Versicherungsverträge

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Teilnehmende Versicherungsverträge

Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der Bilanzierung wurden erörtert:

Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem Teilnahmemerkmal eines Versicherungsvertrags entstehen, werden als integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags behandelt ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die aus dem Vertrag entstehen, und sie werden in die Bestimmung der Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne separaten Ansatz aufgenommen.

Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach klassifiziert, ob es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies führt zu einer Aufspaltung des Versicherungsvertrags. Nach diesem Ansatz gibt es drei Möglichkeiten in Bezug auf das Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2) das Merkmal wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld klassifiziert soweit gesetzliche oder faktische Verpflichtungen bestehen; 3) das Merkmal wird entweder als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die Merkmale von Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.

Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der Chancen der Versicherungsnehmer , die die Definition einer Schuld nicht erfüllen, als Eigenkapital behandelt werden, weil diese Mittel nicht den Eigenkapitalhaltern zustehen. Die Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an, dass die Behandlung von Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld die Tatsache anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch komplizierte Bewertungsalgorithmen vermieden, die notwendig wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch die Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass die Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da nach ihr Schulden und Aufwendungen für Leistungen an Versicherungsnehmer in der gleichen Periode erfasst würden wie die zugrunde liegende Versicherungsleistung.

Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz einer Schuld, die über gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hinaus gehe, zu einer Abweichung vom Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen als diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit Belastung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für Sichtweise 2. Die beiden Boards werden ihre Erörterungen fortsetzen.

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