IFRS-Umsetzungsfragen

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Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

  • Änderungen an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen - Übergangsbestimmungen für Erstanwender und Einhaltung des Konsultationsprozesses - Agendapapier 12A
  • IAS 8 - Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich aus Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee ergeben - Agendapapier 12B

Änderungen an IAS 28 in Bezug auf langfristige Beteiligungen - Übergangsbestimmungen für Erstanwender und Einhaltung des Konsultationsprozesses

Agendapapier 12A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im Mai 2017 hat der Board die Rückmeldungen erörtert, die zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 28 in Bezug auf die Bilanzierung langfristiger Beteiligungen eingegangen sind, und hat vorläufig entschieden, die vorgeschlagenen Änderungen zu bestätigen.

Der Zweck des vorgelegten Papiers war, die Übergangsvorschriften für Erstanwender zu erörtern. Der Stab beabsichtigte außerdem, die Erlaubnis des Boards zur Einleitung des Abstimmungsprozesses einzuleiten.

Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • Für Erstanwender sollte es keine gesonderten Übergangsvorschriften geben. Die Textziffern B8 bis B8G in IFRS 1 bieten bereits Erleichterungen in Bezug auf die rückwirkende Anwendung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften hinsichtlich finanzieller Vermögenswerte beim Übergang auf IFRS.
  • Der Board sollte die Erlaubnis geben, den Abstimmungsprozess einzuleiten.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, den Abstimmungsprozess im Juli 2017 anzustoßen, und geht davon aus, endgültige Änderungen im September 2017 veröffentlichen zu können.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs ohne Diskussion zu.

Ein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung vertreten zu wollen, weil seiner nach die vorgeschlagenen Änderungen zu einer doppelten Erfassung führen würden. 

IAS 8 - Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich aus Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee ergeben

Agendapapier 12B

Hinweis: Dieses Papier entspricht dem Agendapapier 5 für die Junisitzung des IFRS Interpretations Committee.

Hintergrund

Dieses Papier war Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gewidmet, die sich aus Agendaentscheidungen ergeben, und widmete sich zwei zentralen Sachverhalten:

  1. Ob die Änderung die Korrektur eines Fehler oder eine freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode darstellt; und
  2. Senkung der Nichtumsetzbarkeitsschwelle für die Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung auf eine Kosten-Nutzen-Schwelle.

Das IFRS Interpretations Committe erörterte dieses Papier bei seiner Sitzung im Juni 2017. Die Meinung des Committee wurde gesucht, da die Veröffentlichung von Agendaentscheidungen in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Wenn beim Committe eine Einreichung eingeht und es der Meinung ist, dass die Vorschriften in den bestehenden Standards bereits ausreichend Leitlinien bieten, um den Sachverhalt zu klären, gibt es eine Agendaentscheidung heraus, die normalerweise erläuternde Aussagen enthält, wie nach Meinung des Committe die einschlägigen Vorschriften anzuwenden sind.

Agendaentscheidungen sind nicht verbindlich. Weder der Board noch das Interpretations Committee können Übergangsvorschriften oder Zeitpunkte des Inkrafttretens für Informationen festlegen, die in Agendaentscheidungen enthalten sind. Wenn ein Unternehmen seine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden als Ergebnis einer Agendaentscheidung ändert (sei als Korrektur eines Fehler oder als eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden), hat es die neue Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode rückwirkend anzuwenden, es sei denn dies ist undurchführbar. 'Undurchführbarkeit' ist eine hohe Hürde. Oft wird die Meinung vertreten, dass dies Unternehmen davon abhält, freiwillig Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden zu ändern, weil der Aufwand für die Neudarstellung von Vergleichszahlen so hoch ist. Dies unterminiert den Wert von Agendaentscheidungen.

Deshalb wurde in dem Papier ein Kosten-Nutzen-Ansatz als Alternative zu dem Undurchführbarkeitsansatz untersucht, um eine Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung einer freiwilligen Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu erreichen.

Analyse des Stabs

Berichtigung eines Fehlers oder freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode?

Der Stab war der Meinung, dass es nicht sachgerecht wäre, alle Änderungen, die aich aus Agendaentscheidungen ergeben, als Berichtigungen von Fehlern oder als Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden zu charakterisieren.

Sachverhalte, die zwecks Erörterung beim IFRS Interpretations Committee eingereicht werden, sind allgemein komplex und erfordern umfangreiche Analyse und Erörterung durch die Mitglieder des Committee. Die sich daraus ergebenden erläuternden Informationen, die im Rahmen einer Agendaentscheidung veröffentlicht werden, sind zugegebenerweise neue Informationen, die zuvor nicht verfügbar waren und die nicht unbedingt durch ein Unternehmen zutage gefördert worden hätten können. Deshalb kann nicht immer behauptet werden, dass eine Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode, die von einem Unternehmen vor der Veröffentlichung einer Agendaetscheidung angewendet wurde, ein Fehler gewesen wäre.

Dennoch könnte ein Unternehmen einen Standard auch einfach nicht sachgemäß angewendet haben. Dies würde der Definition eines Fehlers entsprechen. Die Charakterisierung einer Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode als Ergebnis einer Agendaentscheidung hängt in jedem Fall von den Tatsachen und Umständen ab.

Kosten-Nutzen-Schwelle

Der Stab hat in Erwägung gezogen, eine Kosten-Nutzen-Schwelle zusätzlich zu bestehenden Undurchführbarkeitsschwelle für eine Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung für folgenden Situationen in Betracht zu ziehen:

  1. alle freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; oder
  2. nur Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden, die sich aus einer Agendaentscheidung ergeben.

Der Stab hat die Vor-und Nachteile jeder Alternative in Erwägung gezogen und ist insgesamt zu dem Schluss gekommen, dass die Möglichkeit 2, vor allem, da sie von begrenztem Umfang ist, dabei helfen könnte, unerwünschte Nebenwirkungen aus der Absenkung der Schwelle für alle freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden zu reduzieren.

Der Stab schlug außerdem vor, dass die Kosten einer rückwirkenden Anwendung deren Nutzen überwiegen würden, wenn die zusätzlichen Kosten, die einem Unternehmen entstehen würden, oder der zusätzliche Aufwand, der erforderlich wäre, um die Auswirkungen der Änderungen zu bestimmen, den erwarteten Nutzen für Adressaten wesentlich überschreiten würden. Das Papier enthält Ausführungen zu den Faktoren, die ein Unternehmen berücksichtigen sollte, wenn es die Kosten-Nutzen-Schwelle beurteilt.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • eine Änderung einer Methode als Ergebnis einer Agendaentscheidung nicht als eine Korrektur oder eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode charakterisiert;
  • eine eng umgrenzte Änderung an IAS 8 vorschlägt, nach der es einem Unternehmen vorgeschrieben ist, eine freiwillige Änderung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden, die sich aus einer Agendaentscheidung ergibt, rückwirkend anzuwenden, es sei denn:
    • a) die Bestimmung der periodenspezifischen Auswirkungen oder die kumulativen Auswirkungen der Änderungen wären undurchführbar; oder
    • b) die Kosten der Bestimmung der Auswirkungen würden den Nutzen überwiegen, der sich für Adressaten aus der rückwirkenden Anwendung der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode ergibt.

Wenn entweder die oben genannten Punkte (a) oder (b) zutreffen, wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, die Vorschriften in IAS 8.23-27 anzuwenden.

Der Stab empfahl außerdem, Anwendungsleitlinien in IAS 8 aufzunehmen, wie bestimmt wird, ob die Kosten einer rückwirkenden Anwendung den erwarteten Nutzen überwiegen würden.

Rückmeldung von der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im Juni 2017

Agendapapier 12B Addendum

Die Mitglieder des Committee unterstützten allgemein, dass der Board sich dieses Sachverhalts annimmt, und stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Schwelle für Undurchführbarkeit zu senken. Einige Mitglieder des Committee hegten jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Anwendung der Kosten-Nutzen-Schwelle, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie der Nutzen der Anwendung einer neuen Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode bestimmt werden kann. Es gab auch geteilte Sichtweisen dazu, ob eine Änderung in einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode als Ergebnis einer Agendaentscheidung anders behandelt werden sollte als eine freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode.

Verschiedene Mitglieder des Committee stimmten außerdem ausdrücklich der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board keine standardsetzerischen Aktivitäten im Hinblick darauf unternehmen sollte, ob eine Änderung, die sich aus einer Agendaentscheidung ergibt, die Korrektur eines Fehlers darstellt oder eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

Der Board begrüßte die Initiative. Er sieht eine zunehmende Notwendigkeit, klarzustellen, was die Auswirkungen einer Agendaentscheidung sind. Der Stab wird bei einer künftigen Sitzung ein Papier dazu vorstellen, wie Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit einer Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode zu beurteilen sind und wie bald ein Unternehmen die Leitlinien, die in einer Agendaentscheidung enthalten sind, anwenden sollte.

Ob die Änderung die Korrektur eines Fehler oder eine freiwillige Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode darstellt

Zu diesem Punkt gab es kaum Diskussion. Alle bis auf ein Boardmitglied waren der Meinung, dass der Board in diesem Bereich nicht standardsetzend tätig werden sollte.

Senkung der Nichtumsetzbarkeitsschwelle für die Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung auf eine Kosten-Nutzen-Schwelle

Acht Mitglieder sprachen sich dafür aus, die Undurchführbarkeitsschwelle für Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden zu senken, die sich aus Agendaentscheidungen ergeben.

Es gab geteilte Meinungen dazu, ob die niedrigere Schwelle für alle freiwilligen Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden gelten sollte oder nur für solche, die sich aus Agendaentscheidungen ergeben. Diejenigen, die sich dafür aussprachen, die Schwelle für alle Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden zu senken, hegten Bedenken, dass eine andere Behandlung von Agendaentscheidungen deren Status unangebracht erhöhen würde. Es wäre auch eine Herausforderung in der Praxis, zu unterscheiden, welche Änderungen auf Agendaentscheidungen zurückzuführen sind, insbesondere wenn diese per Analogschluss angewendet werden. In Extremfall könnte das dazu führen, dass reine freiwillige Änderungen von Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden verschwinden.

Diejenigen, die sich dafür aussprachen, die Erleichterungen auf Änderungen zu beschränken, die sich aus Agendaentscheidungen ergeben, betrachten Agendaentscheidungen als wohl definierte Menge von Lehrmaterialien, die objektive neue Informationen bieten. Daher könne sie von freiwilligen Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unterscheiden werden, und es ist gerechtfertigt, eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Diese Mitglieder sind auch der Meinung, dass es zu potentiellem Missbrauch führen würde, die Schwelle für alle Änderungen zu senken.

Zwei Mitglieder sprachen sich ganz dagegen aus, die Schwelle zu senken. Es war ihnen unbehaglich, die Pflicht der Beurteilung der Kosten und Nutzen den Erstellern aufzuerlegen, weil der Board bisher immer dieser Aufgabe nachgekommen ist. Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle Unternehmen unterschiedlichen Umständen unterliegen und deshalb Kosten und Nutzen jeweils anders beurteilen würden. Dies würde wieder zu unterschiedlichen Übergangsansätzen bei unterscheidlichen Unternehmen führen. Es wäre auch schwer für den Prüfer, die Einschätzung von Kosten und Nutzen durch die Unternehmensleitung zu prüfen.

Das andere Mitglied, das sich gegen eine Absenkung der Schwelle aussprach, war der Meinung, dass eine Agendaentscheidung dazu dienen soll, Bilanzierungspraxis zu beseitigen, die sich ergeben hat, aber nicht notwendigerweise im Einklang mit den Standards steht. Für dieses Mitglied war die Kernfrage, ob eine Änderung, die sich aus einer Agendaentscheidung ergibt, die Korrektur eines Fehlers ist, und nicht, wie die sich ergebende Änderung bilanziert werden sollte.

Wie bald sollten die Leitlinien in einer Agendaentscheidung angewendet werden?

Eine Reihe von Boardmitgliedern fragte, wie rasch ein Unternehmen die Leitlinien anwenden sollte, die in einer Agendaentscheidung enthalten sind. Sind also Agendaentscheidungen, die vor dem 30. Juni veröffentlicht werden, auf Zwischenabschlüsse zum 30. Juni, auf den nächsten Ganzjahresabschluss oder zu einem anderen Zeitpunkt anzuwenden? Viele Stellungnehmende zeigten sich in diesem Punkt besorgt, weil in einigen Rechtskreisen die Befolgung von Agendaentscheidungen nicht ganz so freiwillig ist - sei es wegen des Regulierers oder wegen allgemeiner Erwartungen. Der Stab versprach, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen.

Leitlinien zu Kosten-Nutzen-Beurteilung

Ähnlich wie schon des Interpretations Committee im Juni 2017 erkannte der Board an, dass es schwierig sein würde, den Nutzen zu beurteilen, der aus einer Änderung in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsteht. Ein Übergang auf nicht zumutbare Kosten und Mühen könnte eine ähnliche Herausforderung darstellen, weil es ein Verständnis des Kontexts erfordert, in dem die Kosten aufgewendet wurden, um zu beurteilen was unzumutbar sei, was implizit eine Beurteilung des entstandenen Nutzens erfordert.

Der Stab stimmte zu, bei einer künftigen Sitzung ein weiteres Papier vorzustellen. Der Board bat den Stab, in dem Papier Folgendes zu erwägen:

  • Welche Auswirkungen hätte die Verwendung von Ausdrücken, die bereits an anderer Stelle verwendet werden (bspw. unzumutbare Kosten und Mühen im IFRS für KMU) für die Beurteilung derselben Ausdrücke in anderen Standards?;
  • Unterscheidung zwischen den Kosten und Nutzen von (1) einer Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode und (2) der rückwirkenden Anwendung der Änderung; und
  • Möglichkeit der Aufnahme in jede Agendaentscheidung, ob eine rückwirkende Anwendung der Leitlinien nutzbringend wäre.

 

Zugehörige Sitzungsmitschriften


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