SIC-32

SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte - Websitekosten

Hintergrundinformationen

Bezug

  • IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Entstehungsgeschichte

  • SIC-D32 wurde im Juli 2001 veröffentlicht
  • Endgültiger SIC-32 wurde im März 2002 vom IASB verabschiedet
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens: 25. März 2002

Zusammenfassung von SIC-32

SIC-32 folgert, dass es sich bei einer Website, die von einem Unternehmen für den betriebsinternen oder externen Gebrauch entwickelt wurde und bei deren Entwicklung interne Ausgaben entstanden sind, um einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert handelt, der den Vorschriften von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte unterliegt.

SIC-32 identifiziert die folgenden Entwicklungsphasen einer Website:

  • Planungsphase
  • Anwendung und Entwicklung der Infrastruktur
  • Inhaltliche Entwicklung
  • Betriebsphase

SIC-32 befasst sich mit der sachgerechten bilanziellen Behandlung für interne Ausgaben jedes Entwicklungsschrittes und des Betriebs:

(a) Eine Website, der eine Entwicklung vorausgegangen ist, ist aber nur dann als immaterieller Vermögenswert zu erfassen, wenn das Unternehmen außer den allgemeinen Voraussetzungen für Ansatz und erstmalige Bewertung, wie in IAS 38.21 beschrieben, auch die Voraussetzungen gemäß IAS 38.57 erfüllt. Insbesondere erfüllt ein Unternehmen vielleicht die Voraussetzungen für den Nachweis, dass seine Website einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen gemäß IAS 38.57(d) erzeugen wird, wenn über sie beispielsweise Erträge erwirtschaftet werden können, möglicherweise sogar direkte Erträge, weil Bestellungen online aufgegeben werden können. Ein Unternehmen ist nicht in der Lage nachzuweisen, in welcher Weise eine Website, die ausschließlich oder hauptsächlich zu dem Zweck entwickelt wurde, die unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten und zu bewerben; daraus folgt, dass die Ausgaben für die Entwicklung der Website bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen sind.

(b) Jede interne Ausgabe für die Entwicklung und den Betrieb einer unternehmenseigenen Website ist gemäß IAS 38 auszuweisen. Die Art der jeweiligen Tätigkeit, für die Ausgaben entstehen (z.B. für die Schulung von Angestellten oder die Unterhaltung der Website), sowie die Entwicklungs- und Nachentwicklungsphase der Website, ist zu bewerten, um die angemessene Bilanzierungsmethode zu bestimmen. Einige Beispiele:

  • Planungsphase. Die Planungsphase gleicht ihrer Art nach der Forschungsphase aus IAS 38.54-56. Ausgaben innerhalb dieser Phase sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen.
  • Anwendung und Entwicklung der Infrastruktur. Die Phasen der Anwendung und Entwicklung der Infrastruktur, der Entwicklung des graphischen Designs und der inhaltlichen Entwicklung, gleichen ihrem Wesen nach, sofern der Inhalt nicht zum Zweck der Vermarktung und Werbung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt wird, der Entwicklungsphase aus IAS 38.57-64. Ausgaben, die in diesen Phasen getätigt werden, sind Teil der Kosten einer Website, die als immaterieller Vermögenswert gemäß dieser Interpretation erfasst werden, wenn die Ausgaben direkt zugerechnet werden können und für die Erstellung, Aufbereitung und Vorbereitung der Website für den beabsichtigten Gebrauch notwendig sind. Zum Beispiel sind Ausgaben für den Erwerb oder die Erstellung von website-spezifischem Inhalt (bei dem es sich nicht um Inhalte handelt, die die unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen vermarkten und für sie werben) oder Ausgaben, die den Gebrauch des Inhalts der Website ermöglichen (z.B. die Zahlung einer Gebühr für eine Nachdrucklizenz), als Teil der Entwicklungskosten zu erfassen, wenn diese Bedingungen erfüllt werden. Gemäß IAS 38.71 sind Ausgaben für einen immateriellen Posten, der ursprünglich in früheren Abschlüssen als Aufwand erfasst wurde, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr als Teil der Kosten eines immateriellen Vermögenswertes zu erfassen (z.B. wenn die Kosten für das Copyright vollständig abgeschrieben sind und der Inhalt danach auf einer Website bereitgestellt wird).
  • Inhaltliche Entwicklung. Ausgaben, die während der Phase der inhaltlichen Entwicklung getätigt werden, wenn es um Inhalte geht, die zur Vermarktung und Bewerbung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden (z.B. Produkt-Fotographien), sind gemäß IAS 38.69(c) bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen. Sind zum Beispiel Ausgaben für professionelle Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fotografieren von unternehmenseigenen Produkten mit Digitaltechnik und der Verbesserung der Produktpräsentation zu bewerten, sind diese Ausgaben bei Erhalt der Dienstleistungen im laufenden Prozess als Aufwand zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Digitalaufnahmen auf der Website präsentiert werden.
  • Betriebsphase. Die Betriebsphase beginnt, sobald die Entwicklung einer Website abgeschlossen ist. Ausgaben, die in dieser Phase getätigt werden, sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen, es sei denn, sie erfüllen die Kriterien aus IAS 38.18.

(c) Eine Website, die als immaterieller Vermögenswert gemäß SIC-32 erfasst wird, ist nach dem erstmaligen Ansatz mittels der Vorschriften aus IAS 38.72-87 zu bewerten. Die bestmöglich geschätzte Nutzungsdauer einer Website hat kurz zu sein.

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