Definition eines Geschäftsbetriebs
Hintergrund
Der Board hat seine Erörterungen der Rückmeldungen fortgesetzt, die zum Entwurf ED/2016/1 Definition eines Geschäftsbetriebs und Bilanzierung zuvor gehaltener Anteile (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IFRS 11) eingegangen sind. Im April 2017 erörterte der Board die Rückmeldungen, die zum im Entwurf vorgeschlagenen Screening-Test eingegangen sind. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Rückmeldungen zu erörtern, die zu den anderen Vorschlägen im Entwurf eingegangen sind.
Analyse und Empfehlungen des Stabs
Auf Grundlage einer Analyse der erhaltenen Rückmeldungen empfahl der Stab, dass der Board geringfügige Klarstellungen in Bezug auf die folgenden Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen vornimmt:
1. Mindestanforderungen, um einen Geschäftsbetrieb darzustellen
In den meisten Stellungnahmen wurde der vorgeschlagenen Klarstellung zugestimmt, dass, damit ein Satz von Vermögenswerten und Tätigkeiten einen Geschäftsbetrieb darstellt, dieser zumindest Eingaben und einen substantiellen Prozess aufweisen muss, die zusammen dazu führen, dass die Möglichkeit besteht, Ergebnisse zu generieren. Eine Reihe von Stellungnehmenden merkten an, dass es nicht klar sei, welche Eingaben und Prozesse erworben werden müssten, um einen Geschäftsbetrieb darzustellen, und dass die Mindestelemente eine Geschäftsbetriebs ausgeweitet werden sollte, um nicht sofort verfügbare Eingaben zu umfassen, die notwendig sind, um zur Erzeugung von Ergebnissen beizutragen.
Der Stab ist der Meinung, dass es unmöglich wäre, zu spezifizieren, welche Eingaben und Prozesse erworben werden müssen, um einen Geschäftsbetrieb darzustellen, da dies immer von den Tatsachen und Umständen abhänge. Er ist auch der Meinung, dass es unnötige Komplexität zu den Mindestanforderungen an einen Geschäftsbetrieb hinzufügen würde, wenn man zwischen sofort verfügbaren und nicht sofort verfügbaren Eingaben unterscheiden würde.
Der Stab empfahl, dass der Board klarstellt, dass ein erworbener Satz von Tätigkeiten und Vermögenswerten, der einen Geschäftsbetrieb darstellt, zumindest eine Eingabe und einen substantiellen Prozess aufweisen muss, die gemeinsam notwendig sind, um signifikant zu der Möglichkeit beizutragen, Ergebnisse zu erzeugen. Das Wort ‘signifikant’ ist hinzugefügt, um eine Angleichung an die Änderungen zu erzielen, die der FASB im Januar 2017 herausgegeben hat.
2. Überarbeitete Definition von Ergebnissen (Output)
In den meisten Stellungnahmen wurde dem Vorschlag zugestimmt, die Definition von Ergebnissen einzugrenzen und auf Güter und Dienstleistungen, die Kunden geliefert oder geleistet werden, auf Einkommen aus Anlagetätigkeit und auf sonstige Erträge zu fokussieren. Einige Stellungnehmende hatte um eine Klarstellung des Ausdrucks 'sonstige Erträge' gebeten, weil sie der Meinung waren, dass dieser Ausdruck weit ausgelegt werden könnte, was zu Abweichungen in der Praxis führen könnte.
Der Stab erkennt diese Bedenken an und empfahl, dass der Board Folgendes tut:
- (a) Klarstellung in der Definition von Ergebnissen, dass 'sonstige Erträge' Einkünfte bezeichnet, die aus Verträgen entstehen, die zu den üblichen Tätigkeiten des Unternehmens gehören, aber nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen.
- (b) Verschiebung der Aussage, dass ein erworbener Satz von Vermögenswerten, der vom Erwerber integriert wird und nach der Transaktion keine Erlöse mehr generiert, als ein Satz von Vermögenswerten angesehen wird, der ein Ergebnis hat, von der Grundlage für Schlussfolgerungen in den Haupttext des Standards.
3. Die Definition eines Geschäftsbetriebs im Anhang A von IFRS 3
In einigen Stellungnahmen war festgehalten worden, dass die Definition eines Geschäftsbetriebs in Anhang A von IFRS 3 nicht im Einklang steht mit der Definition, die in Textziffer B7 des Entwurfs vorgeschlagen wird. Es wurde vorgeschlagen, die beiden Definitionen miteinander in Einklang zu bringen.
Der Stab stimmt den Vorschlägen der Stellungnehmenden zu und empfahl, dass der Board die Definition in Anhang A aktualisiert.
4. Beurteilung, ob ein erworbener Prozess substantiell ist
In vielen Stellungnahmen wurde die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bestimmung, ob ein Prozess substantiell ist, unterstützt. Dennoch brachten einige Stellungnehmende Bedenken zum Ausdruck oder baten um weitere Klarstellung der vorgeschlagenen Leitlinien einschließlich der Leitlinien zu erworbenen Outsourcing-Vereinbarungen. Diese Stellungnehmenden sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Beurteilung komplex und höchst subjektiv ist. Sie schlagen vor, dass der Board die vorgeschlagenen Leitlinien vereinfacht oder zusätzliche Leitlinien dazu zur Verfügung stellt, wie sie anzuwenden sind.
Mit den vorgeschlagenen Leitlinien würde von einem Unternehmen gefordert, zu beurteilen, ob der erworbene Satz von Tätigkeiten zu Ergebnissen führt, über eine organisierte Belegschaft verfügt, und wenn das so ist, welche Funktionen von der Belegschaft wahrgenommen werden, ob sie einen Prozess beinhalten und ob dieser Prozess substantiell ist, kritisch oder einmalig oder selten, so dass er nicht ohne erhebliche Kosten, Mühen oder zeitliche Verzögerungen ersetzt werden kann. Die Textziffern BC22 bis BC29 der vorgeschlagenen Leitlinien enthalten die Schlussfolgerungen hinter diesen Schichten von Vorschriften, von denen zwar einige ähnlich, aber alle eigenständig sind. So wird bspw. in Textziffer BC26 erläutert, dass 'kritisch' eine niedrigere Schwelle darstellt als 'einmalig, selten oder nicht zu ersetzen' und dass, wenn ein erworbener Satz von Tätigkeiten keine organisierte Belegschaft beinhaltet, mehr Hinweise erbracht werden müssen, um das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs zu bestätigen. Vor dem Hintergrund der Erläuterungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen ist der Stab der Meinung, dass es valide Gründe für die verschiedenen Vorschriften gibt.
Vor dem Hintergrund der obigen Anmerkungen hat der Stab alle Vorschläge bis auf einen, die Leitlinien zum substantiellen Prozess zu vereinfachen, erwogen und zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte jeweils aus dem Grund, dass die Vorschläge nicht eng umrissen genug waren, um nur die Erwerbe zu identifizieren, die wirklich einen Geschäftsbetrieb darstellen, oder aus dem Grund, dass sie nicht notwendigerweise leichter anzuwenden wären als die vorgeschlagenen Leitlinien.
Der Vorschlag, den der Stab aufgegriffen hat und den er dem Board empfiehlt, besteht darin, dass der Board in den endgültigen Änderungen festhält, dass Schwierigkeiten bei der Ersetzung der erworbene organisierten Belegschaft darauf hindeuten können, dass die Belegschaft einen substantiellen Prozess ausführt.
In Bezug auf die Leitlinienrelation zu erworbenen Outsourcing-Vereinbarungen stimmt der Stab dem Vorschlag zu, ein Beispiel aufzunehmen, wie die Leitlinien zu Outsourcing-Vereinbarungen angewendet werden können. Es gab eine Reihe von Spezialvorschlägen, die der Stab aus Kosten-Nutzen-Gründen oder aus dem Grund verwarf, dass sie mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht im Einklang stehen.
5. Erläuternde Beispiele
In den Stellungnahmen wurden diese Beispiele allgemein unterstützt. Vorgeschlagene Verbesserungen betrafen die Angleichung an die Beispiele des FASB und Neuformulierungen, die bei der Verständlichkeit und Konsistenz der Beispiele helfen sollten.
Der Stab stimmt den Empfehlungen in den Stellungnahmen zu und empfahl diese auch dem Board.
6. Geschäfts- oder Firmenwert
Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Vorschlag zu, dass das Vorliegen eines unbedeutenden Betrags eines Geschäfts- oder Firmenwerts nicht bedeutet, dass die erworbenen Vermögenswerte automatisch als ein Geschäftsbetrieb anzusehen sind.
Einige Stellungnehmende merkten an, dass der Verweis auf das Vorliegen von Geschäfts- oder Firmenwerten als Hinweis, dass der Erwerb einen Geschäftsbetrieb darstellt, nicht im Einklang mit den neuen Leitlinien zu substantiellen Prozessen stehen könnte. Sie waren der Meinung, dass dieser Test nur sehr begrenzten konzeptionellen Wert hat. Da die Bestimmung, ob ein Geschäfts- oder Firmenwert vorliegt, erfolgt, nachdem bestimmt wurde, ob ein Geschäftsvorfall einen Geschäftsbetrieb darstellt, wäre seine Verwendung als Hinweis, dass der Erwerb einen Geschäftsbetrieb darstellt, ein Zirkelschluss. In diesen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, diese potenzielle Inkonsistenz zu klären oder die Aussage zu streichen, dass das Vorliegen eines Geschäfts- oder Firmenwerts ein separater Hinweis sein kann.
Der Stab stimmt zu, dass die Verwendung von Geschäfts- oder Firmenwerten als separaten Hinweis mehr Verwirrung als Nutzen stiften könnte. Er empfahl, dass der Board diesen Hinweis aus den endgültigen Änderungen streicht.
7. Konvergenz mit der ASU des FASB
Die meisten Stellungnehmenden empfahlen, dass die Formulierung der Vorschläge des Boards an die der entsprechenden Änderungen des FASB, die dieser im Januar 2017 herausgegeben hat, angepasst werden sollten, wenn die Boards konvergierte Lösungen erreicht hätten.
Der Stab ist der Meinung, dass Konvergenz mit den Änderungen des FASB zwar wichtig sei, nicht aber der bestimmende Faktor sein sollte, wenn beurteilt wird, ob eine Anmerkung angenommen oder verworfen werden sollte.
Allerdings sollte auch beachtet werden, dass abgesehen von der Empfehlung im ersten Punkt alle anderen vorgeschlagenen Änderungen entweder nicht im Einklang mit den FASB-Vorschriften stehen oder in diesen nicht vorkommen. Der Stab beabsichtigt, bei einer künftigen Sitzung einen Vergleich der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 mit den entsprechenden Änderungen des FASB vorzustellen.
Erörterung durch den Board
Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu. Mit Ausnahme der Formulierungsfrage wurden keine wesentlichen Anmerkungen gemacht.
Einige Boradmitglieder lehnten es ab, die Definition eines Geschäftsbetriebs an die überarbeitete Definition von Ergebnissen anzugleichen. Für sie erfordert eine Änderung der Definition (und nicht nur der Anwendungshinweise), sodass diese von der Definition des FASB abweicht, eine erneute Erörterung. Sie sind außerdem der Meinung, dass ein Geschäftsbetrieb mehr als Ergebnisse umfasst. Daher sei es gerechtfertigt, dass die Definition mehr als Ergebnisse beinhaltet. Andere Boardmitglieder widersprachen - in erster Linie, weil die Uneinheitlichkeit aus einem Fehler des Stabs resultiert. Diesen nicht zu beheben würde zu Verwirrungen in der Praxis führen.
Im Hinblick darauf, ein Beispiel hinzuzufügen, mit dem erläutert wird, wie die Leitlinien zu Outsourcing-Vereinbarungen angewendet werden können, warnte der Board den Stab davor, Leitliniej dazu aufzunehmen, ob eine outgesourctes Belegschaft einer erworbenen Belegschaft gleicht. Der Board selbst hatte hierzu begrenzte Leitlinien während der erneuten Erörterung des Entwurfs zur Verfügung gestellt.
Im Hinblick auf die Nutzung des Geschäfts- oder Firmenwerts als Hinweis stimmten die meisten Boardmitglieder der Streichung zu, aber einige Boardmitglieder hegten Bedenken (wiederum wegen der Abweichung von den entsprechenden Änderungen des FASB). Ein Boardmitglied schlug vor, in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Gründe für die Streichung zu erläutern, wobei auch festgehalten werden solle, dass der Board weiterhin der Meinung ist, dass das Vorliegen eines Geschäfts- oder Firmenwerts einen Hinweis darauf liefert, dass der erworbene Prozess substantiell ist.