Angabeninitiative

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Überblick

Agendapapier 11

Der Board hat die Definition von "wesentlich" (1 Papier), die gezielte Überprüfung von Angaben auf Standardebene (3 Papiere) und das Projekt zu Angabeprinzipien (3 Papiere) erörtert.

Definition von "wesentlich"

Agenda Paper 11A

Hintergrund

Die Angabeninitiative des IASB konzentriert sich darauf, Wege zu finden, sicherzustellen, dass die Abschlüsse für Anleger relevante Informationen liefern, die wirksam kommuniziert werden. Das Hauptproblem besteht nach Ansicht des Boards darin, dass es den Erstellern schwerfällt, zu entscheiden, welche Informationen in den Jahresabschluss aufgenommen oder von ihm ausgeschlossen werden sollen und wie diese am wirksamsten zu organisieren und zu kommunizieren sind.

Im März 2017 veröffentlichte der Board sein Diskussionspapier zu Angabeprinzipien. In dem Diskussionspapier wurden drei Faktoren genannt, die zum Angabenproblem beitragen:

  • a) Nicht genügend relevante Informationen
  • b) Irrelevante Informationen
  • c) Ineffektive Kommunikation der zur Verfügung gestellten Informationen

In den Stellungnahmen zum Diskussionspapier wurden die folgenden Mängel aufgezeigt:

  • a) Fehlen von spezifischen Angabezielen in Standards
  • b) Uneinheitliche oder als Stückwerk erfolgte Formulierung von Angabevorschriften
  • c) Umfang beschreibender Vorschriften

Der Board beschloss in einem ersten Schritt, Leitlinien für sich selbst zu entwickeln, die bei der Entwicklung und Ausarbeitung von Angabevorschriften zu verwenden sind.

Analyse des Stabs

Im September 2017 veröffentlichte der Board den Entwurf ED/2017/6 Definition von wesentlich (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 1 und IAS 8). Zweck dieses Papiers ist es, dass der Board entscheidet, ob der Stab den Abstimmungsprozess über die endgültigen Änderungen aus dem Entwurf einleiten kann.

Die meisten Befragten unterstützten die Vorschläge im Entwurf, die das Verständnis der Definition von "wesentlich" verbessern sollten. Die Vorschläge stellten keine wesentlichen Änderungen in der Definition des Begriffs "wesentlich" dar, und der Board geht nicht davon aus, dass sie sich auf die Art und Weise auswirken werden, wie Wesentlichkeitsentscheidungen getroffen werden.

In der Boardsitzung im Juni 2018 beschloss der Board, eine klarere Erläuterung von "Verschleierung von Informationen" und Beispiele dafür, was die  "Verschleierung von Informationen" ist, in den erläuternden Textziffern zu IAS 1 zur Verfügung zu stellen.

Details zu den Schritten des Konsultationsprozesses finden Sie im Anhang A zum Papier.

Empfehlungen des Stabs

  • a) Der Stab empfahl, die Änderungen an IAS 1 und IAS 8 nicht erneut zu veröffentlichen, da keine wesentlichen Änderungen zusätzlich zu den Änderungen im ursprünglichen Entwurf vorgenommen werden.
  • b) Der Stab bat um Erlaubnis, den Abstimmungsprozess zu beginnen, da alle Schritte des Konsultationsprozesses abgeschlossen sind.
  • c) Der Stab fragte, ob irgendwelche Mitglieder des Boards beabsichtigen, eine abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen.
  • d) Der Stab empfahl dem Board, den vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens auf Berichtsperioden festzulegen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied merkte an, dass die Beschreibung der Änderungen im Papier nahelege, dass die diese keinen Einfluss auf die Auslegung der Wesentlichkeit in der Praxis hätten. Dem wurde nicht zugestimmt, da erwartet wird, dass die Änderungen nützlich sind und die Anwendung der Wesentlichkeit unterstützen würden, was zu Verhaltensänderungen führen soll. Dies wird zwangsläufig zu Veränderungen führen, wenngleich die Veränderungen eine Verbesserung der Qualität erwarten lassen.

Weitere wichtige Anmerkungen wurden nicht gemacht.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte allen Empfehlungen einstimmig zu, und kein Boardmitglied beabsichtigt, eine abweichende Meinung zu äußern.

Gezielte Überprüfung auf Standardebene – Leitlinien für den Board - Überblick

Agendapapier 11B

Analyse des Stabs

Dieses Papier stellt eine aktualisierte Fassung des Papiers 11B für die Sitzung im Juni 2018 dar (s. hier). Die dort zur Verfügung gestellten Informationen wurden um die bisherigen vom Board getroffenen vorläufigen Entscheidungen aktualisiert.

Diese Entscheidungen sind:

  • Bei der Entwicklung von Angabezielen und -vorschriften wird der Board jedem der aktiven Projekte des Boards ein Mitglied des IFRS-Taxonomieteams beratend zur Seite stellen, mit dem Ziel, dass das Projektteam folgende Aspekte umfassend versteht und beurteilen kann:
    1. gegenwärtige Angabeziele und -vorschriften;
    2. Probleme bei den gegenwärtigen Angabezielen und -vorschriften;
    3. mögliche Probleme bei den Angabevorschlägen;
    4. ob die Angabevorschläge in die IFRS-Taxonomie integriert werden können;
    5. die Beziehung zwischen den Angabevorschlägen und anderen IFRS, Begleitmaterialien wie Umsetzungsleitlinien und erläuternden Beispielen und der gängigen Berichterstattungspraxis;
    6. ob die Angabevorschläge "technologieneutral" sind; und
    7. Rückmeldungen der Adressatengruppen zu (1) - (6).
  • Der Board wird die Angabeziele und -vorschriften bei jeder der folgenden Aktivitäten als Teil des Standardsetzungsprozesses berücksichtigen:
    1. Verstehen des vorliegenden Problems;
    2. verstehen, was die Adressatengruppen wollen und warum;
    3. verstehen, welche Angeben erforderlich sein könnten, um die vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu unterstützen;
    4. Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse; und
    5. verstehen und dokumentieren der Auswirkungen der vorgeschlagenen Angabeziele und -vorschriften.

Empfehlungen des Stabs

Das Papier enthält keine Stabempfehlungen oder Fragen an den Board.

Erörterung durch den Board

Es gab keine Diskussion oder Entscheidungen in Bezug auf dieses Papier.

Entscheidungen des Boards

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

Gezielte Überprüfung auf Standardebene – Leitlinien für den Board – Entwicklung von Angabevorschriften

Agendapapier 11C

Analyse des Stabs

Dieses Papier ist das letzte von drei Stabanalysepapieren über die Leitlinien für den Board und konzentriert sich auf die Erarbeitung von Angabezielen und -vorschriften.

Der Stab hat sich auf drei Bereiche konzentriert:

  1. Verwendung von Sprache - einschließlich der Verwendung von präskriptiver Sprache, die sich als Hemmschuh für Wesentlichkeitsbeurteilungen erweisen kann, und Konsistenz zwischen den Standards.
  2. Format und Ausweis - einschließlich der Platzierung und des Ausweises von allgemeinen Angabezielen, der Verwendung von fetter Schrift und Ausweisalternativen zu einer Liste von Angaben, um sicherzustellen, dass die Vorschriften von einem breiten Spektrum von Adressatengruppen leicht verstanden und wirksam angewendet werden können.
  3. Nutzung von Vorschriften und Leitlinien in bestehenden IFRS, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Konsistenz zu fördern und die einheitliche und klare Beziehung zwischen den einzelnen Angabezielen und dem Konzept der Wesentlichkeit zu gewährleisten.

Empfehlungen des Stabs

  • (1) Der Stab empfahl, dass der Board bei der Ausarbeitung der Angabeziele und -vorschriften Folgendes tun sollte:
    • a) Verwendung der vorschreibenden Formulierung "soll", um Unternehmen zur Einhaltung der Angabeziele in den Standards zu verpflichten;
    • b) Verwendung der weniger vorschreibenden Formulierung "soll erwägen", wenn er sich auf bestimmte Informationen für die Angabe bezieht;
    • c) Vermeidung der Verwendung einer vorschreibenden Sprache, falls und wenn der Board auf Formatierungserwägungen in den Angabeabschnitten der Standards Bezug nimmt;
    • d) Einhaltung der folgenden Schritte, um die Verwendung einer einheitlichen Sprache für die Angabevorschriften in den Standards zu maximieren:
      1. das IFRS-Taxonomie-Team in der Entwurfsphase um Rat fragen, um eventuelle Inkonsistenzen zwischen der Art und Weise, wie Begriffe und Konzepte in den Angabevorschlägen und anderen Stellen in den Standards beschrieben werden, zu identifizieren;
      2. erwägen, Begriffe und Konzepte zu definieren, die erstmals in einem Angabeteil eines IFRS eingeführt werden;
      3. den gleichen Begriff oder das gleiche Konzept nicht auf unterschiedliche Art und Weise in den Standards zu verwenden. Wenn dies unvermeidlich ist, erwägen der Ausarbeitung zusätzlicher Leitlinien, wie z. B. einer erläuternden Textziffer, um die Verwendung des Begriffs und/oder Konzepts in diesem Zusammenhang zu erläutern und jede Verwendung des Begriffs oder Konzepts eindeutig mit der entsprechenden Erklärung zu verbinden; und
      4. bei der Verwendung der Begriffe "ausweisen" und "angaben" in den Angabevorschriften nach IFRS den beabsichtigten Angabeort anzugeben.
  • (2) Der Stab empfahl, dass der Board bei der Ausarbeitung der Angabeziele und -vorschriften Folgendes tun sollte:
    • a) am Ende des entsprechenden Angabenabschnitts in einem IFRS allgemeine Ziele angeben, mit denen fast alles abgedeckt wird;
    • b) spezifische Angabeziele fett gedruckt darstellen; und
    • c) Organisation von Angabeabschnitten in den Standards auf der Grundlage ähnlicher Informationsbedürfnisse, die mit den Angabezielen und -vorschriften erfüllt werden sollen. In vielen Fällen erwartet der Stab, dass dieser Ansatz zu Angabeabschnitten führt, die nach Gruppen ähnlicher oder verwandter Angabeziele organisiert sind.
  • (3) Der Stab empfahl, dass der Board bei der Ausarbeitung der Angabeziele und -vorschriften Folgendes tun sollte:
    • a) sich vom IFRS-Taxonomie-Team beraten zu lassen, um Zusammenhänge zwischen Angabenvorschlägen und den bestehenden (i) Anforderungen der IFRS zu oder (ii) Leitlinien in anderen Verlautbarungen des Boards zu identifizieren;
    • b) Minimierung von Dopplungen bei der Erstellung von IFRS. Wenn ähnliche Angabevorschriften in verschiedenen Standards bestehen, sollten diese Vorschriften so weit wie möglich miteinander verknüpft und nicht dupliziert werden; und
    • c) kein Bezug auf Wesentlichkeit in den Angabeabschnitten der einzelnen IFRS.

Erörterung durch den Board

Sprache

Ein Boardmitglied eröffnete die Diskussion mit der Klarstellung, dass die Verwendung des Ausrucks "soll" nur für wesentliche Posten im Sinne von Angaben gilt.

Die stellvertretende Vorsitzende stimmte dem Weg zu, den der Stab eingeschlagen hat, hatte jedoch Vorbehalte gegenüber den Empfehlungen (1)(b) und (c). Sie äußerte Bedenken in Bezug auf Bereiche, in denen der Board der Ansicht ist, dass nur eine einzige Angabe angemessen ist und diese verpflichtend sein sollte, wenn sie wesentlich ist, z.B. die Angabe des Periodenaufwands für kurzfristige Leasingverträge gemäß IFRS 16. Die Möglichkeit, spezifische Angaben zu fordern und die Formulierung "soll" zu verwenden, würde dennoch die Durchsetzbarkeit und Vergleichbarkeit fördern und den Erstellern unnötige Entscheidungen abnehmen. Der Board sollte in der Lage sein, vorschreibende Sprache zu verwenden, wenn er dies für erforderlich hält.

Ein weiteres Bedenken war die Abschaffung der vorschreibenden Sprache in Bezug auf die Formatierung, wenn der Board für einige spezifische quantitative Angaben die Verwendung einer Tabelle vorschreiben möchte, um wiederum die Entscheidungsfindung und Vergleichbarkeit zu erleichtern. Andere Boardmitglieder fügten hinzu, dass die Gefahr bestehe, dass die Ersteller Tabellen entfernen und durch Beschreibungen ersetzen könnten, wenn sie der Ansicht seien, dass dies dem Angabeziel entspreche.

Der Stab stellte klar, dass er hoffe, die Ziele so konkretisieren zu können, dass, wenn es nur eine Möglichkeit gibt, eine Angabe zu darzustellen, dies klar wäre. Bei Probeläufen könnten die Mitglieder des Stabs jedoch feststellen, dass es sinnvoller ist, eine Angabe vorzuschreiben.

Einige Boardmitglieder stimmten nicht zu, dass Technologiebeschränkungen ein Problem bei Präsentationsvorschriften in Standards sein würden.

Einige Boardmitglieder äußerten den Wunsch, die Liste der Punkte mit zu beachtenden Erwägungen als das zu bezeichnen, was normalerweise erwartet wird, um das Angabeziel zu erreichen, um deutlich zu machen, dass dies ein Urteil ist, das die Ersteller zu fällen haben, und es nicht ausreicht, wenn sie einfach sagen, dass sie die Liste in Erwägung gezogen haben.

Die Ziele müssen gut formuliert sein und den Erstellern deutlich machen, was die Adressaten brauchen. Es muss auch klargestellt werden, dass die Liste nicht abschließend ist.

Ein Boardmitglied sprach sich für die Empfehlungen wie im Papier aufgeführt aus. Wenn die Ziele spezifisch formuliert sind, sollten die Ersteller in der Lage sein, eine aussagekräftige Angabe ohne vorschreibende Sprache für die Empfehlung (1)(b) und (c) vorzunehmen, jedoch kann für bestimmte Standards, die bereits eine vorschreibende Sprache enthalten, eine Ausnahme erforderlich sein. Der neue Ansatz wird eine Änderung der Einstellung der Erstellern erfordern, aber das ist der Kern des Projekts.

Ein Boardmitglied äußerte die Besorgnis, dass eine fehlende Vorschrift in Bezug auf Formatierung die Frustrationen der Adressaten steigern könnte, die Schwierigkeiten haben, Informationen zu finden, wenn sie nicht vergleichbar sind.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich Übersetzungsschwierigkeiten im Rahmen dieses Ansatzes, da "soll" und "soll erwägen" sich nach der Übersetzung möglicherweise nicht ausreichend unterscheiden. Außerdem kann es schwierig sein, den gleichen Begriff nicht auf unterschiedliche Weise zu verwenden, wie es die Empfehlung (1)(d)iii. vorschlägt, da einige Sprachen ein weniger breites Spektrum an Wörtern haben, z.B. für die Wahrscheinlichkeit. Es kann einfacher sein, erklärende Hinweise für die Verwendung desselben Wortes in verschiedenen Standards zu geben.

Formatierung und Ausweis

Ein Boardmitglied bat den Stab, klarzustellen, dass es sich bei den Angabezielen, die verlagert werden sollen, um die übergeordneten Ziele handelt, die bereits im Standard enthalten sind, im Gegensatz zur spezifischen "soll"-Sprache. Dies wurde vom Stab bestätigt.

Ein Boardmitglied schlug als Alternative zur Verlagerung einen Verweis am Ende der Angaben zum übergeordneten Ziel zu Beginn des Standards vor. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, diese übergreifenden Ziele zu streichen, und es sollte ein Verweis auf das Gesamtziel von IAS 1 Darstellung des Abschlusses gegeben werden, das weit gefasst ist und weniger verwirrend sein kann als die Ziele in einzelnen Standards.

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt darüber, dass generelle Aussage und alles abdecken nicht gleich sind, aber die Empfehlung (2)(a) scheine dies zu besagen. Der Stab stellte klar, dass der Board in einer früheren Sitzung festgestellt hat, dass die derzeitigen generellen Ziele nicht spezifisch genug sind, um nützlich zu sein, außer als allgemeine Erwägung für alle Ersteller, um jegliche Angabe, die sie möglicherweise verpasst haben, in Betracht zu ziehen.

Nutzung bestehender Leitlinien

Einige Boardmitglieder äußerten die Befürchtung, dass die Doppelung der Vorschriften in der Empfehlung (3)(b), die sich auf die "soll erwägen"-Listen bezieht, verwirrend wären, wenn sie mit Querverweisen versehen würden. Ist das Angabeziel hierarchisch aufgebaut, und die spezifischen Ziele werden gefolgt von der "soll erwägen"-Liste, sollte diese Reihenfolge klar sein, auch wenn sie zu Doppelungen führt.

Ein Boardmitglied stimmte den Empfehlungen zu, vertrat jedoch die Ansicht, dass die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit vom Standard abhängen kann. Ein anderes Boardmitglied stimmte zu und ging darüber hinaus und schlug vor, dass alle Standards auf Wesentlichkeit verweisen sollten, um Verwirrung darüber zu vermeiden, ob Wesentlichkeit angewendet werden sollte.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte für die Empfehlungen (1)(a) (14 von 14), (1)(b) (9 von 14) und (1)(d) (13 von 14). Die Empfehlung 1(c) wurde abgelehnt. Mit dem Vorbehalt der Streichung der Worte "allgemein" stimmten 10 Boardmitglieder für die Empfehlung (2)(a) und einstimmig für (2)(b) und (2)(c). Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlungen (3)(a) und (3)(b) und mit 11 von 14 für (3)(c).

Gezielte Überprüfung auf Standardebene – Auswahl von Standards

Agendapapier 11D

Analyse des Stabs

Ziel dieses Papiers war es, die möglichen Standards für die gezielte Überprüfung der Angabevorschriften auf Standardebene zu nennen und zu überprüfen. Der Stab hat jeden der ursprünglich vorgeschlagenen Standards und die Rückmeldungen des Kapitalmarktbeirats (Capital Markets Advisory Committee, CMAC) und des globalen Erstellerforums (Global Preparers Forum, GPF) durchgearbeitet und 4 der 9 Standards identifiziert, die für diesen Zweck am nützlichsten sind. Die vier Standards sind IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer, IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.

Das Papier enthielt einen detaillierten Überblick über die Vor- und Nachteile der einzelnen Standards.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board die Wahl von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Er ist der Ansicht, dass diese Standards eine wirksame Möglichkeit bieten, alle Aspekte des Leitlinienentwurfs umfassend zu testen, und dass sie auch für sich genommen von Verbesserungen ihrer Angabevorschriften profitieren würden.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied eröffnete die Diskussion mit der Frage, ob die Berücksichtigung von IFRS 3 als zu wählenden Standard anders wäre, wenn der Board eine Entscheidung über IFRS 3-Angaben getroffen hätte, die in einen Entwurf aufgenommen würden.  Der Stab erklärte, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Reihe von Standards in Betracht gezogen haben, die anderen Projekten unterliegen, und kamen nach Diskussionen mit den Teams, die an diesen Projekten arbeiten, zu dem Schluss, dass es nicht hilfreich wäre, zwei Projekte gleichzeitig an einem Standard durchzuführen.  Ein Boardmitglied argumentierte, dass IFRS 3 von dem Angabeprojekt profitieren würde, hielt diesen jedoch nicht für den am besten geeigneten Standard, um die Lernziele für dieses Projekt zu erreichen.

Die Mehrheit der Boardmitglieder sprach sich dafür aus, zwei Standards zu testen und war mit den vom Stab aufgrund seiner Analyse ausgewählten Standards zufrieden. Ein Boardmitglied war besorgt, dass IFRS 13 relativ branchenspezifisch für Finanzinstitute ist, andere Mitglieder waren jedoch der Ansicht, dass dies ein nützlicher Test wäre, um ihn auf andere Unternehmen anwendbarer zu machen.

Es gab leichte Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen, vor denen die Auswahl von IFRS 13 stehen könnte, und ob es angebracht sei, diesen überhaupt auszuwählen. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass dieser Standard es dem Board ermöglichen würde, die relevanten Risikobereiche, z. B. Tabellenformate, Angaben, die nach Ansicht des Boards erforderlich sein sollten, usw., zu prüfen.

Entscheidungen des Boards

13 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung des Stabs.

Angabeprinzipien – Nächste Schritte in Bezug auf die Angabe von Bilanzierung und Bewertungsmethoden

Agendapapier 11E

Analyse des Stabs

Das Ziel dieses Papiers war es, den Board bei der Festlegung der nächsten Schritte im Projekt zu Angabeprinzipien zu unterstützen, und insbesondere zu entscheiden, ob Leitlinien oder Vorschriften entwickelt werden sollten, um Unternehmen bei der Bestimmung zu unterstützen, welche Bilanzierung- und Bewertungsmethoden anzugeben sind.

Das Papier konzentriert sich auf zwei Bereiche:

  • Ersetzung des Konzepts der Bedeutung durch "wesentlich" in IAS 1, um eine inkonsistente Anwendung aufgrund der fehlenden Definition des Begriffs "bedeutend" zu vermeiden; und
  • Entwicklung von Leitlinien für Unternehmen, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind.

In Bezug auf die Entwicklung von Leitlinien hat der Stab drei Ansätze in Betracht gezogen, über die der Board beraten soll:

  • die Entwicklung von Leitlinienentscheidungen aufzuschieben, bis der Board mehr Informationen über die praktischen Auswirkungen von Änderungen und jüngsten Veröffentlichungen zu Wesentlichkeit hat;
  • verpflichtende erläuternde Textziffern für die Aufnahme in IAS 1 über die Anwendung der Wesentlichkeit auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu entwickeln, um einen kohärenten, wenn auch potenziell präskriptiven Ansatz zu fördern; und
  • zusätzliche Leitlinien und Beispiele für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit zu entwickeln, einschließlich der Anwendung des vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.  

Das Papier enthält auch einen Auszug aus dem Leitliniendokument zu Wesentlichkeit und Rückmeldungen des Accounting Standards Advisory Forums (ASAF) als Anhang.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a) eine Änderung der Textziffern 117 bis 124 von IAS 1 entwickeln, wonach Unternehmen ihre wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und nicht nur ihre bedeutenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben haben; und
  • b) zusätzliche Leitlinien und Beispiele für die Aufnahme in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit entwickeln. Diese würden die Anwendung des vierstufigen Wesentlichkeitsprozesses auf die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutern und veranschaulichen.

Erörterung durch den Board

Mehrere Boardmitglieder waren besorgt über die unbeabsichtigten Folgen, die ein Wechsel von "bedeutend" zu "wesentlich" mit sich bringen könnte. Die meisten Boardmitglieder unterstützten eher die Entwicklung von Beispielen, um zu verstehen, ob es eine Änderung geben würde, bevor Änderungen tatsächlich vorgenommen werden.

Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken darüber, wie das Konzept der Wesentlichkeit in seiner derzeitigen Form auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden könnte, und hielten die Anwendung des Begriffs "bedeutend" für unbedeutend.

Die stellvertretende Vorsitzende schloss sich dem an, indem sie fragte, ob diese Verwendung von "wesentlich" mit der Definition vereinbar sei. Wenn eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode weggelassen würde, würde das sich wirklich auf die Anlageentscheidungen auswirken? Ein anderes Boardmitglied argumentierte, dass dies möglich sei, wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht in Form von Phrasen, sondern in Form von Informationen, die den Nutzern helfen, die Zahlen im Abschluss zu interpretieren, kommuniziert würden.

Andere Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes "wesentlich" betrafen die Frage, ob es zu einem wesentlichen Fehler kommen würde, der eine Neudarstellung erfordern würde, wenn wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden durch unwesentliche verschleiert würden, und ob "bedeutend" eine höhere Schwelle als "wesentlich" sei, so dass die Änderung zu noch mehr unnötigen Angaben führen könnte.

Ein Boardmitglied stellte klar, dass ohne den Wechsel von "bedeutend" zu "wesentlich" die aktuellen Leitlinien des Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit oder anderer Veröffentlichungen keine Auswirkungen auf die Angaben haben würden, da sich derzeit keine Literatur speziell mit diesem Thema befasst.

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass "bedeutend" und "wesentlich" in das gleiche Wort in bestimmten Sprachen übersetzt wurden, so dass die Änderung in diesen Rechtskreisen schwierig zu erklären sein könnte.

Ein Boardmitglied stimmte den Empfehlungen zu, da "Wesentlichkeit" ein Wort ist, das allgemein verstanden wird und sowohl quantitativ als auch qualitativ eindeutig ist. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder der Ansicht, dass dies die Absicht des Boards besser widerspiegelt, was die Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anbelangt. Sie unterstützen auch die Aufnahme von Beispielen in das Leitliniendokument zu Wesentlichkeit, um die Absichten des Boards zu kommunizieren.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte für die Empfehlung (b) mit 10 Stimmen und gegen die Empfehlung (a). Es wurde vorgeschlagen, Beispiele zu entwickeln, bevor Änderungen an den verbindlichen Leitlinien vorgenommen werden.

Angabeprinzipien – Nächste Schritte in Bezug auf den Angabeort von Informationen

Agendapapier 11F

Analyse des Stabs

Ziel dieses Papiers war es, den Board bei der Festlegung der nächsten Schritte des Projekts zu Angabeprinzipien zu unterstützen, insbesondere bei der Frage, ob und wie der Board Vorschriften in Bezug auf IFRS-Informationen außerhalb des Abschlusses und Nicht-IFRS-Informationen innerhalb des Abschlusses entwickeln sollte.

Das Papier erörterte die Rückmeldungen von Adressatengruppen zu diesem Thema, die in der Sitzung vom Februar 2018 diskutiert wurden (s. hier).

Das Papier fasste weitere Rückmeldungen zusammen, die nach der Boardsitzung im März 2018 von Regulierungsbehörden und nationalen Standardsetzern erhalten wurden. Im Hinblick auf die Anforderungen an die IFRS-Informationen außerhalb des Abschlusses gab es übereinstimmende Bedenken hinsichtlich der Verwendung bestimmter Begriffe wie "Jahresbericht", der Übereinstimmung mit den Prüfungsstandards einschließlich der Güteaussagen, der Frage, ob die Adressaten verstehen, welche Informationen geprüft werden und welche nicht, und der Verwendung von zu weit gefassten Querverweisen.

In Bezug auf die Nicht-IFRS-Informationen in den Abschlüssen ging es vor allem darum, wie "Nicht-IFRS-Informationen" operativ zu definieren sind und ob dies in die Zuständigkeit des Boards fällt, wie die Nicht-IFRS-Informationen in den Abschlüssen zu prüfen sind und das Risiko, freiwillige Angaben zu verhindern, indem man sie als verboten erscheinen lässt.

Im Anhang befindet sich eine Liste von IFRS, die IFRS-Angaben außerhalb des Abschlusses zulassen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board keine Vorschriften in Bezug auf IFRS-Informationen außerhalb des Abschlusses oder Nicht-IFRS-Informationen innerhalb des Abschlusses entwickelt.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied stellte klar, dass die im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen vorgeschlagenen Leistungskennzahlen der Unternehmensleitung nicht durch die im Rahmen dieses Projekts getroffene Entscheidung über Nicht-IFRS-Informationen innerhalb des Abschlusses beeinflusst werden.

Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass es sinnvoll sein könnte, eine Erklärung aufzunehmen, wonach IFRS-Informationen nur dann außerhalb des Abschlusses zulässig sind, wenn dies ausdrücklich in den IFRS festgehalten ist.

Einige Boardmitglieder stimmten nicht mit der Ansicht überein, dass IFRS-Informationen nicht außerhalb des Abschlusses zulässig sein sollten. Sie gaben der Meinung Ausdruck, dass es schwierig sein könnte, Doppelungen zu vermeiden und gute Informationen vorzulegen, wenn die IFRS-Informationen von anderen Quellen getrennt werden. Wenn die Gestattung, dies zu tun, erteilt, aber die Angabe nicht vorgeschrieben würde, bestünde keine Gefahr, dass die Ersteller nicht in der Lage wären, die nationalen Vorschriften einzuhalten. Jede Gestattung ist an die Bedingung geknüpft, dass ein Unternehmen den Adressaten dauerhaften Zugang zu den Informationen gewährt.

Entscheidungen des Boards

11 Boardmitglieder stimmten dafür, keine Vorschriften in Bezug auf IFRS-Informationen außerhalb des Abschlusses zu entwickeln, und 12 stimmten dafür, keine Vorschriften in Bezug auf Nicht-IFRS-Informationen innerhalb des Abschlusses zu entwickeln.

Angabeprinzipien – Erwägungen in Bezug auf technologische Entwicklungen und die digitale Berichterstattung

Agendapapier 11G

Analyse des Stabs

Ziel dieses Papiers war es, den Board bei der Festlegung der nächsten Schritte im Projekt zu Angabeprinzipien zu unterstützen, insbesondere bei der Frage, ob und wie der Board die Auswirkungen von technologischen Entwicklungen und digitaler Berichterstattung im Rahmen des Projekts berücksichtigen sollte.

Basierend auf den Rückmeldungen von ITCG und ASAF stellte der Stab fest, dass der Board im Rahmen des Projekts zwei generelle Arten von Adressaten berücksichtigen muss: traditionelle Adressaten, die über Papier/PDF auf Finanzinformationen zugreifen, und digital versierte Adressaten, die neue und aufkommende Technologien nutzen, (sowie solche, die eine Mischung aus beidem sind).

Der Stab wies auch darauf hin, dass die Technologie ein Mittel zur Lieferung von Informationen ist, aber der Anwendungsbereich des Projekts zu Angabeprinzipien und dessen Schwerpunkt auf dem Inhalt der Informationen liegt. Daher sollte der Board im Rahmen dieses Projekts keine direkten Überlegungen zu technologischen Entwicklungen anstellen, sondern "technologieneutrale" Angabevorschriften entwickeln. 

In dem Papier betrachtete der Stab jeden Bereich des Projekts zu Angabevorschriften und kam zu dem Schluss, dass der Board in der Regel bereits Anforderungen in einer Art und Weise entwickelt, die technologisch neutral ist und, wo sie es nicht sind, hat der Stab in dem jeweiligen Papier empfohlen, was zu ändern sein könnte. Beispielsweise hat der Stab in Agenda Paper 11F empfohlen, keine Leitlinien für den Angabeort von Informationen zu entwickeln, da dies durch die digitale Berichterstattung veraltet sein könnte.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • a)  auf Rückmeldungen zu technologischen Entwicklungen und digitaler Berichterstattung im Rahmen der Angabeninitiative zu reagieren, indem er relevante Überlegungen in den Leitfaden für den Board aufnimmt, der bei der Entwicklung und Ausarbeitung von Angabezielen und -vorschriften zu verwenden ist;
  • b) keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen von technologischen Entwicklungen und digitaler Berichterstattung in Bezug auf die folgenden Themen im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien zu berücksichtigen:
    • welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben sind; und
    • Angabeort der Informationen, d.h. IFRS-Informationen außerhalb des Abschlusses und Nicht-IFRS-Informationen innerhalb des Abschlusses; und
  • c) im Rahmen der Technologieinitiative der IFRS-Stiftung die Fragen im Zusammenhang mit den allgemeineren Auswirkungen von technologischen Entwicklungen auf die Finanzberichterstattung zu prüfen.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Thema gab es keine nennenswerte Diskussion.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimme allen Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

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