo erhebliche Kosten anfallen. Wenn sich die Adressaten über andere Bereiche Gedanken machen, die durch Angaben befriedigt werden können, müsste dies in der Vorgehensweise für die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes berücksichtigt werden.

In Beantwortung von Fragen stellte der Stab Folgendes klar:

  • Eine Gruppe von Anlegern war nicht über die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts besorgt und war der Ansicht, dass die Werthaltigkeitsprüfung nicht auf den Geschäfts- oder Firmenwert abzielt.
  • Eine andere Gruppe von Anlegern konzentrierte sich auf die Verantwortung der Unternehmensleitung, aber es war nicht klar, ob diese Anleger das Ergebnis der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts verstehen, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Werthaltigkeitsprüfung Aufschluss darüber gibt, ob die Akquisition eine gute oder schlechte Investitionsentscheidung war (ein Bereich, über den sie weitere Informationen suchten).
  • Unter bestimmten Umständen (d. h. wenn die erworbene Tochtergesellschaft ein separates Segment war) kann die Werthaltigkeitsprüfung hilfreiche Informationen liefern. Wenn die Tochtergesellschaft jedoch in das bestehende Geschäft integriert wird, kann es sein, dass die Werthaltigkeitsprüfung diese Informationen nicht liefert.
  • Darüber hinaus gab der Stab an, dass der Geschäfts- oder Firmenwert eine unbestimmte Nutzungsdauer haben könnte, nicht aber eine unbestimmte Lebensdauer. In einigen Fällen könnte die Unternehmensleitung einen Hinweis darauf haben, wie lange Synergien bestehen würden, und daher könnte es zu einer Gegenrechnung gegen die Synergien für den gezahlten Betrag kommen. Eine Herausforderung dabei ist, dass die Unternehmensleitung nicht immer berücksichtigt, wie lange die Synergien aus einem Unternehmenszusammenschluss bestehen können.

Zielsetzung A – bessere Angaben

Es gab eine Reihe von Ansichten zur Zielsetzung A, wobei einige Boardmitglieder das Ziel besserer Angaben als kritisch einstuften. Dies galt vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der Anlagen hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit von Finanzinformationen für Zeiträume nach einem Unternehmenszusammenschluss. Die Boarddiskussion umfasste die folgenden Punkte:

  • Bei der Festlegung der Ziele für die Folgearbeiten sollten die Grundsätze des Rahmenkonzepts und die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen berücksichtigt werden. Insbesondere Informationen darüber, wie Unternehmenserwerbe den Unternehmenswert steigern und die genutzt werden können, um die Unternehmensleitung verantwortlich zu halten, sind für Anleger wichtig. Da die Anleger derzeit nicht genügend Informationen erhalten, ist mehr Augenmerk in Bezug auf Angaben erforderlich.
  • Das Leisten besserer Angaben unter Ziel A könnte auch die Kosten anderer Alternativen (z.B. Ziele B-E) senken.
  • Qualitative und quantitative Angaben könnten durch die Angabe von erwarteten und tatsächlichen Synergien verbessert werden (d.h. hat das erworbene Unternehmen die erwartete Leistung erbracht?). Die Angaben könnten auch verbessert werden, um Nachweise für den angesetzten Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts zu erbringen.
  • Angaben sind erforderlich, jedoch kann es bei Mehrfachakquisitionen, bei denen jede Transaktion einzelne Tatsachen aufweist, zu einer großen Anzahl von Angaben kommen, was belastend wäre. Daher könnten in diesem Fall auch Abschreibungen von Geschäfts- oder Firmenwerten sinnvoll sein. Die Anforderungen zur Erfüllung von Zielsetzung A könnten möglicherweise getrennt von anderen Bereichen dieses Projekts betrachtet werden.

Darüber hinaus erörterte ein Boardmitglied, dass zusätzliche Informationen über die erworbene Tochtergesellschaft, wie die Angabe der Position innerhalb des eigenen Segments oder der Beitrag zum Unternehmen, nützlich sein könnten. Das Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Angaben nicht verpflichtend sein sollten, da es nach dem Unternehmenszusammenschluss verschiedene Grade der Integration und Unabhängigkeit des erworbenen Unternehmens geben könnte.

Ein anderes Boardmitglied war der Ansicht, dass zusätzliche Untersuchungen zu Angaben relevant wären, auch wenn dies teurer sein könnte. Das Boardmitglied war auch der Ansicht, dass es einer Diskussion mit den Adressatengruppen bedarf, insbesondere zu den folgenden Aspekten:

  • Die Werthaltigkeitsprüfung konnte nicht kosteneffizient verbessert werden, so dass bei Fortführung dieser Zielsetzung einige Nachteile auftreten können
  • Abschreibung könnte potenziell weiter in Betracht gezogen werden, was jedoch nur einen Endpunkt für den Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts darstellt
  • Ob eine sofortige Abschreibung angemessen ist

Zielsetzung B – gezielte Änderung der Nutzungswertberechnung

Ein Boardmitglied war insbesondere bei Zielsetzung B vorsichtig, weil die Werthaltigkeitsprüfung dem Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand gilt und nicht in einem zukünftigen Zustand. Ein weiteres Boardmitglied stellte fest, dass es Spannungen zwischen Unternehmen gibt, die ein organisches Wachstum aufweisen, im Vergleich zu Unternehmen, die ein Wachstum durch Akquisitionen erzielen, und dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zwischen diesen Unternehmen eingeschränkt ist.

Zielsetzung C – Änderung des Wertminderungsmodells, um sich darauf zu konzentrieren, ob der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erzielbar ist

Zu dieser Zielsetzung gab es unterschiedlichen Auffassungen:

  • Das Modell der Werthaltigkeitsprüfung liefert ein entscheidungsnützliches, aber schwaches Signal für die Leistung des Unternehmens. Diese Informationen werden jedoch nur zum Zeitpunkt der Wertminderung zur Verfügung gestellt, während die Adressaten diese Informationen laufend haben möchten. Eine Reihe weiterer Boardmitglieder stimmte dieser Ansicht zu, und meinten, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Werthaltigkeitsprüfung bzw. der Erfassung eines Wertminderungsaufwands diese Informationen für Anleger zu spät kämen.
  • Eine Änderung des gegenwärtigen Modells der Werthaltigkeitsprüfung würde nicht mehr Informationen bringen, als derzeit verfügbar sind.
  • Beim Spielraumansatz ergäben sich Vorteile, die die Kosten übersteigen.
  • Die Verfolgung eines Modells der Werthaltigkeitsprüfung auf der niedrigstmöglichen Ebene von Buchungseinheiten ohne Aggregation würde den Vorschriften IFRS 8 Geschäftssegmente widersprechen.

Zielsetzung D – Beibehaltung des aktuellen Wertminderungsmodells und Vereinfachung der Anforderungen an den Geschäfts- oder Firmenwert

Die Beibehaltung des derzeitigen Wertminderungsmodells und die Vereinfachung der Anforderungen an den Geschäfts- oder Firmenwert unter Zielsetzung D wurden vom Board unterschiedlich beurteilt. Insbesondere wurden die folgenden Kernaussagen gemacht:

  • Ein Boardmitglied erörterte, dass bessere Informationen über den Erfolg von Akquisitionen und wie dies mit der Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts zusammenhänge erforderlich seien. Das Boardmitglied war der Ansicht, dass noch weitere Überlegungen in Bezug auf das Modells der Werthaltigkeitsprüfung erforderlich sind und entweder das Modell verbessert werden muss oder die Prüfung vereinfacht werden kann.
  • Ein anderes Vorstandsmitglied unterstützte Ziel D, war jedoch unsicher, wie die Werthaltigkeitsprüfung vereinfacht werden könnte.
  • Ein Boardmitglied stimmte der Zielsetzung D nicht und war der Ansicht, dass der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten liegen sollte, anstatt zu versuchen, die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten nur zu vereinfachen. Sollte es zu einer Vereinfachung kommen, ist dieses Boardmitglied der Ansicht, dass die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen abnehmen würde.
  • Ein anderes Boardmitglied war nicht der Meinung, dass die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts wieder eingeführt werden sollte, und stimmte einer sofortigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts nicht zu, obwohl dies ein einfacherer Ansatz wäre.
  • Ein Boardmitglied erörterte, dass sich die Werthaltigkeitsprüfung auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit bezieht, jedoch nicht spezifisch auf den Geschäfts- oder Firmenwert. Die Information, ob die zahlungsmittelgenerierende Einheit kleiner oder größer als der Nutzungswert ist, sei dennoch hilfreich. Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass es bei der Betrachtung der Konzepte Abschreibung gegenüber Wertminderung besser wäre, die Option zu wählen, die die meisten Informationen auf die kostengünstigste Weise liefert, wenn sich herausstellen sollte, dass keine der Optionen gut funktioniert. Ferner wurde klargestellt, dass bei einer Wiedereinführung der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts dieser Ansatz weiterhin eine Wertminderung beinhalten würde.
  • Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein bedingter Vermögenswert ist, und um die Integrität der Bilanz zu erhalten, sei es nicht angebracht, den Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin zu erfassen, wenn er wertgemindert ist. Dieses Boardmitglied wies darauf hin, dass die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten den Adressaten hilfreiche Informationen liefern kann, da die Unternehmensleitung beim Erwerb eines Unternehmens einen Hinweis darauf haben kann, wie lange die zusätzliche Ertragskraft aus den Synergien des erworbenen Unternehmens anhalten wird. Daher könnte es für einige Anleger sinnvoll sein, einen Aufwand zur Erzielung zusätzlicher Erträge nach einem Unternehmenszusammenschluss zu veranschlagen.
  • Ein Boardmitglied hielt das Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit für problematisch, da Unternehmen nach einer Akquisition Vermögenswerte integrieren und verschieben. Dieses Boardmitglied meinte jedoch, dass es eine Möglichkeit geben könnte, die Werthaltigkeitsprüfung am Rand zu vereinfachen.
  • Ein Boardmitglied ging bei der Diskussion von der Perspektive des Rahmenkonzepts aus, insbesondere von der Prämisse, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein Vermögenswert ist. Das aktuelle Bilanzierungsmodell dient der Bewertung des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts und der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Zum Zeitpunkt der Einführung von IFRS 3 wurde anerkannt, dass es einen Kompromiss zwischen getreuer Darstellung und Relevanz geben kann.
  • Dieses Boardmitglied sagte, dass der Spielraumansatz eine mögliche Lösung sein könnte, aber wenn sich dieser Ansatz als nicht hilfreich erweist, könnte es notwendig sein, die Nichtansetzung des Geschäfts- oder Firmenwerts (d.h. die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts) zu prüfen. Das Boardmitglied räumte ein, dass die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Informationen an sich bringt.
  • Eine Verbesserung der Werthaltigkeitsprüfung auf niedrigerer Ebene wurde von diesem Boardmitglied nicht unterstützt, da dies die Verfolgung des Unternehmenszusammenschlusses erschwert.

Zielsetzung E – Beseitigung der Bilanzierungsunterschiede zwischen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden

Die meisten Boardmitglieder sahen das Ziel E als eigenständiges Projekt an, das einer weiteren Diskussion bedarf. Ein Boardmitglied hielt es nicht für angemessen, selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und solche, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, wie von Ziel E vorgeschlagen anzupassen. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass Ziel E nicht einfach abgetan werden sollte, da es bei der Umsetzung von IFRS 3 aufgekommen ist. Dieses Boardmitglied verwies auf Untersuchungen, die Unterschiede in der Relevanz des Nettoergebnisses für Unternehmen, die Unternehmenszusammenschlüsse durchlaufen haben, im Vergleich zu solchen, die keine Unternehmenszusammenschlüsse durchlaufen haben, aufgezeigt haben.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass man alle Ziele für die Folgearbeit aufrecht erhalten könnte, aber man müsste sich auf Form und Inhalt des Konsultationsdokuments einigen. Die Bedeutung der Probleme müsste im Hinblick auf das, was für die Adressatengruppen wichtig ist, priorisiert werden. Der Stab antwortete, dass die Fokussierung im Diskussionspapier von den Überlegungen des Boards zu den Zielen abhänge.

Im Rahmen der Erörterungen stellte der Stab Folgendes klar:

  • Der Schwerpunkt von Ziel E liegt nicht darauf, selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz zu zeigen, sondern auf den Unterschieden zwischen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten und im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten.
  • Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten könnte potenziell auf Segmentebene liegen, was zu Kosteneinsparungen führen und die Ausweiszeile Geschäfts- oder Firmenwert stärker in den Vordergrund rücken würde.
  • Die Überprüfung der Werthaltigkeit von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die Geschäfts- oder Firmenwert enthalten, erfolgt in der Regel auf Ebene der Geschäftssegmente, wobei die Geschäftssegmente jedoch selbst keine Werthaltigkeitsprüfung erfordern.

Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass verschiedene Elemente miteinander verknüpft sind und dass der Weg vorwärts darin bestehen könnte, ein Paket verschiedener Vorschläge zu unterbreiten und diesbezügliches Rückmeldungen der Adressatengruppen einzuholen.

Entscheidung des Boards

Der Board stimmte über die Ziele ab, die er bei seinen Folgearbeiten erreichen will. Die Abstimmung fand vor dem Hintergrund der bisher durchgeführten Arbeiten und der Aussagen von Anlegern statt, dass das derzeitige Modell der Werthaltigkeitsprüfung entscheidungsnützliche Informationen zu spät liefert.

Alle 14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass bessere Angaben die Anleger in die Lage setzen würden, wirksamer einzuschätzen, ob ein Unternehmenszusammenschluss eine gute Investition ist und ob das erworbene Unternehmen die erwarteten Leistungen bring (Zielsetzung A).

12 von 14 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, Änderungen an der Berechnung des Nutzungswerts zu verfolgen (Zielsetzung B).

5 von 14 Boardmitgliedern wollten das Ziel verfolgen, das Modell für die Werthaltigkeitsprüfung dahingehend zu ändern, dass der Schwerpunkt auf der Beurteilung liegt, ob der Buchwert der erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert erzielbar ist (Zielsetzung C).

Bei den Aspekten, bei denen der Board entscheid, Zielsetzung C nicht zu verfolgen, kam es zu folgenden Entscheidungen:

  • 4 der 14 Boardmitglieder würden eine sofortige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts beim erstmaligen Ansatz erwägen
  • 8 der 14 VBoardmitglieder würden eine Wiedereinführung der Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Betracht ziehen (falls eine sofortige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts beim erstmaligen Ansatz nicht in Betracht gezogen wird)
  • 10 der 14 Boardmitglieder würden eine mögliche Befreiung von der obligatorischen jährlichen quantitativen Werthaltigkeitsprüfung bedenken

11 der 14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, das Ziel nicht zu verfolgen, die Unterschiede zwischen den Bilanzierungsvorschriften für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und denen für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte zu beseitigen (Zielsetzung E).

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