IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung des Inflationsrisikos - Stellt das Inflationsrisiko eine trenn- und separat absicherbare Risikokomponente dar?

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Im IFRIC wurde diskutiert, ob Inflation als ein mit einem Teil des beizulegenden Zeitwertes oder mit den Cashflows eines verzinslichen finanziellen Vermögenswertes oder einer verzinslichen Schuld i.S.v. IAS 39.81 verbundenes Risiko anzusehen ist. Der Stab merkte an, dass wenn das Inflationsrisiko als ein mit einem Teil des beizulegenden Zeitwertes oder den Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Schuld verbundenes Risiko anzusehen ist, dann auch die Möglichkeit zur Absicherung verzinslicher finanziellen Vermögenswerten und Schulden gegenüber Inflationsrisiken gegeben wäre.

Der Stab vertrat den Standpunkt, dass das Inflationsrisiko kein selbständiger Bestandteil sei mit Verweis auf den Wortlaut des IAS 39.AG100, worin zu lesen ist:

Preisänderungen eines Bestandteils oder einer Komponente eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Schuld haben in der Regel keine vorhersehbaren, getrennt bestimmbaren Auswirkungen auf den Preis des Postens, die mit den Auswirkungen z.B. einer Änderung des Marktzinses auf den Kurs einer Anleihe vergleichbar wären. Daher kann ein nicht finanzieller Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Schuld nur insgesamt oder für Währungsrisiken als Grundgeschäft bestimmt werden.

IFRIC stimmte darin überein, das es hier Klarstellungs- bzw. Hilfestellungsbedarf zur Frage gibt, was ein Anteil („Portion‟) iSv. IAS 39 ist und ob die Auslegung von AG100 durch den Stab auch dann angemessen ist, wenn das Instrument nur finanzielle Bestandteile aufweist. Hierzu bildeten sich im IFRIC zwei unterschiedliche Meinungen heraus: Einige Mitglieder waren davon überzeugt, dass es sich bei Inflationsrisiken um einzeln abgrenzbare Bestandteile handelt: Die „Basisinflation‟ („Base Inflation‟) ist auf einigen tiefen und liquiden Finanzmärkten handelbar. Andere widersprachen und meinten, dass die alleinige Tatsache der Handelbarkeit noch lange nicht für die Klassifizierung als ein Anteil iSv. IAS 39 ausreicht.

IFRIC beauftragte den Stab zur Weiterentwicklung dieses Modell auf Basis der derzeit geltenden Standards.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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