Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick über die Sitzung und Zusammenfassung der Rückmeldungen

Agendapapier 21

In dieser Sitzung hat der Board von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, Prinzipien für die Aggregierung und Disaggregierung und ihre Anwendung in den primären Abschlussbestandteilen und im Anhang, die Analyse der betrieblichen Aufwendungen und Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures erörtert.

Dieses Papier bietet einen Überblick über die Sitzung und die Zusammenfassung der Rückmeldungen.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen und Anwendung in öffentlichen Kommunikationen

Agendapapier 21A

Hintergrund

Der Stab legte in diesem Papier die Analyse der Rückmeldungen und Empfehlungen zum Umfang der "öffentlichen Kommunikationen" dar, die in der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben vorgeschlagen werden. Die Papiere 21A-21C sollten in Verbindung miteinander gelesen werden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, in den Anwendungsleitlinien klarzustellen, dass sich der Begriff "öffentliche Mitteilungen", wenn er als Teil der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen verwendet wird, nur auf Formen der schriftlichen Kommunikation bezieht, die regelmäßig im Rahmen der periodischen Berichterstattung bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte der Board in den Anwendungsleitlinien klarstellen, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen sich auf dieselbe Berichtsperiode wie der Abschluss beziehen, was zur Folge hat, dass eine Erfolgskennzahl, die sich auf einen Zwischenabschluss, aber nicht auf den Jahresabschluss bezieht, nur eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl im Zwischenabschluss sein könnte. Ein Unternehmen wäre daher nur verpflichtet, die öffentlichen Mitteilungen in Bezug auf den Berichtszeitraum zu überprüfen, um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen zu identifizieren. Schließlich bat der Stab den Board um eine Klarstellung, dass eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl nur Transaktionen widerspiegeln kann, die in der Berichtsperiode, auf die sie sich bezieht, stattgefunden haben, und dass daher Maßnahmen, die Transaktionen beinhalten, die nicht in der Periode stattgefunden haben, keine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl sein können.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Begriff "öffentliche Kommunikation" weit ausgelegt werden kann, und fragten sich, ob der Begriff nur Informationen umfasst, die auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich sind, oder ob er auch bedeutet, dass die Informationen nach außen weitergegeben werden. Der Board fragte sich außerdem, ob die schriftliche öffentliche Kommunikation auch digitale Formen der Kommunikation oder Abschriften mündlicher Mitteilungen einschließt. Einige Boardmitglieder vertraten die Auffassung, dass die öffentliche Kommunikation nicht nur auf die schriftliche Form der Kommunikation beschränkt werden sollte, da IFRS 15 auch schriftliche oder mündlich vereinbarte Verträge oder Verträge, die sich aus den üblichen Geschäftspraktiken ergeben, umfasst. Der Board bat den Stab um eine Klarstellung, ob sich "schriftliche Kommunikation, die regelmäßig im Rahmen des periodischen Berichterstattungsprozesses bereitgestellt wird" auf die Häufigkeit der Kommunikation oder die Verwendung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl bezieht, und ob sich dies auf den externen oder internen Berichterstattungsprozess eines Unternehmens bezieht. Der Stab stellte klar, dass "regelmäßig zur Verfügung gestellt" sich auf die Häufigkeit der Kommunikation bezieht und nicht darauf, wie häufig die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl selbst verwendet wird. Der Board bat daraufhin den Stab zu prüfen, wie dies auf ein Unternehmen anzuwenden sei, das zum ersten Mal von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen vorlegt und zuvor keine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen kommuniziert hat. Der Stab stellte klar, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, historische Mitteilungen in Bezug auf frühere Abschlüsse zu überprüfen, um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen zu identifizieren. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass das Ziel dieser Empfehlung darin besteht, Grenzen und nicht Barrieren zu schaffen, und dass eine Kennzahl, die von der Unternehmensleitung tatsächlich als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl betrachtet wird, als solche aufgenommen werden sollte. Einige Boardmitglieder betonten jedoch die Bedeutung von Transparenz und Disziplin bei der Verwendung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und würden es vorziehen, wenn die Anwendungshinweise klarer wären, damit die Vorschriften durchgesetzt werden können.

Die Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Empfehlung des Stabs, in den Anwendungsleitlinien klarzustellen, dass sich die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen auf denselben Berichtszeitraum wie der Abschluss beziehen, denn wenn Informationen in den Zwischenabschluss und nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, könnte dies zu Informationslücken führen. Der Stab stellte jedoch klar, dass die Absicht dieser Empfehlung darin besteht, Doppelarbeit zu vermeiden und nicht von einem Unternehmen zu verlangen, die im Zwischenabschluss gemachten Angaben im Jahresabschluss zu wiederholen. Damit sollten einige der von den Interessengruppen geäußerten Bedenken ausgeräumt werden. Der Board bat den Stab um eine Klarstellung, ob die in eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl aufzunehmenden Informationen mit den Vorschriften von IAS 10 übereinstimmen und ob die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl auch Geschäftsvorfälle umfasst, die aufgrund des Zeitablaufs auftreten. Einige Boardmitglieder empfahlen dem Stab, klarzustellen, dass eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl nur Transaktionen widerspiegeln kann, die sich auf dieselbe Berichtsperiode beziehen, und nicht Transaktionen, die in derselben Berichtsperiode stattgefunden haben. Der Boardmitglieder hatten generell Vorbehalte gegen die Aufnahme weiterer Anwendungsleitlinien, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen Transaktionen enthalten sollten, die sich auf den gleichen Berichtszeitraum wie der Abschluss beziehen.

Der Board stimmte dem Stab zu, dass, wenn ein Unternehmen die IFRS anwendet, alle Vorschriften, einschließlich der Vorschriften für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, gelten sollten, unabhängig davon, ob das Unternehmen börsennotiert ist. Der Board wurde nicht gebeten, Entscheidungen zu treffen.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen — Sonstige Aspekte der Definition

Agendapapier 21B

Hintergrund

Der Stab legte in diesem Papier die Analyse und Empfehlungen dar, die auf die Anmerkungen der Interessengruppe bezüglich der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im Entwurf eingegangen sind. Dazu gehört die Vorschrift, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen die von den IFRS vorgegebenen Summen oder Zwischensummen ergänzen, sowie die Vorschrift, dass von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen den Abschlussadressaten die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft eines Unternehmens vermitteln.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, den Begriff "ergänzend" aus der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen zu streichen, um den Eindruck zu vermeiden, dass er als Kriterium zur Identifizierung solcher Kennzahlen verwendet werden sollte. Der Stab empfahl dem Board außerdem, die Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen um eine Leitlinie zur Anwendung zu ergänzen, die klarstellt, dass die Einschätzung eines Leistungsaspekts durch die Unternehmensleitung ausschließlich auf der Grundlage des Ermessens der Unternehmensleitung erfolgt, da die Forderung nach zusätzlichen Angaben für alle Kennzahlen, die die Definition einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl erfüllen, zu übermäßigen Angaben führen könnte. Schließlich empfahl der Stab dem Board, die Bezeichnung "von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen" beizubehalten, um von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen von anderen zu unterscheiden, die nach IFRS definiert oder spezifiziert sind.

Erörterung durch den Board

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs "ergänzend" in der Definition von von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nicht notwendig ist, da der Hauptaspekt der Definition darin besteht, dass die von den IFRS festgelegten Summen und Zwischensummen keine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen sind, und dass die Aufnahme des Begriffs "ergänzend" in die Definition dies als zusätzliches Kriterium auferlegen könnte. Daher sind einige Boardmitglieder der Meinung, dass "ergänzend" aus der Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen gestrichen werden sollte und man auf auf die Verwendung dieses Begriffs in der Grundlage für Schlussfolgerungen verzichten sollte, da der Board nicht möchte, dass Ersteller behaupten, dass die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Gesamtsummen oder Zwischensummen nicht ergänzt und daher nicht angegeben werden muss. Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Umfang dessen, was eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl ist, ausgeweitet werden könnte, wenn der Begriff "ergänzend" aus der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl gestrichen würde, was zu erheblichen Prüfungskosten führen könnte.

Einige Boardmitglieder waren mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, klarzustellen, dass die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl ausschließlich auf der Grundlage des Ermessens der Unternehmensleitung festgelegt wird. Die Befürworter dieser Auffassung sind der Meinung, dass dies dem Gesamtziel des Projekts näher kommt. Sie wollten nicht, dass die Unternehmensleitung begründen muss, warum eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sicht der Unternehmensleitung auf die Leistung ist. Einige Boardmitglieder sprachen sich jedoch für die alternative Ansicht aus, dass, wenn ein Unternehmen eine Kennzahl in der öffentlichen Kommunikation verwendet, ohne dass es eine externe Vorschrift dazu gibt, davon ausgegangen wird, dass diese Kennzahl die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Leistungsaspekt darstellt. Die Befürworter dieser Auffassung sind der Meinung, dass es üblich ist, dass nicht alle von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen die Sicht der Unternehmensleitung auf die Leistung widerspiegeln, da die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl möglicherweise von Marktteilnehmern oder Regulierungsbehörden verlangt wurde oder als Teil einer breiteren Branchenpraxis angegeben wird. Darüber hinaus wäre es schwierig, die Sichtweise der Unternehmensleitung in der Praxis durchzusetzen, wenn sie allein durch das Ermessen der Unternehmensleitung bestimmt wird, und die Unternehmensleitung hätte einen zu großen Spielraum, um bestimmte von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen ein- oder auszuschließen. Einige Boardmitglieder sind jedoch der Meinung, dass es eine enge Beziehung zwischen den von den Interessengruppen geforderten Kennzahlen und der Art und Weise, wie die Unternehmensleitung die Leistung betrachtet, gibt. Das Risiko, eine Kennzahl zu erfassen, die nach Ansicht der Unternehmensleitung nicht aussagekräftig für ihre Leistung ist, wird durch den Vorteil der Einbeziehung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl aufgewogen.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, "ergänzend" aus der Definition der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl zu streichen.

Der Board kam zu keinen Schlussfolgerungen bezüglich der vorgeschlagenen Vorschrift, dass eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung zu einem Leistungsaspekt mitteilen soll.

Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen Getreue Darstellung

Agendapapier 21C

Hintergrund

Dieses Papier enthält die Analyse und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf den Vorschlag im Entwurf, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen vorzuschreiben, um den Abschlussadressaten eine getreue Darstellung von Aspekten der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu geben.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, Leitlinien zur Anwendung hinzuzufügen, die klarstellen, wie ein Unternehmen die Vorschrift, eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl zu beschreiben, in einer klaren und verständlichen Weise anwendet, die die Adressaten nicht in die Irre führt. Ein Unternehmen würde dies tun, indem es:

  • die Grundlage für die Bestimmung der Erträge und Aufwendungen, die in der Kennzahl enthalten oder ausgeschlossen sind, erläutert;
  • Definitionen von Begriffen, die nicht in den IFRS definiert sind und die zum Verständnis des kommunizierten Leistungsaspekts erforderlich sind, aufnimmt; und
  • angibt, ob und wie eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl unter Verwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden berechnet wurde, die sich von denen unterscheiden, die bei der Anwendung der IFRS gewählt wurden.

Der Stab empfahl dem Board außerdem, die spezielle Vorschrift für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen zu streichen, wonach diese den Abschlussadressaten eine getreue Darstellung der Ertragslage des Unternehmens vermitteln sollen.

Erörterung durch den Board

Aus Zeitgründen entschied der Board, dieses Papier auf einer künftigen Sitzung zu erörtern.

Prinzipien für die Aggregierung und Disaggregierung und ihre Anwendung in den primären Abschlussbestandteilen und im Anhang

Agendapapier 21D

Hintergrund

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen zu den Grundsätzen der Aggregierung und Disaggregierung sowie zur Rolle der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs dar.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Beziehung zwischen den allgemeinen Darstellungs- und Angabevorschriften und den Grundsätzen der Aggregierung und Disaggregierung zu verdeutlichen:

  • Trennung der allgemeinen Angabevorschrift von jeglichem Verweis auf die Darstellung im primären Abschlussbestandteil;
  • Verknüpfung der Vorschrift mit der Zielsetzung des Abschlusses;
  • Streichung des Verweises auf "wesentlich" in der Vorschrift;
  • Definition einer Gruppe von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen, Aufwendungen, Eigenkapitalposten oder Cashflows als "eine Zusammenfassung von Posten (d. h. Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen, Eigenkapitalposten oder Cashflows) auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale";
  • Erklärung, dass einerseits der Zweck der Zusammenfassung in solche Klassen darin besteht, Informationen verständlich zu machen. Andererseits gilt die Vorschrift, solche Klassen anzugeben, für alle wesentlichen Klassen. Daher sollte jede Klasse von aggregierten Posten disaggregiert werden, wenn die daraus resultierenden disaggregierten Klassen wesentliche Informationen liefern. Wesentliche Klassen können entstehen, weil die Posten ein einziges unähnliches Merkmal aufweisen.

Der Stab empfahl dem Board vorzuschreiben, dass ein Unternehmen als Teil der Angaben zu wesentlichen Klassen eine Erläuterung zu den Posten des primären Abschlussbestandteils, in dem die Klasse enthalten ist, vorzunehmen hat. Der Stab bat den Board, in die Leitlinie zur Anwendung des Standards eine Zusammenfassung von Merkmalen aufzunehmen, die, wenn sie übereinstimmen, die Grundlage für die Zusammenfassung von Posten bilden könnten, die eine Klasse bilden, die die Verständlichkeit der im Abschluss bereitgestellten Informationen verbessert, oder die, wenn sie nicht übereinstimmen, die Grundlage für die Disaggregierung einer einzelnen Klasse von Posten in separate Klassen bilden könnten, die wesentliche Informationen liefern. Darüber hinaus empfahl der Stab dem Board, in den Standard eine Leitlinie für die Anwendung aufzunehmen, die besagt, dass im Allgemeinen eine Disaggregierung auf der Grundlage einiger dieser unähnlichen Merkmale umso wahrscheinlicher zu wesentlichen Informationen führt, je vielfältiger die Posten in einer Gruppe sind, d. h. je mehr unähnliche Merkmale die Posten zusätzlich zu dem/den gemeinsamen Merkmal(en) aufweisen, die die Grundlage für die Gruppe bilden. Darüber hinaus ist es umso wahrscheinlicher, dass eine Disaggregierung zu wesentlichen Informationen führen würde, je größer die Klasse von Posten ist, die unterschiedliche Merkmale aufweisen. Schließlich forderte der Stab den Board auf, die Angabe von Informationen über wesentliche Gruppen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Cashflows nur insoweit vorzuschreiben, als die Informationen aus den internen Berichtssystemen des Unternehmens verfügbar sind.

Erörterung durch den Board

Der Boardmitglieder stellten die Verwendung des Begriffs "Klasse" in diesem Papier in Frage, da eine Klasse Teil eines Einzelpostens ist und daher in der Bilanz aggregiert und im Anhang nach Klassen aufgeschlüsselt werden kann. Daher sollte der Begriff "Klasse" im Zusammenhang mit Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen oder Aufwendungen im Sinne des Rahmenkonzepts verwendet werden, und "Klasse" sollte nicht mit "Aggregation" verwechselt werden. Der Stab wurde vom Board gebeten, zu prüfen, ob es den Erstellern gestattet oder verwehrt werden sollte, die im Abschluss ausgewiesenen Posten zu disaggregieren und die Posten im Anhang neu zu aggregieren (d. h. die in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktionen dargestellten Aufwendungen zu disaggregieren und in die nach Art der Aufwendungen dargestellten Aufwendungen im Anhang neu zu aggregieren). Der Board bat den Stab außerdem um eine Klarstellung, wie die Aggregationsprinzipien auf saldierte Vermögenswerte und Schulden angewendet werden sollten.

Die Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass es notwendig ist, ausdrücklich festzulegen, dass die Vorschrift, eine Erläuterung zu geben, wie die Klassen in den Posten des primären Abschlusses enthalten sind, nur für die Angabe der wesentlichen Klassen gilt. Der Stab stellte klar, dass die Wesentlichkeit ein entscheidender Faktor dafür ist, welche Informationen bereitgestellt werden, und dass Verständlichkeit und Vergleichbarkeit die Kriterien dafür sind, was als Posten dargestellt wird. Daher wird es wesentliche Informationen geben, die nicht in der Bilanz dargestellt werden, sondern im Anhang angegeben werden.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Empfehlung des Stabs, dass je größer die Klasse der Posten ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Unternehmen Posten mit unähnlichen Merkmalen enthält, für die eine Aufgliederung zu einer verständlicheren Darstellung führen würde. Dies könnte als eine zusätzliche Vorschrift aufgefasst werden. Der Stab stellte klar, dass dies als Erinnerung für die Ersteller gedacht war, zu prüfen, ob eine weitere Aufgliederung des Postens sinnvoll wäre. Die Boardmitglieder baten den Stab zu klären, ob sich "größere" Posten auf die Höhe des Postens oder auf mehrere Komponenten innerhalb des Postens beziehen.

Viele Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Vorschlags des Stabs, ein Unternehmen zu verpflichten, Informationen über wesentliche Gruppen von Vermögenswerten usw. nur insoweit anzugeben, als die Informationen aus den internen Berichtssystemen des Unternehmens verfügbar sind, da dies den allgemeinen Grundsatz der Angabe entscheidungsnützlicher Informationen beeinträchtigen könnte. Der Stab stellte klar, dass dieser Vorschlag eine Kostenerleichterung darstellen sollte und dass die Unternehmensleitung, wenn sie nicht über die entsprechenden Informationen verfügt, diese auch nicht zur Verfügung stellen muss. Der Boardmitglieder waren jedoch nicht überzeugt und waren der Meinung, dass die Vorschriften in den Jahresabschlüssen bereits in der Vergangenheit dazu geführt haben, dass sich die Informationen, die der Unternehmensleitung zur Verfügung stehen, geändert haben, und sind nicht der Ansicht, dass eine Kostenentlastung in Betracht gezogen werden sollte. Deshalb ziehen es die meisten Boardmitglieder vor, den Begriff "unangemessene Kosten oder Aufwand" zu verwenden.

Der Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Ersteller zunächst prüfen sollte, ob eine Aufgliederung der einzelnen Posten für die Verständlichkeit wichtig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Ersteller anschließend prüfen, ob eine Aufgliederung im Anhang wesentliche Informationen liefern würde. Daher waren die meisten Boardmitglieder der Ansicht, dass es hilfreicher wäre, in das Leitliniendokument zur Wesentlichkeit Leitlinien aufzunehmen, die besagen, dass eine Aufgliederung (auf der Grundlage einiger dieser unterschiedlichen Merkmale) umso wahrscheinlicher zu einem verständlicheren Überblick führen würde, je mehr unterschiedliche Posten in einer Klasse enthalten sind, anstatt dies als Vorschrift aufzunehmen.

Entscheidungen des Boards

Während der Diskussion wurden immer wieder Änderungen an den Formulierungen der Empfehlungen des Stabs vorgenommen, sodass es zu einer Vielzahl von Abstimmungen kam.

Vorbehaltlich der Überlegung, ob "Klasse" der am besten zu verwendende Begriff ist, stimmten alle Boardmitglieder der Empfehlung des Stabs zu, die Beziehung zwischen den allgemeinen Darstellungs- und Angabevorschriften und den Grundsätzen der Aggregation und Disaggregation durch Folgendes darzulegen:

  • Trennung der allgemeinen Vorschrift, Informationen über Klassen von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen und Cashflows bereitzustellen, von den allgemeinen Vorschriften über die Darstellung in den primären Abschlüssen;
  • Verknüpfung der allgemeinen Vorschrift zur Bereitstellung von Informationen über Klassen mit der Zielsetzung des Abschlusses;
  • Streichung des Verweises auf "wesentlich" in der Vorschrift;
  • Definition einer Klasse von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen, Aufwendungen, Eigenkapitalposten oder Cashflows als "eine Zusammenfassung von Posten (z. B. Vermögenswerten) auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale"; und
  • Klarstellung der folgenden Aspekte:
    • Der Zweck der Zusammenfassung in solche Klassen besteht darin, Informationen verständlich zu machen;
    • Die Vorschrift, solche Klassen anzugeben, gilt für alle wesentlichen Klassen. Daher sollte jede Klasse von aggregierten Posten aufgeschlüsselt werden, wenn die daraus resultierenden aufgeschlüsselten Klassen wesentliche Informationen liefern. Wesentliche Klassen können entstehen, weil die Posten ein einziges unähnliches Merkmal aufweisen.

9 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, von einem Unternehmen zu verlangen, zu erläutern, wie eine angegebene Klasse von Posten in den Posten der Bilanz enthalten ist.

Alle Boardmitglieder stimmten der Aufnahme von Anwendungsleitlinien zu, nach denen Folgendes für Merkmale gilt:

  • Wenn sie geteilt werden, können sie die Grundlage für die Zusammenfassung von Posten bilden, die eine Klasse bilden, die die Verständlichkeit der im Abschluss enthaltenen Informationen verbessert.
  • Wenn sie nicht geteilt werden, könnten sie die Grundlage für die Aufteilung einer einzelnen Klasse von Posten in separate Klassen bilden, die wesentliche Informationen liefern.

7 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, Anwendungsleitlinien aufzunehmen, die besagen, dass im Allgemeinen eine Aufgliederung auf der Grundlage einiger dieser unterschiedlichen Merkmale umso wahrscheinlicher zu wesentlichen Informationen führt, je vielfältiger die Posten in einer Klasse sind (d. h. Posten, die zusätzlich zu dem/den gemeinsamen Merkmal(en), das/die die Grundlage für die Klasse bildet/bilden, uneinheitliche Merkmale aufweisen).

4 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, Anwendungshinweise aufzunehmen, die besagen, dass je größer die Klasse von Posten ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie Posten mit unähnlichen Merkmalen enthält, für die eine Disaggregation zu wesentlichen Informationen führen würde.

Keines der Boardmitglieder stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die allgemeine Vorschrift, Informationen über wesentliche Gruppen von Vermögenswerten usw. anzugeben, nur insoweit gelten sollte, als die Informationen aus den internen Berichtssystemen des Unternehmens verfügbar sind.

6 von 12 Boardmitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden) würden diese Empfehlung unter der Voraussetzung unterstützen, dass sich der Vorschlag auf unangemessene Kosten oder Aufwand und nicht auf Kostenentlastung bezieht.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabe zu, keine weiteren allgemeinen Vorschriften zur Aggregation oder Disaggregation im Hinblick auf die Vergleichbarkeit zu entwickeln.

7 von 12 Boardmitgliedern stimmten zu, dass der Standard im Allgemeinen besagen sollte, dass eine Disaggregierung auf der Grundlage einiger dieser unähnlichen Merkmale zu einem verständlicheren Überblick führen würde, je vielfältiger die Posten in einer Klasse sind (d. h. Posten, die zusätzlich zu dem/den gemeinsamen Merkmal(en), die die Grundlage für die Klasse bilden, unähnliche Merkmale aufweisen).

3 von 12 Boardmitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass der Standard besagen sollte, dass je größer die Klasse der Posten ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass sie Posten mit unähnlichen Merkmalen enthält, für die eine Disaggregation zu einem verständlicheren Überblick führen würde.

Analyse der betrieblichen Aufwendungen — Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung

Agendapapier 21E

Hintergrund

Dieses Papier leitet die erneuten Erörterungen des Board zu den Vorschlägen im Entwurf ein, die sich auf die Analyse der in der Gewinn- und Verlustrechnung unter der Betriebskategorie ausgewiesenen Aufwendungen beziehen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen, die auf der Beschreibung des Funktionskostenverfahrens im Entwurf aufbauen, um Folgendes darzustellen:

  • die Beziehung zu gleichartigen Aufwendungen, d. h., typischerweise werden gleichartige Aufwendungen mehr als einer Funktion zugewiesen;
  • die Eigenschaften von Funktionen, d. h. sie stellen Aktivitäten dar, die fortlaufend sind und sich von anderen Aktivitäten des Unternehmens unterscheiden; und
  • die Wechselwirkung mit der Rolle der primären Abschlussbestandteile und den Grundsätzen der Aggregierung und Disaggregierung, die zu einer Aggregierung von Funktionen führen kann, aber nur insoweit, als eine solche Aggregierung einen verständlichen Überblick über die betrieblichen Aufwendungen des Unternehmens vermittelt.

Der Stab empfahl dem Board, im Rahmen dieses Projekts keine Definition des Begriffs "Umsatzkosten" zu entwickeln, sondern stattdessen Anwendungsleitlinien bereitzustellen, um zu erläutern, dass die Umsatzkosten mindestens den gemäß IAS 2 berechneten Vorratsaufwand (falls zutreffend) enthalten. Darüber hinaus empfahl der Stab dem Board, einen Ansatz für die Analyse und den Ausweis der betrieblichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu untersuchen, der Folgendes vorsieht:

  • Beibehaltung der Vorschrift, wonach betriebliche Aufwendungen auf der Grundlage ihrer Art oder Funktion zu analysieren und darzustellen sind;
  • keine Beibehaltung des vorgeschlagenen Verbots einer gemischten Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung und stattdessen Bereitstellung von Anwendungsleitlinien und Angabevorschriften zur Verbesserung der Vergleichbarkeit; und
  • Beibehaltung des Vorschlags zur Bereitstellung von Anwendungsleitlinien zur Bestimmung der Darstellungsmethode, die den Abschlussadressaten die entscheidungsnützlichsten Informationen liefert, mit einigen Änderungen an den vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien als Folge der Nichtbeibehaltung des vorgeschlagenen Verbots der gemischten Darstellung.

Erörterung durch den Board

Aus Zeitgründen entschied der Board, dieses Papier auf einer künftigen Sitzung zu erörtern.

Assoziierte Unternehmen und Joint Ventures

Agendapapier 21F

Hintergrund

Mit diesem Papier leitet der Stab die erneuten Erörterungen des Boards zu den im Entwurf enthaltenen Vorschlägen in Bezug auf integrale und nicht-integrale assoziierte Unternehmen und Joint Ventures ein.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, den Vorschlag weiterzuverfolgen, Erträge und Aufwendungen aus nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen außerhalb des Betriebsergebnisses auszuweisen. Der Stab empfahl dem Board jedoch, den Vorschlag nicht weiterzuverfolgen, die Zwischensumme "Betriebsergebnis und Erträge und Aufwendungen aus integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen" auszuweisen, und den Vorschlag nicht weiterzuverfolgen, Erträge und Aufwendungen aus integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen zu identifizieren und getrennt von nicht integrierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen darzustellen. Schließlich empfahl der Stab dem Board, Erträge und Aufwendungen aus allen nach der Equity-Methode bilanzierten assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen in einer zusammengefassten Kategorie für Beteiligungen, assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen zu klassifizieren.

Erörterung durch den Board

Aus Zeitgründen entschied der Board, dieses Papier auf einer künftigen Sitzung zu erörtern.

Zugehörige Themen

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