Leasingverhältnisse

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Bilanzierung durch den Leasingnehmer - Erstmalige Bewertung

Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden erörtert:

der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses

die zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde, eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den gleichen Ergebnissen führen sollten.

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.

Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.

Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab, jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte Kosten nach US-GAAP).

Bilanzierung durch den Leasingnehmer - Folgebewertung der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten

Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen soll.

Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der fortgeführten Anschaffungskosten stehe.

Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage vorstellen.

Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren, die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des Äquivalents des FASB) ergeben könne.

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht

Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten Anschaffungskosten zu fordern.

Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort. Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards kamen überein, dass eine separate Angabe der Abschreibung des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im Januar erörtert werden würden.

Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller, ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).

Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort. Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in Bezug auf die Neubewertungsfrage:

Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen mit Optionen,

Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen),

Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),

Zusammenwirken mit der frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von IFRS 9.

Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von Leitlinien entwickelt würden.

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte, dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen werde.

Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).

Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem Betrag der Forderung).

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten, widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung

Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-, Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4 Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne. Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die Informationen zur Verfügung stehen würden.

Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche Verhaltensmuster).

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses

Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des IASB nur mit knapper Mehrheit).

Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der Forderung an Leasingnehmer.

Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode zugewiesen werden sollen.

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