Leasingverhältnisse

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Der Projektmanager stellte die Zielsetzung der Sitzung vor und gab einen Überblick über die Agendapapiere. Das Ziel der Januarsitzung bestehe in  einer eingehenden Erörterung der folgenden beiden Punkte:

  1. dem möglichen Vorgehen bei der Leasinggeberbilanzierung und
  2. dem möglichen Vorgehen bei der Leasingnehmerbilanzierung, wobei jeweils mögliche Erleichterungen für betraglich kleine Leasingverhältnisse sondiert werden sollten.

Die Boards würden auf dieser Sitzung nicht um Entscheidungen zu den Bilanzierungsmodellen von Leasingnehmer und Leasinggeber gebeten. Stattdessen würden die Stabsmitarbeiter fragen, ob die Boards irgendwelche Fragen zu den möglichen in den Agendapapieren ausgeführten Ansätzen haben und ob es anderweitige Ansätze gebe, die der Stab untersuchen solle. Man werde die Boards um Entscheidungen auf der im März 2014 stattfindenden Sitzung bitten.

 

Zusammenfassender Überblick über die Agendapapiere

Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber (Agendapapier 3A)

In Agendapapier 3A werden die nachfolgenden drei Ansätze für die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Typ A oder B im Rahmen des Zweiermodells der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers:

  • Ansatz 1 – Ein Ansatz, bei dem die Leasingklassifizierung auf Seiten des Leasinggebers danach erfolgte, ob das Leasingverhältnisse faktisch eine Finanzierung oder ein Verkauf und kein Mietleasingverhältnis ist (d.h. das Konzept, das den derzeitigen Leasingvorschriften nach IFRS und US-GAAP zugrundeliegt). Diese Feststellung würde auf der Grundlage erfolgen, ob über das Leasingverhältnis so gut wie sämtliche mit dem Eigentum am zugrundeliegenden Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.
  • Ansatz 2 – Bei diesem Ansatz würde die Festlegung der Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Typ A oder B ebenfalls auf der Grundlage erfolgen, ob das Leasingverhältnisse faktisch eine Finanzierung oder ein Verkauf und kein Mietleasingverhältnis ist. Bei diesem Ansatz würde allerdings vorgeschrieben, dass der Leasinggeber ein jegliches Leasingverhältnis, das zu Veräußerungsgewinnen (oder -verlusten) führt – grundsätzlich jene von Produzenten- und Händlerleasinggeber – nur dann als vom Typ A klassifizieren würde, falls damit die Verfügungsmacht auf den Leasingnehmer übertragen würde (d.h., das Leasingverhältnis erfüllt die Anforderungen an einen Verkauf im kommenden Standard zur Erlösrealisierung). Leasingverhältnisse, die nicht zu Veräußerungsgewinnen (oder -verlusten) führt – grundsätzlich jene von Finanzierungsleasinggebern – würden in derselben Weise klassifiziert wie alle Leasingverhältnissen unter dem ersten Ansatz.
  • Ansatz 3 – Ein Ansatz, bei dem die Klassifizierung von Leasingverhältnissen auf Seiten des Leasinggebers als Typ A oder B auf Grundlage des Geschäftsmodells des Leasinggebers festgelegt würde.

 

Typ-A-Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (Agendapapier 3B)

In diesem Papier werden die folgenden zwei Ansätze zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen vom Typ A durch den Leasinggeber vorgestellt:

  • Ansatz A – Beibehaltung des Forderung-und-Restwert-Ansatzes und Anwendung auf alle Leasingverhältnisse vom Typ A wie im Entwurf von 2013 vorgeschlagen.
  • Ansatz B – Abschaffung des im Entwurf von 2013 vorgeschlagenen Forderung-und-Restwert-Ansatzes und stattdessen Anwendung der bestehenden IFRS-Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnisse (die auch der bestehenden veräußerungsartigen Leasingbilanzierung nach US-GAAP entspricht) auf alle Leasingverhältnisse vom Typ A, vorbehaltlich möglicher kleinerer Verbesserungen an der Formulierung.

 

Betraglich kleine Leasingverhältnisse auf Seiten des Leasingnehmers (Agendapapier 3C)

Agendapapier 3C dient der Vorstellung der nachfolgenden Alternativen zur Gewährung von Erleichterungen bei der Anwendung der Leasingleitlienien auf betraglich kleine Leasingverhältnisse durch den Leasingnehmer:

  • Zurverfügungstellung expliziter Wesentlichkeitsvorschriften innerhalb der Leasingleitlinien
  • Ausweitung der Ansatz- und Bewertungsausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse
  • Zulassung der Anwendung der Leasingleitlinien auf Portfolioebene
  • Zurverfügungstellung einer expliziten Ausklammerung von betraglich kleinen oder nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Leasingverhältnissen aus dem Anwendungsbereich

 

Bilanzierungsmodell für den Leasingnehmer (Agendapapier 3D)

In diesem Agendapapier werden die folgenden drei Ansätze für ein Bilanzierungsmodell auf Seiten des Leasingnehmers dargestellt:

  • Ansatz 1 – Vorschlag eines einzigen Ansatzes, demzufolge ein Leasingnehmer sämtliche Leasingverhältnisse als Erwerb eines Nutzungsrechts auf Kredit bilanzieren würde. Dementsprechend würde ein Leasingnehmer alls Leasingverhältnisse als solche vom Typ A bilanzieren (d.h. Ansatz der Abschreibung des Nutzungsrechtsvermögenswerts getrennt vom Zins auf die Leasingverbindlichkeit).
  • Ansatz 2 – Beibehaltung des Zweieransatzes mit einer Klassifizierung von Leasingverhältnissen ähnlich der im Entwurf von 2013 vorgeschlagen, allerdings unter Gewährung gezielter Vereinfachungen und Verbesserungen am Klassifizierungstest für Leasingverhältnisse. Ein Leasingnehmer würde sämtliche Leasingverhältnisse auf Nichtimmobilien als Leasingverhältnis vom Typ A und die meisten Immobilienleases als Typ B bilanzieren (d.h. Ansatz eines einzigen Leasingaufwands).
  • Ansatz 3 – Vorschlag eines Zweieransatzes, bei dem Klassifizierungsprinzip für Leasingverhältnisse im Einklang mit den bestehenden US-GAAP-Regeln (ASC-Thema 840, Leasingverhältnisse – vormals SFAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen) und IFRS (IAS 17 Leasingverhältnisse) steht. Ein Leasingnehmer würde danach die weit überwiegende Mehrheit der bestehenden Finanzierungsleasingverhältnisse als Typ A- und den weitaus größten Teil der derzeitigen Mietleasingverhältnisse als Typ B-Leasingverhältnisse bilanzieren.

 

Beispiele zu den Bilanzierungsmodellen auf Seiten von Leasinggeber und Leasingnehmer (Agendapapier 3E)

Im abschließenden Papier wird die Anwendung der möglichen Ansätze hinsichtlich der Klassifizierung von Leasingverhältnissen auf Seiten von Leasingnehmer und Leasinggeber.

 

Anmerkungen von FASB-Boardmitgliedern

Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber

Ein Boardmitglied deutete an, dass er im Vergleich von Ansatz 1 und 2 den Risiko-Chancen-Ansatz gegenüber dem Ansatz der Verfügungsmacht verwirrend finde. Das Kernthema sollte in der Feststellung bestehen, ob dieses Leasingverhältnis einen Verkauf darstelle oder nicht. Die Einbeziehung Dritter füge Komplexität hinzu. Sobald entschieden sei, dass ein Vertrag ein Leasingverhältnis darstelle, sei es möglich, mit der Untersuchung anderer Verträge wie der Einbeziehung Dritter beginnen. Der Umstand, dass ein Verkaufserlös verliege, sei lediglich für Zwecke der Klassifizierung relevant. Ein anderes Boardmitglied bat den Stab um Klärung der Folgen für den Ausweis beider Leasingarten. Ein weiteres Boardmitglied deutete an, dass er mit dem Ansatz des Geschäftsmodells nicht einverstanden sei, weil es für Zwecke der Klassifizierung erforderlich sei, sich auf speziellere Faktoren zu konzentrieren.

 

Betraglich kleine Leasingverhältnisse

Mehrere Boardmitglieder meinten, dass sie den Anmerkungen zustimmten, die von IASB-Mitgliedern aufgebracht wurden (s. unten). Ein Boardmitglied meinte, dass im Entwurf keine Portfolien definiert würden und dies zu klären sei. Ein weiteres Boardmitglied meinte, dass man im Standard keine Wesentlichkeitskonzepte aufnehmen solle.

 

Leasingnehmerbilanzierung

Unter Bezugnahme auf Paragraf 36(c), wo es heißt "einige Adressaten stimmten dem Vorschlag, die verbleibende Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts für die Klassifizierung von Immobilienleasingverhältnisse und die Gesamtnutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts für Vermietungen von anderen Vermögenswerten als Immobilien zunehmen, nicht zu", meinte ein Boardmitglied, dass er diese Bedenken teile, weil unterschiedliche Leasingklassifizierungen vorliegen können, falls ein Leasingverhältnis zu Beginn der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts eingegangen werde - verglichen mit dem Fall, wo dieses zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen wird, Leasinggegenstand und -laufzeit aber gleich seien.

Der Projektverantwortliche entgegnete, dass die verbleibende Nutzungsdauer eines Vermögenswerts für die Klassifizierung eines Leasingverhältnisses maßgeblich sei, weil sie den verbleibenden Nutzen des Vermögenswerts widerspiegele. Ein Boardmitglied meinte, dass eine Leasingnehmer nicht darüber verhandele, ob es sich um den Beginn oder das Ende der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts handele. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass mit Ansatz 2 ein Wahlrecht eingeführt werde, was zu mehr Komplexität bei den Klassifizierung der Zahlungsströme führe.

Mehrere Boardmitglieder von IASB und FASB (einschließlich des IASB-Vorsitzenden) meinten, dass die nicht glaubten, dass Leasingverhältnisse schwebende Verträge seien.

 

Anmerkungen von IASB-Boardmitgliedern

Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber

Ein Boardmitglied sagte, dass die vom Stab vorgelegten Papiere Verbesserungen gegenüber dem Standardentwurf darstellten und bat ihn darum, für die Papiere in der nächsten Sitzung im März das Augenmerk auf die Erläuterung von Kosten und Komplexität zu legen. Ein weiteres Boardmitglied bat den Stab um Erläuterung, warum Symmetrie nicht wichtig sei und meinte, dass es erforderlich sei, mehr Beispiele zu bekommen, um jedes Modell/jeden Ansatz zu verstehen. Der Projektverantwortliche entgegnete, dass man sich aufgrund der auf den Entwurf von 2013 eingegangenen Rückmeldungen für dieses Vorgehen entschieden habe. Konzeptionell glaube er, dass es besser sei, ein symmetrisches Modell zu haben, aber Kosten- und Komplexitätsgründe hätten den Stab bewogen, sich nicht darauf zu konzentrieren. Ein Boardmitglied meinte, dass, falls das Leasingnehmermodell das Kernproblem sei, es notwendig sei, sich darauf statt auf das Leasinggebermodell zu konzentrieren.

Der Vorsitzende deutete an, dass man im März Entscheidungen fällen werde. Das Ziel bestehe darin, das derzeitige Leasinggebermodell zu verbessern und den Gedanken eines symmetrischen Modells aufgrund von Kosten und Komplextität beiseite zu lassen; auch gebe es keine Notwendigkeit, neue Konzepte hinzuzufügen. Ein Boardmitglied sagte, er würde es bevorzugen, weniger Komplextität als in dem vom Stab vorgestellten Zweiermodell zu haben.

 

Betraglich kleine Leasingverhältnisse

Ein Boardmitglied sagte, dass er bevorzugen würde, wenn es eine spezielle Schwelle für Zwecke des Anwendungsbereich gäbe, bspw. 5% des Anlagevermögens, so dass der Standard durch Unternehmen anzuwenden wäre, die Leasingverhältnisse im großen Umfang einsetzten. Dieser Vorschlag erhielt von IASB- oder FASB-Mitgliedern keine Unterstützung. Ein Boardmitglied sagte, dass es objektive Kriterien geben müsse, bevor man das Wesen nicht dem Kerngeschäft zuzuordnender Vermögenswerte verwerfe. So gebe es bspw. ein objektives Kriterium bei Posten, die als Teil des Inventars aktiviert werden könnten. Mehrere Boardmitglieder deuteten ihre Zustimmung zum Portfolioanasatz und dem Umstand an, dass dieser weiter untersucht werden solle.

Der Projektmanager erläuterte, dass die Boardmitglieder eine oder mehreren oder gar weitere Alternativen auswählen könnten, um Erleichterungen bei der Anwendung der Leasingbilanzierung zu gewähren.

 

Leasingnehmerbilanzierung

Ein Boardmitglied drückte Bedenken dahingehend aus, dass es beim Typ-B-Ansatz zu einem uneinheitlichen Ausweis käme, weil es Schulden gebe, jedoch keinen Zinsaufwand. Ferner wolle er Möglichkeiten für eine Klassifizierung von Vermögenswerten untersuchen, die nicht notwendigerweise Sachanlagen darstellten. Ein anderes Boardmitglied deutete seine Präferenz für ein einziges Modell an, zumal die meisten Leasingverhältnisse in eine Kategorie fielen. Ein weiteres Boardmitglied bat den Stab, die von Adressaten getätigten Aussagen in Bezug auf die Abschreibung (linear vs. verbrauchsabhängig) weiter zu untersuchen.

Der Vorsitzende deutete an, dass Ansatz konzeptionell am vernünftigsten scheine, Ansatz 2 konzeptionell schwächer, jedoch immer noch zu verteiden sei (Nutzer würden das Modell vom Typ B nunmehr für einige Branchen erwarten) und Ansatz 3 nicht darstellbar sei, weil man aufgrund der konzeptionellen Schwächen die Unterstützung verlöre. Er würde Ansatz 1 als Standardlösung bevorzugen und Ansatz 2 als Möglichkeit, jedoch begrenzt auf bestimmte Brnachen wie bspw. den Einzelhandel. M.a.W., diese Option solle geprüft werden.

Ein Boardmitglied gab zu bedenken, ob diese Option unumkehrbar sei oder geändert werden könne, nachdem sie einmal angewendet würde, und auf welcher Grundlage dies erfolge.

 

Nächste Schritte

Auf der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst. Die Stabsmitarbeiter werden auf Grundlage der eingegangenen Anmerkungen der Boardmitglieder neue Papiere für die nächste Sitzung vorlegen, die im März stattfinden wird.

Zugehörige Themen

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