Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen — Macro Hedge Accounting

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Festlegung von Transferpreisen

Diese Sitzung drehte sich um die Neubewertung des abgesicherten Risikos unter dem Nettobewertungsansatz des Macro-Hedge-Accounting-Modells. Im Zusammenhang mit den derzeitigen Erörterungen rund um das Zinsänderungsrisiko erfordert die Neubewertung des abgesicherten Risikos die Festlegung eines Benchmarkzinses. Finanzinstitute verwenden jedoch keine einheitlichen Benchmarkzinssätze; vielmehr werden diese typischerweise angepasst, um die speziellen Charakteristika des Unternehmens und der Finanzprodukte widerzuspiegeln. Diese unternehmensspezifischen Anpassungen können Optionsrisiken, Liquiditätsrisiken und Adressenrisiken beinhalten.

Ein Transferpreis ist ein interner Zinssatz, der in Finanzinstituten verwendet wird, um die Übertragung von Risiken zwischen Geschäftseinheiten zu bepreisen. Im Transferpreis werden sowohl die zwischen den Geschäftseinheiten übertragenen Zahlungsströme als auch der zur Verbarwertung dieser Zahlungsströme verwendete Abzinsungssatz festgelegt. Der Transferpreis wird unter Verwendung einer (oder mehrerer) Zinskurve(n) aus dem Interbankenmarkt berechnet und dann um die unternehmensspezifischen Faktoren angepasst.

Der Stab unterstellte, dass der Board im Rahmen seiner Erwägungen des Macro-Hedge-Accounting-Modells die Beziehung zwischen den Bewertungsparametern für das abgesicherte Risiko und die Bepreisung des Sicherungsinstruments sowie die Frage, welche Mindestanforderungen an das Festsetzen der Transferbepreisung und der Benchmarkzinssätze gestellt werden sollen, zu erwägen haben werde.

Im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Bewertungsparametern für das abgesicherte Risiko und die Sicherungsinstrumente bestand eine vom Stab aufgebrachte Alternative darin, die Verwendung von Transferpreisen für die Bewertung der Risikoposition nur dann zuzulassen, wenn die Parameter für den Transferpreis in hohem Maße mit der Bepreisung des Sicherungsinstruments korrelieren. Eine andere Alternative bestünde darin, dass die abgesicherte Risikoposition auf Grundlage der Transferpreise bewertet würde und die entsprechenden Benchmarkzinssätze die Zwecke des Risikomanagements verwenden sollten.

Hinsichtlich der Mindestanforderungen für das Setzen von Transferpreisen und Benchmarkzinssätzen stellte der Stab dem Board in ähnlicher Weise zwei mögliche Ansätze vor. Der erste Ansatz sähe vor, einem Unternehmen zu gestatten, zur Bewertung des abgesicherten Risikos und der Sicherungsinstrumente Transferpreise und Renditekurven auf Grundlage von Entscheidungen des Risikomanagements auszuwählen. Auch wenn dieser Ansatz damit im Einklang steht, wie das Management das Zinsänderungsrisiko bemisst, birgt er das Risiko einer abnehmenden Vergleichbarkeit aufgrund der Unterschiedlichkeit der verschiedenen Institute. Der zweite Ansatz bestünde darin, vorzugeben, welche Transferpreise und Renditekurven bei der Bewertung verwendet werden sollten oder eine standardisierte Mindestzusammensetzung des sicherungsfähigen Risikos vorzuschreiben. Dies würde die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen verbessern, allerdings nicht widerspiegeln, wie das Management das abgesicherte Risiko bemisst; zudem könnten weitere operationelle Bedenken damit einhergehen.

Ein Boardmitglied führte eine Ausführung im Agendapapier an, wonach Unternehmen bereits heute Informationen über Transferpreise angeben würden. Der Stab antwortete, dass insbesondere große US-amerikanische und japanische Banken Informationen zu diesem Thema bereitstellten. Ein anderes Boardmitglied meinte zudem, dass die meisten Segmentangaben von Banken einen Transferzins beinhalteten, um die Profitabilität eines jeden Segments zu bestimmen, und dass Informationen über den Transferzins üblicherweise angegeben würden.

Ein Boardmitglied meinte, dass er Schwierigkeiten mit dieser Sichtweise habe. Spräche man nicht über Transferbepreisung im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, würden diese im Rahmen der Konsolidierung eliminiert; hier jedoch könne man das übertragene Risiko so definieren, dass es exakt dem Derivat entspricht, was dazu führe, dass es keine Ineffektivität aus der Sicherungsbeziehung gebe. Er vertrat die Ansicht, dass der Board möglicherweise mit ziemlich schlechten Ergebnissen konfrontiert würde, wenn er nicht strenge Regeln aufstelle. Andere Boardmitglieder brachten ähnliche Bedenken auf. Ein Mitglied meinte, dass die Transferbepreisung aus einer Vielzahl von Gründen Verzerrungen beinhalten können, bspw. ein bevorzugtes Steuerergebnis oder eine künstliche Aufblähung eines bestimmten Geschäftssegments; er habe Bedenken, dass derartiges für Zwecke der Rechnungslegung übertragen werde. Ein anderes Boardmitglied mahnte zur Vorsicht, da der Board gewerblich tätigen Unternehmen niemals gestattet habe, eine interne Transferbepreisung für die externe Rechnungslegung zu nutzen.

Der Board fällte auf dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

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