Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften

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Im Laufe der letzten paar Monate hat der Stab Abschlüsse analysiert, sich mit Vertretern von Investmentbanken und berufständischen Unternehmen getroffen und Verlautbarungen von Regulierungsbehörden ausgewertet, in denen dargelegt wird, was diese als gute ausgeübte Praxis und gute Angaben in Bezug auf Konsolidierung ansehen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, dem Board einen Überblick über diese Analysen zu geben und die Meinung des Stabs vorzutragen, wie diese Ergebnisse in neue Vorschläge zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und von SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften münden können.

Der Stab stellte Agendapapier 8A vor und wies darauf hin, dass die Sachverhalte in Bezug auf Konsolidierung auch Angaben im Umfeld von Verbriefungen einschlössen, beispielsweise diejenigen in IFRS 7. Folglich wird das Projekt wahrscheinlich auch zu Änderungen von Angabeerfordernissen führen.

Der zugrundeliegende Sachverhalt, den man im Rahmen des Projektes zu lösen versuche, ist ein möglicher Konflikt zwischen den Anforderungen in IAS 27 und SIC-12. Das höchste Ziel ist die Entwicklung eines einzigen Kontrollmodells als Ansatz für die Konsolidierung aller Unternehmen.

Der Stab stellte ein Schaubild vor, dass ein Rahmenkonzept für die Fragen und Sachverhalte aufzeigt, die im Rahmen des Projekts gelöst werden sollen (nachfolgend als Auszug aus dem Agendapapier 8A, Absatz 17 wiedergegeben):

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ausdruck „entscheidende Bilanzierungs- und Bewertungsmethode‟ („critical accounting policy‟) irreführend sei, da eine Konsolidierung keine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sei. Vielmehr sei es eine Frage der Tatsache, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht. Der Punkt wurde vom Stab aufgenommen, und der Stab wies darauf hin, dass gemeint gewesen sei, dass der Ausdruck hätte aussagen sollen, dass das Treffen einer Beurteilung notwendig sei. Der Stab stellte außerdem klar, dass gemeinschaftliche Kontrolle nicht Teil des Projekts sein würde, weil der Schwerpunkt auf Konsolidierung liege. Dennoch würden sich die Projektmitarbeiter regelmäßig mit den Projektmitarbeitern austauschen, die sich gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen.

Der Stab hob hervor, dass der Schwerpunkt des Projekts auf der Konsolidierung liege (rechte Seite des Schaubildes) und nicht auf Aspekten, die auf der linken Seite des Schaubildes dargestellt würden. Der Stab stellte jedoch auch klar, dass die anderen Aspekte nicht vollständig ignoriert würden, da ihre Erwägung auch als Teil des Projekts relevant sein könne. Dis gelte insbesondere in Bezug auf Angaben. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass Angaben ein wesentlicher Bestandteil des Projekts seien, um das Gesamtproblem zu lösen. Das Augenmerk nur auf das oberste rechte Kästchen zu richten, würde das Problem nicht lösen, da der Board zu einer kohärenten Lösung kommen müsse. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass dies eine Ausweitung des Projekts zu Konsolidierungen sei. Ein anderes Boardmitglied stellte klar, dass der Board den Fokus dieses Projekts nicht aus den Augen verlieren wolle.

Der Board ging dann dazu über, bestimmte Aspekte des Agendapapiers zu erörtern. Ein Boardmitglied strich heraus, dass manche der in dem Angendapapier vorgeschlagenen Angaben einfach nur Segmentinformationen aus dem Blickwinkel einer juristischen Person seien. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu.

Ein anderes Boardmitglied wies dann darauf hin, dass der Schwerpunkt des Projekts darauf liege, festzustellen, ob ein Unternehmen konsolidieren müsse oder nicht, also auf der Ausübung von Kontrolle. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass das größte Problem, das der Board lösen müsse, sich um Konsolidierung drehe, aber dass man auch Angaben bedenken müsse; insbesondere müsse der Board zu einer Entscheidung kommen, was in Bezug auf bedeutendes Engagement und mögliches Engagement zu tun sei. Der Stab erwiderte auf diesen Vorschlag mit der Klarstellung, dass der Ausdruck bedeutendes Engagement nur beschreibend sei und keine Kategorie darstelle. Der Stab hege nicht die Absicht, irgendetwas neu zu definieren. Der Stab hielt auch fest, dass es wichtig sei die Auswirkungen zu verstehen, die die gesetzliche Struktur des ganzen Konzerns habe, beispielsweise ob es Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von vermögenswerten gebe. Die Frage, die eventuelle erörtert werden müsse, sei diejenige danach, ob der Board gegenwärtig die richtige Menge von Details in IFRS 7 fordere. Der Stab ging dann dazu über, seine Arbeitsdefinition von Kontrolle zu erklären:

Eine Berichtseinheit kontrolliert ein anderes Unternehmens, wenn sie über genügend Rechte verfügt, um die Macht zu besitzen, die Vermögenswerte und Schulden des anderen Unternehmens so zu nutzen oder zu führen, als ob es ihre eigenen wären. Diese Macht muss der Berichtseinheit die Möglichkeit geben, auf die finanzielle Variabilität des Unternehmens Einfluss zu nehmen sowie auf den Nutzen oder die Risiken aus dieser finanziellen Variabilität.

Der Stab stellte auch die Arbeitsprinzipien vor, auf denen diese Definition aufbaut:

a. Nur eine Partei kann ein Unternehmen kontrollieren. Die Partei, die ein Unternehmen kontrolliert, kann andere von der Nutzung oder Führung der Vermögenswerte und Schulden dieses Unternehmens und den daraus entstehenden Nutzen ausschließen.

b. Die Einschätzung, ob eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen kontrolliert ist ein fortlaufender Prozess. Eine Berichtseinheit beginnt mit der Konsolidierung des Abschlusses eines Unternehmens im Rahmen ihres eigenen Abschlusses, wenn sie die Kontrolle erlangt, und hört damit auf, wenn sie die Kontrolle verliert.

c. Kontrolle bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit, ein anderes Unternehmen zu kontrollieren, sie hängt nicht davon ab, ob die Berichtseinheit gestern ein anderes Unternehmens kontrollierte oder ob sie morgen kontrollieren wird.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen in vielen Fällen nicht weiß, ob ein anderes Unternehmen beansprucht, Kontrolle über ein Tochterunternehmen zu haben. Es sei also nicht immer das Szenario zu vermeiden, in dem zwei Unternehmen gleichzeitig Kontrolle über ein Tochterunternehmen beanspruchen.

Der Board erörterte dann einige der Auswirkungen der vom Stab hervorgehobenen Prinzipien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es scheinbar ein paar Unvereinbarkeiten in den Auswirkungen gebe. So sein vom Stab als eine Auswirkung genannt worden „Eine Berichtseinheit kontrolliert eine anderes Unternehmen nicht, wenn Handlungen ergriffen werden müssen, um Kontrolle zu erlangen. so ist zum Beispiel das Halten einer Option oder eines wandelbaren Instruments, die dem Halter bei Ausübung die Kontrolle zufallen lassen würden, nicht das gleiche wie die Kontrolle nach der Ausübung.‟ während es an anderer Stelle heiße „Die Möglichkeit eines Unternehmens, die Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens zu seinem eigenen Nutzen zu beenden (vielleicht durch das Recht, alle Vermögenswerte des Unternehmens jederzeit zu erwerben) entspricht Kontrolle.‟. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Möglichkeit der Beendigung wie eine Option sei und dass deshalb die beiden Aussagen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus stimmte der Board der ersten Aussage (der zu Optionen) nicht zu, und der Stab gestand ein, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit nötig sei, um die Auswirkungen klarzustellen.

Der Stab gab an, dass man das nächste Konsultationsdokument in ein paar Monaten erwarte. Der Stab beabsichtigt, dem Board die Vorschläge in einem vollständigen Paket vorzustellen und nicht häppchenweise. Der Stab schloss die Diskussion mit der Aussage, dass der Stab als nächstes Konsultationsdokument einen Entwurf vorlegen wolle und kein Diskussionspapier. Der Board stimmte dem zu.

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