Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten

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Überblick

Agendapapier 18

Hintergrund

Der IASB prüft, ob er die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten verbessern kann. Der Board plant, im zweiten Halbjahr 2019 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen, um IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten möglicherweise zu ändern.

Bei dieser Sitzung hat der Board mögliche Verbesserungen der Angaben zu Erwerben erörtert und geprüft, ob Unternehmen von der jährlichen Überprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Wertminderung befreit werden sollten.

Bessere Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen

Agendapapier 18A

Dieses Papier wurde ursprünglich in der IASB-Sitzung im April diskutiert. Der Stab hat Anmerkungen hinzugefügt, die die Kommentare der April-Sitzung und die Antworten des Stabs auf diese Kommentare widerspiegeln. In dieser Zusammenfassung konzentrieren wir uns auf die neue Analyse des Stabs.  

Angaben nach IFRS 3

Einige Boardmitglieder haben bereits zuvor geäußert, dass die Angabe von allgemeinen Phrasen zu Unternehmenszusammenschlüssen durch IFRS 3 verursacht sein könnte, da die Angabeziele nicht klar genug seien.

Der Stab hält es für hilfreich, ein Angabeziel zu haben, das erklärt, warum die Adressaten die geforderten Informationen benötigen. Dieses Ziel wäre "einzuschätzen, inwieweit die Hauptziele des Unternehmenszusammenschlusses erreicht wurden".

Der Hauptentscheidungsträger

Der Stab hat zuvor vorgeschlagen, dass Informationen über die spätere Leistung darauf basieren sollten, wie der Hauptentscheidungsträger die Erreichung der Hauptziele des Unternehmenszusammenschlusses im internen Berichtswesen des Unternehmens überwacht und misst.

Im April hatten einige Boardmitglieder Bedenken, dass ein Hauptentscheidungsträgeransatz bedeuten könnte, dass Informationen über wesentliche Unternehmenszusammenschlüsse nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, da der Hauptentscheidungsträger die Akquisition nicht überwacht. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Schwelle, ab der eine Angabe erforderlich ist, auf einer niedrigeren Führungsebene als dem Hauptentscheidungsträger festgelegt werden sollte, und wenn die von dieser Führungsebene überwachten Informationen über die spätere Leistung wesentlich sind, sollten diese Informationen angegeben werden. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass einige Mindestvorschriften für die Folgeerfolge erforderlich sein sollten, wenn die Informationen für die Adressaten wesentlich sind, auch wenn der Hauptentscheidungsträger die Neuinvestition nicht überwacht. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit IFRS 8 Geschäftssegmente, der spezifische Angaben verlangt, auch wenn sie nicht an den Hauptentscheidungsträger übermittelt werden. Der Stab ist jedoch der Ansicht, dass es nicht möglich wäre, spezifische Kennzahlen für Folgeerfolge zu identifizieren, die für alle Unternehmenszusammenschlüsse geeignet sind und die Bedürfnisse aller Adressaten befriedigen.

Der Stab empfiehlt weiterhin, dass die Angabevorschriften auf der Grundlage der dem Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellten Informationen entwickelt werden und dass das Diskussionspapier Rückmeldungen darüber einholt, ob ein Mindestmaß an Informationen erforderlich ist, auch wenn es sich nicht um Informationen handelt, die dem Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt werden.

Streichung überflüssiger Angabevorschriften

Der Board hat zu Beginn des Projekts beschlossen, keine vollständige Überprüfung der IFRS-3-Angaben vorzunehmen. Einige Boardmitglieder sind besorgt darüber, dass sich die Diskussionen hauptsächlich auf das Hinzufügen von Angabevorschriften konzentriert haben und dass sie kritisiert werden könnten, weil sie nicht erwogen haben, ob einige aktuelle Vorschriften keine entscheidungsnützlichen Informationen liefern. Der Stab hat daher anhand der Rückmeldungen zur Überprüfung von der Einführung von IFRS 3 drei Sachverhalte identifiziert, die Kandidaten für eine Streichung sein könnten. Der Stab schlägt auch vor, dass die Verpflichtung, Umsatzerlöse und Gewinne oder Verluste des kombinierten Unternehmens so anzugeben, als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der Berichtsperiode stattgefunden hätte, ersetzt werden könnte. Stattdessen sollte ein Erwerber seit dem Erwerbszeitpunkt Umsatz, Betriebsergebnis vor akquisitionsbedingten Transaktions- und Integrationskosten sowie Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit anzugeben. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser alternative Ansatz möglicherweise nicht genügend Informationen für die Adressaten liefert, um den Beitrag aller wesentlichen Unternehmenszusammenschlüsse für das Gesamtjahr zu verstehen. Sie stellten ferner fest, dass die entsprechenden Informationen nach US-GAAP zwei Jahre lang vorzulegen sind.

Netto-Sachanlagevermögen

Im April sagten einige Boardmitglieder, dass ein Vorschlag, in der Bilanz eine Zwischensumme vorzuschreiben, die das Netto-Sachanlagevermögen hervorhebt, weiter geprüft werden sollte.

Der Stab ist der Ansicht, dass eine Zwischensumme vor dem Geschäfts- oder Firmenwert und allen immateriellen Vermögenswerten (Netto-Sachanlagevermögen) Informationen liefern könnte, die unter bestimmten Umständen "irreführend" sein können, z.B. wenn die immateriellen Vermögenswerte "endliche und genau bestimmbare Nutzungsdauern haben". Der Stab sieht den Geschäfts- oder Firmenwert als anders an. Er hält fest, dass der Geschäfts- oder Firmenwert zwar eine wirtschaftliche Ressource ist und das Potenzial hat, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen, "eine direkte Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts ist jedoch nicht möglich und daher kann der Geschäfts- oder Firmenwert nur als Restbetrag bewertet werden". Er hält auch fest, dass der Geschäfts- oder Firmenwert auch keine Cashflows unabhängig von anderen Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten generiert und oft zu den Cashflows von mehr als einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit beiträgt.

Der Stab haben zwei Kandidaten vorgeschlagen, die der Board als geeignete Kennzahl für das Nettovermögen ohne Geschäfts- oder Firmenwerte betrachten soll:

  • (a) Gesamtvermögen vor Geschäfts- oder Firmenwerten abzüglich der gesamten Verbindlichkeiten
  • (b) Gesamteigenkapital vor Geschäfts- oder Firmenwerten

Der Stab hat auch erklärt, dass der Board prüfen sollte, ob die ausgewählte Zwischensumme als natürliche Zwischensumme in der Bilanz, in einer Fußnote oder als "freistehende Angabe in der Bilanz" gefordert werden sollte.

Der Stab ist der Ansicht, dass der Board eine kurze Erörterung solcher Zwischensummen in das Diskussionspapier aufnehmen sollte.

Fragen an den Board

Der Stab beabsichtigt, den Board um seine vorläufigen Ansichten für das Diskussionspapier in der Junisitzung zu bitten. Um dem Stab bei der Vorbereitung auf diese Sitzung zu helfen, bat der Stab die Boardmitglieder um weitere Kommentare zu ihren Vorstellungen über die Angabeziele und -vorschriften. Es wurde nicht erwartet, dass in dieser Sitzung Entscheidungen getroffen werden.

Erörterung durch den Board

Die Diskussion war breit gefächert. Die Boardmitglieder sagten, es sei schwierig, die Komponenten der Vorschläge zu betrachten. Es ist das gesamte Paket, das berücksichtigt werden muss. Mehrere sahen in dem Paket eine gewisse Erleichterung bei der Überprüfung auf Wertminderung, aber um dies zu rechtfertigen, müssten Unternehmen bereit sein, mehr Informationen über Unternehmenszusammenschlüsse zur Verfügung zu stellen.

Obwohl mehrere Boardmitglieder erklärten, dass sie ihre Meinung zu einigen Themen nicht geändert hätten, sei es wichtig, dass das Diskussionspapier alle Fragen aufgreift. Ein Boardmitglied sagte, dass es für den Board entscheidend sei, dass eine Vorschrift zur Zurverfügungstellung einiger Pro-forma-Informationen bestehe. Andere Mitglieder sagten, dass die Vorschriften in Bezug auf Pro-forma-Informationen nicht ausreichend klar seien.

Im Einklang damit sagte ein Mitglied, dass qualitative Erklärungen von Unterschieden in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zum Beispiel keinen Ersatz für quantitative Anpassungen darstellen, die die tatsächlichen Auswirkungen der Änderung zeigen.

Ein Mitglied hielt die Schwerpunktlegung auf den Hauptentscheidungsträger nicht für den besten Ansatz, da der Fokus auf Hauptentscheidungsträgers für Segmente entwickelt wurde. Das Mitglied war der Meinung, dass Erwerbe wahrscheinlich auf niedrigeren Ebenen überwacht werden. Es glaubt, ein übergeordnete Wesentlichkeitsprüfung wäre wirksamer.

Ein anderes Mitglied sagte, es wolle verstehen, warum Wesentlichkeit nicht in der Lage zu sein scheint, Informationen herauszuholen oder übermäßige Informationen herauszufiltern, bevor man zu einem Hauptentscheidungsträgeransatz übergeht. Die verschiedenen Kennzahlen zu sehen, die man zur Überwachung von Unternehmenszusammenschlüssen verwendet, könnte jedoch für die Adressaten hilfreich sein. Andere Mitglieder äußerten ähnliche Ansichten zu diesem Thema. Ein Mitglied sagte, dass dies wahrscheinlich der praktischste Weg sei.

Ein Mitglied fragte, was von einem Unternehmen erwartet wird, wenn ein erworbenes Unternehmen sehr schnell vollständig in ein Segment integriert wird. Ist die Überwachung dieses Segments durch den Hauptentscheidungsträger und die Berichterstattung über dieses Segment ausreichend, um das Ziel der Beurteilung des Unternehmenszusammenschlusses zu erreichen? Der Stab antwortete, dass dies nicht bedeutet, den Unternehmenszusammenschluss zu überwachen und anhand der Erwartungen zu bewerten. Von dem Unternehmen wird erwartet, dass es dies im Jahresabschluss erläutert.

Ein Mitglied stellte die Frage, was der Stab in Bezug auf die Überwachung bespielweise eines Pharmaunternehmens erwartet, das einen langen Atem braucht, bevor ein Erfolg zu erwarten ist.

Ein Mitglied sagte, dass man die Einführung von Mindestangabevorschriften nicht befürwortet. Unternehmenszusammenschlüsse werden aus verschiedenen Gründen durchgeführt, und das Mitglied hielt es für schwierig, Mindestangaben festzulegen, wenn sie für einige Unternehmenszusammenschlüsse wahrscheinlich nicht relevant sind. Es ist wichtig, wenn es Mindestangaben gibt, dass ihr Zweck klar ist. Der Stab prüft dies derzeit und unterstützt zum jetzigen Zeitpunkt aus den vom Boardmitglied genannten Gründen die Festlegung von Mindestangabevorschriften nicht.

Es gab einige Bedenken, dass die Eigenkapitalkennzahlen "vor und nach dem Geschäfts- oder Firmenwert" möglicherweise "in den Anhang" verschoben werden könnten. Der Vorsitzende vermutete, dass dies die Wirksamkeit der Angabe beeinträchtigen würde.

Wenn es eine Angabevorschrift für Kosten gibt, ist es wichtig zu klären, was der Board unter "Kosten" versteht und was beispielsweise "Integrationskosten" bedeuten.

Die Frage der Inkonsistenz bei der Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte und der entsprechenden erworbenen immateriellen Vermögenswerte ist von Bedeutung und wurde von vielen Standardsetzern aufgeworfen. Das ist etwas, das der IASB nicht ignorieren kann.

Ein Mitglied fragte, ob weitere Informationen über den beizulegenden Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis des erworbenen Unternehmens hilfreich wären.

Ein anderes Mitglied sagte, dass, weil der Board immer noch nicht entschieden hat, ob er mit dem Ansatz zur Formulierung von Angabezielen und -vorschriften, wie in der Angabeninitiative diskutiert, fortfahren soll (siehe Agendapapier 11), es sich entschieden dagegen wehren würden, vorauszusetzen, dass dies der Ansatz ist, der im Projekt zur Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten verfolgt werden sollte

Entscheidungen des Boards

Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Befreiung von der verpflichtenden jährlichen Werthaltigkeitsprüfung

Agendapapier 18B

Dieses Papier stellt die Analyse des Stabs in Bezug auf die mögliche Befreiung von der obligatorischen jährlichen Überprüfung auf Wertminderung dar.

Indikatorbasierte Werthaltigkeitsprüfung

Der Stab hat vier Ansätze betrachtet, um von einem jährlichen Werthaltigkeitstest abzuweichen. Der Board könnte vorschlagen, zu folgenden Zeitpunkten einen quantitativen Test des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Wertminderung zu verlangen:

  • a) im ersten Jahr nach einem Unternehmenszusammenschluss, in der Folge jedoch nur dann, wenn ein Hinweis auf eine mögliche Wertminderung vorliegt;
  • b) mindestens einmal jährlich (und häufiger bei Anzeichen einer möglichen Wertminderung) für die ersten Jahre nach einem Unternehmenszusammenschluss, vielleicht für 3-5 Jahre, und anschließend nur bei Anzeichen einer möglichen Wertminderung;
  • c) seltener als jährlich, z.B. einmal alle 3 Jahre, und in den dazwischen liegenden Zeiträumen nur dann, wenn ein Hinweis auf eine mögliche Wertminderung vorliegt; oder
  • d) nur dann, wenn ein Hinweis auf eine mögliche Wertminderung vorliegt.

Der Stab beabsichtigt, dem Board zu empfehlen, sich auf den reinen Indikatoransatz (d) zu konzentrieren, und der Rest des Papiers geht von diesem Ansatz aus.

Kosten und Nutzen

Der Stab ist der Meinung, dass ein reiner Indikatoransatz weniger kostspielig zu implementieren sein könnte als das aktuelle Modell und es den Unternehmen ermöglichen würde, den gleichen Werthaltigkeitstest für alle zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchzuführen, unabhängig davon, ob sie Geschäfts- oder Firmenwerte oder andere identifizierbare immaterielle Vermögenswerte enthalten. Andererseits ist der Stab der Meinung, dass ein solcher Ansatz geringfügig weniger robust ist als das aktuelle Modell, zu einem gewissen Verlust von Informationen führen könnte, die die Adressaten von Abschlüssen für entscheidungsnützlich halten könnten, und die Governance bei Werthaltigkeitstests leicht schwächen könnte.

Angaben

Als Reaktion auf die Rückmeldungen einiger Adressatengruppen ist der Stab der Ansicht, dass der Board die Angabe der Tatsachen und Umstände, die einen Werthaltigkeitstest auslösen, erwägen sollte, auch wenn diese nicht zu einem Wertminderungsaufwand oder einer Wertaufholung geführt haben.

Indikatoren

IAS 36 enthält Sachverhalte, die darauf hindeuten könnten, dass ein Vermögenswert wertgemindert ist. Der Stab ist der Meinung, dass der Board, wenn er beschließt, einen reinen Indikatoransatz vorzuschlagen, diese Sachverhalte prüfen sollte. Insbesondere könnte der Board in Betracht ziehen, "die Nichterreichung der Hauptziele der Übernahme" als Indikator hinzuzufügen.

Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer

Der Stab weist darauf hin, dass IAS 36 verlangt, dass immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer jährlich auf Wertminderung geprüft werden. Der Stab ist der Ansicht, dass, wenn der Board die Umstellung auf einen reinen Indikatoransatz für den Geschäfts- oder Firmenwert unterstützt, er dies auch für alle immateriellen Vermögenswerte tun sollte. Mit anderen Worten, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer müssten nur dann auf Wertminderung geprüft werden, wenn es Anzeichen für eine Wertminderung gibt.

Fragen an den Board

Der Stab beabsichtigt, den Board um seine vorläufigen Ansichten für das Diskussionspapier in der Junisitzung zu bitten. Um dem Stab bei der Vorbereitung auf diese Sitzung zu helfen, fragte der Stab die Boardmitglieder, ob sie weitere Fragen haben, die er prüfen muss, wenn der Board beschließen sollte, ein rein indikatives Wertminderungstestmodell für den Geschäfts- oder Firmenwert einzuführen. Es wurde nicht erwartet, dass in dieser Sitzung Entscheidungen getroffen werden.

Erörterung durch den Board

Der Vorsitzende fragte, wie sich der reine Indikatoransatz im Vergleich zum US-Modell darstellt. Der Stab sagte, die Ansätze seien "ähnlich, aber anders". Die USA haben ein "eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich" im Vergleich zu "ein Hinweis, dass eine Wertminderung vorliegen könnte". Verständnis sei, dass die Schwelle des IASB niedriger ist, d.h. quantitative Tests mit dem IASB-Vorschlag müssten häufiger durchgeführt werden, als wenn das US-Modell verwendet würde. Da jedoch auch einige der Formulierungen der Indikatoren unterschiedlich sind, ist es schwer zu beurteilen, wie die praktischen Unterschiede aussehen würden. Ein Mitglied kommentierte später in der Sitzung, dass, wenn der IASB einen reinen Indikatoransatz anwendet, jeder Entwurf mit dem US-Ansatz beginnen und ihn auf der Grundlage einer bis dahin möglicherweise 10-jährigen Erfahrung verbessern sollte. Ein Boardmitglied stellte fest, dass der US-Test in Relation zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum Nutzungswert steht.

Ein Boardmitglied sagte, es hätte Schwierigkeiten, das Ziel dieses Ansatzes zu verstehen, da das ursprüngliche Ziel darin bestand, ein wahrgenommenes Problem von "zu wenig, zu spät" anzugehen. Es sei sich nicht sicher, ob das Problem mit der Standard oder mit der Anwendung und Durchsetzung des Standards zusammenhängt. Ein anderes Mitglied stimmte zu, dass "zu wenig, zu spät" nicht adressiert werde, meinte aber, dass der Indikatoransatz dieses Problem nicht verschlimmern werde. Es handelt sich um einen Ansatz, der für andere Vermögenswerte schon seit langem existiert, und wenn er wirksam funktioniert, wird er viele offensichtlich unnötige Tests von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten abschaffen, die eindeutig profitabel arbeiten und nicht wertgemindert sind. Der Vorsitzende bemerkte: "Das eigentliche Problem ist nicht zu wenig, zu spät, es ist zu spät und dann viel". Ein Mitglied antwortete, dass sie nicht von Anlegern hörten, dass "zu wenig, zu spät" ein bedeutendes Problem sei. Der Informationsgehalt bei einer tatsächlichen Wertminderung ist gering.

Die stellvertretende Vorsitzende sagte, sie sei davon überzeugt worden, einen Indikatoransatz zu unterstützen, der nicht ihre ursprüngliche Neigung sei. Sie denke allerdings, es sollte von umfassenderen Angaben begleitet werden, um Disziplin zu fördern. Der Vorsitzende fragte, ob die Gründe für den Unternehmenszusammenschluss und die Erwartungen mit den Indikatoren für die Wertminderung verbunden werden können.

Ein Boardmitglied, das nicht damit einverstanden war, von der obligatorischen jährlichen Prüfung abzuweichen, war der Meinung, dass jedes Unternehmen mit einem erheblichen Geschäfts- oder Firmenwert immer einen quantitativen Test durchführen wird. Es war auch besorgt darüber, dass, wenn ein Unternehmen die Tests nicht regelmäßig durchführt, dies die Qualität der Tests beeinträchtigen könnte. Ein anderes Vorstandsmitglied sagte, dass es aus den gleichen Gründen dieser Ansicht zustimme. Es fand es merkwürdig, dass der Board den Werthaltigkeitstest nicht verbessern könne und nun daran denkt, das Gegenteil zu tun, indem es den Test erleichtert. Wenn der Board einen Indikatoransatz verfolgt, würde man darauf bestehen, dass unmittelbar nach dem Erwerb eine verpflichtende Prüfung beibehalten wird. Eines der Boardmitglieder, das zuvor gesprochen hatte, stimmte diesen Aussagen zu. Man sei besonders besorgt darüber, dass der Geschäfts- oder Firmenwert in eine zahlungsmittelgenerierende Einheit übernommen wird und dass bis zu dem Zeitpunkt, an dem er auf Wertminderung geprüft, ein signifikanter Wertverlust eingetreten ist, der jedoch vom Vorerwerbsspielraum in der zahlungsmittelgenerierenden Einheit vor dem Erwerb aufgesogen wird.

Ein anderes Mitglied sagte, dass die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Ansatzes davon abhängt, wie gut die Indikatoren spezifiziert sind. Es fragte, ob es in den USA Beweise dafür gebe, dass Unternehmen, die sich für den Indikatoransatz (wo er eine Option ist) entscheiden, Bedenken hegen, Wertminderungen nicht erfassen oder opportunistisches Verhalten zeigen. Ein anderes Mitglied sagte, dass es Hinweise auf Unternehmen gibt, deren Buchwert des Eigenkapitals den Marktwert des Eigenkapitals übersteigt, aber die dennoch keine Wertminderungen erfassen.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass Geschäfts- oder Firmenwerte und Anlagevermögen mit unbestimmter Nutzungsdauer unterschiedlich sind, und dass es davon überzeugt werden müsse, dass sie den gleichen (nur indikativen) Ansatz für Wertminderungen haben sollten.

Ein Mitglied schlug vor, dass der IASB eine ausdrückliche Erklärung verlangen könnte, dass der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erzielbar ist.

Ein Mitglied betonte, dass zu Beginn der Sitzung darauf hingewiesen worden sei, dass der Board dies als Paket betrachten müsse. Zum Abschluss der Sitzung erklärte der Vorsitzende, dass es sich hierbei um ein sehr wichtiges Thema und auch um eine Reputationsfrage für den IASB handelt.

Entscheidungen des Boards

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

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