IASB schlägt neuen Standard zur allgemeinen Darstellung und Angaben im Abschluss vor

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17.12.2019

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf eines neuen Standards 'Allgemeine Darstellung und Angaben' veröffentlicht, der IAS 1 'Darstellung des Abschlusses' ersetzen soll. Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Entwurf wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

Hintergrund

Die Agendakonsultation 2015 ergab, dass die Stellungnehmenden wünschten, dass der Board Projekte, die für die Adressaten von Abschlüssen wichtig sind, priorisiert, einschließlich der Angabeninitiative und des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen. Der Board nahm die Diskussionen im Rahmen dieses Projekts im April 2016 auf.

Der Board beschloss, sich auf vier Hauptbereiche zu konzentrieren:

  • Einführung von definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Einführung von Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation
  • Einführung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss
  • Einführung gezielter Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung

Im Mai 2019 entschied der Board außerdem, dass ein Diskussionspapier nicht erforderlich ist und dass der Board als nächsten Projektschritt einen Entwurf eines neuen Standards entwickeln wird, der IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzen soll. Die entsprechenden Vorschriften in IAS 1 werden mit begrenzten Formulierungsänderungen in den neuen Standard übernommen. Andere Vorschriften in IAS 1 werden auf IAS 8 (der in Grundlagen für die Erstellung, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler umbenannt werden soll) und IFRS 7 übertragen.

 

Kernvorschläge

Zu den vier oben genannten Hauptbereichen wird im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben Folgendes vorgeschlagen:

  • Die Einführung von definierten Zwischensummen und Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung zielt auf zusätzliche relevante Informationen und eine Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung ab, die zwischen Unternehmen besser vergleichbar ist. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Alle Unternehmen müssen eine Zwischensumme des Betriebsergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen, die definiert ist als Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen vor Steuern und vor Investitionen (definiert als Erträge aus Investitionen, die einzeln und weitgehend unabhängig von anderen von einem Unternehmen gehaltenen Ressourcen erzielt werden), Finanzierung (definiert als Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Unternehmens) und den Anteil am Ergebnis von integralen assoziierten Unternehmen und Joint Ventures; ob ein Posten "außergewöhnlich" ist, beeinflusst nicht, ob er im Betriebsergebnis enthalten ist; für Finanzunternehmen gibt es einen separaten vorgeschlagenen Ansatz für das Betriebsergebnis.
    • Unternehmen sind verpflichtet, "integrale" und "nicht integrale" assoziierte Unternehmen und Joint Ventures in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen, wobei eine wesentliche Wechselwirkung zwischen einem Unternehmen und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture darauf hindeuten würde, dass das assoziierte Unternehmen oder Joint Venture integraler Bestandteil der Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist (die Definition würde durch Indikatoren ergänzt, die bestimmen, ob ein Joint Venture oder assoziiertes Unternehmen "integral" oder "nicht integral" ist).
    • EDITBA wird nicht definiert, sondern der Begriff "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" verwendet, der ähnliche Informationen wie viele der derzeit verwendeten EBITDA-Kennzahlen liefert und eindeutig verständlich ist.
  • Die Einführung von Vorschriften zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation zielt auf zusätzliche relevante Informationen und darauf ab, sicherzustellen, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Streichung der freien Wahl, ob die Analyse der Betriebskosten nach Art oder Funktion erfolgt; stattdessen schlägt der Board vor, eine Reihe von Faktoren bereitzustellen, die die Unternehmen bei der Durchführung dieser Beurteilung berücksichtigen sollten; Streichung der Option, eine Analyse der Kosten nur im Anhang darzustellen; wenn die Gewinn- und Verlustrechnung eine Analyse nach Funktionsbereichen darstellt, ist es nicht erforderlich, jeden Posten nach Funktionsbereich nach Art im Anhang zu analysieren (die Analyse würde sich auf die gesamten Betriebskosten beziehen).
    • Unternehmen müssen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die sich aus einzelnen Transaktionen oder anderen Ereignissen ergeben, identifizieren und in Gruppen auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale klassifizieren, was zu Einzelposten im in den primären Abschlussbestandteilen führt, die mindestens ein Merkmal teilen, und diese dann nach weiteren Merkmalen trennen, was zu einer getrennten Angabe wesentlicher Posten im Anhang führen kann; es kann notwendig sein, unwesentliche Posten mit unterschiedlichen Merkmalen zu aggregieren, um zu vermeiden, dass relevante Informationen verschleiert werden; Unternehmen sollten eine aussagekräftige Bezeichnung verwenden oder, wenn dies nicht möglich ist, Informationen in den Erläuterungen über die Zusammensetzung solcher aggregierter Posten angeben.
    • Definition ungewöhnlicher Erträge und Aufwendungen als Erträge und Aufwendungen mit begrenztem Vorhersagewert, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass für mehrere zukünftige Geschäftsjahre keine Erträge oder Aufwendungen entstehen, die ähnlicher Art und ähnlicher Höhe sind; Erträge und Aufwendungen aus der wiederkehrenden Neubewertung von Posten, die zum Zeitwert bewertet werden, sind nicht als ungewöhnlich zu betrachten; ungewöhnliche Erträge und Aufwendungen würden nach Ausweiszeilen der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und den Posten der Analyse der betrieblichen Aufwendungen nach ihrer Art aufgegliedert, wenn das Unternehmen die Aufwendungen nach Funktion in der Gewinn- und Verlustrechnung analysiert.
  • Die Einführung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und damit verbundenen Angaben im Jahresabschluss zielt auf Transparenz und Disziplin bei der Anwendung solcher Kennzahlen und Angaben an einem einzigen Ort ab. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Vorschrift, dass im Anhang Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen anzugeben sind, die in der öffentlichen Kommunikation mit den Adressaten von Abschlüssen außerhalb des Abschlusses verwendet werden, Summen oder Zwischensummen ergänzen, die in den IFRS enthalten sind, oder die Sichtweise der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens vermitteln; sie würden zur Erhöhung der Transparenz von Angaben in einer einzigen Anhangangabe begleitet werden.
    • Von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen würden durch Angaben im Anhang ergänzt, die beschreiben, warum die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl ein Bild der Leistung der Unternehmensleitung vermittelt, wie die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl berechnet wurde, wie die Kennzahl entscheidungsnützliche Informationen über die finanzielle Leistung eines Unternehmens liefert, eine Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl auf die nach IFRS am unmittelbarsten vergleichbare Zwischensumme oder Summe beinhalten, eine Erklärung, dass die von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl die Sichtweise der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragslage des Unternehmens, die Auswirkungen von Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter getrennt für jeden der Unterschiede zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl und der nach IFRS am ehesten vergleichbaren Zwischensumme oder Summe wiedergeben; bei einer Änderung der Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl würde eine Erklärung zur Verfügung gestellt, die den Adressaten hilft, die Gründe für und die Auswirkungen der Änderung zu verstehen.
    • Es wird klargestellt, dass beim bereinigten Ergebnis je Aktie der Zähler des bereinigten Ergebnisses je Aktie nur entweder eine nach IFRS festgelegte Zwischensumme oder eine von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl sein kann.
  • Die Einführung gezielter Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung zielt auf eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen ab. Zu den Vorschlägen gehören die folgenden:
    • Vorschrift, dass Unternehmen das operative Ergebnis als einzigen Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung verwenden müssen.
    • Streichung der Klassifizierungsoptionen für Zinsen und Dividenden.

Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Entwurf wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergang

Der IASB hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens bewusst offengelassen und wird diesen nach Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen festlegen. Es ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Standard etwa 18 bis 24 Monate nach der Verabschiedung in Kraft treten werden wird.

Der Standard würde rückwirkend angewendet, und eine vorzeitige Anwendung wäre gestattet.

 

Weiterführende Informationen

Folgende weiterführende Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite des IASB und auf IAS Plus zur Verfügung:

 

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