Preisregulierte Geschäfte

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Ansatz und Bewertung

Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei, derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.

Was für eine Art von Vermögenswert?

Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.

Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss, dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38 nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis .17 in folgender Hinsicht erfüllen:

Sie entstehen aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)).

Sie werden durch das Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen (IAS 38.13).

Künftige Forderungen werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen (IAS 38.17).

Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung der Auswirkungen der Preisregulierung.

Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

Im Rahmen der Möglichkeiten werden die Anforderungen der vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und Schulden widmen, im Einklang stehen.

Regulatorische Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller Vermögenswerte in IAS 38.

In IAS 37 werden Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist, regulatorische Vermögenswerte in dessen Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von IAS 37.

Was wird angesetzt?

Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte. Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:

Statuten oder Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden können;

Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise regeln;

frühere Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die einem bestimmten Unternehmen oder anderen Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten (Präzedenzfälle);

schriftliche Genehmigung der Regulierungsbehörde (die keine formelle Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise genehmigt;

einheitliche regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der Preisfestsetzung berücksichtigt werden;

schriftliche Genehmigung des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde, die Preise festsetzt); und

Analyse der Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen Beistand.

Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.

Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht. Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung zufrieden zu sein.

Bewertung

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37 erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung: Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen Abzinsungssatz.

Darstellungsfragen

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.

Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage separat gezeigt werden sollen.

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge vorstellen.

Anwendungsbereich - weitere Überlegungen

Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn der Standard finalisiert ist.

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