Indien

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Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in Indien

Indische Unternehmen erstellen ihre Abschlüsse nach den in Abschnitt 211(3C) des Aktiengesetzes von 1956 genannten Standards (indische Rechnungslegungsstandards oder indische GAAP genannt).

Seit Juli 2007 bestand die Absicht, die indischen Rechnungslegungsstandards mit den IFRS zu harmonisieren. Über mehrere Jahre wurden neue Standards entwickelt (Ind AS genannt), die weitgehend mit den IFRS konvergiert sind und schließlich im Februar 2011 veröffentlicht wurden. Das Datum des Inkrafttretens dieser Standards wurde allerdings aufgeschoben.

Im Januar 2015 veröffentlichte das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs, MCA) einen überarbeiteten Fahrplan für die Einführung der Ind AS. Im Wesentlichen haben Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr die Ind AS ab dem 1. April 2016 verpflichtend anzuwenden. Unternehmen, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen, aber in oder außerhalb Indiens börsennotiert sind oder eine Börsennotierung anstreben, sowie Unternehmen mit einem Reinvermögen von Rs. 250 Crore oder mehr müssen die neuen Normen ab dem 1. April 2017 anwenden. Für Banken, Versicherungsunternehmen und sonstige Finanzinstitute, die von dem allgemeinen Fahrplan ausgenommen waren, hat das MCA im Januar 2016 einen eigenen Fahrplan bekanntgegeben, der einen gestuften Übergang ab dem 1. April 2018 vorsieht. Dies wurde später auf den 1. April 2019 verschoben.

Um Unternehmen bei der Umsetzung der Ind AS zu helfen, gibt die Ind AS Transition Facilitation Group (ITFG) des ICAI sogenannte Ind AS Clarification Bulletins heraus. Sie sind hier verfügbar.

Die genauen Details für die Unternehmen, die unter die beiden Fahrpläne fallen, sind die folgenden:

Die Indian Accounting Standards (Ind AS) sind wie folgt durch Unternehmen anzuwenden:
  1. Freiwillig auf Abschlüsse für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2015 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2015 enden;
  2. Verpflichtend für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2016 enden, für die nachfolgend genannten Unternehmen: 
    1. Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr aufweisen.
    2. Unternehmen, die nicht unter (2.) (a) fallen, aber ein Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr aufweisen.
    3. Holdinggesellschaften, Tochtergesellschaften, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von unter (2.) (a) und (2.) (b) genannten Unternehmen.
  3. Verpflichtend für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2017 beginnen, mit Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 31. März 2017 enden, für die nachfolgend genannten Unternehmen: 
    1. Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen.
    2. Unternehmen, die nicht unter (2.) oder (3.) (a) fallen, aber nicht börsennotierte Unternehmen sind, die ein Reinvermögen von mehr als Rs. 250 Crore aber weniger als Rs. 500 Crore aufweisen.
    3. Holdinggesellschaften, Tochtergesellschaften, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von unter (3.) (a) und (3.) (b) genannten Unternehmen.
    Unternehmen, deren Wertpapiere an einer KMU-Börse notiert sind oder für die eine Notierung angestrebt wird, sind jedoch von der verpflichtenden Ind AS-Anwendung ausgenommen. Diese Unternehmen wenden, falls sie sich nicht anders entscheiden, weiterhin die bestehenden Rechnungslegungsstandards an.
  4. Sobald sich ein Unternehmen für die Anwendung der Indian Accounting Standards (Ind AS) entscheidet, sind die Ind AS in allen Folgeabschlüssen anzuwenden. 
  5. Unternehmen, die nicht unter den den hier beschriebenen Fahrplan fallen, wenden weiterhin die Rechnungslegungsstandards an, die im Anhang  der Companies (Accounting Standards) Rules (2006) festgeschrieben sind.
  6. Banken:
    • Regulierte Geschäftsbanken (mit Ausnahme von ländlichen Regionalbanken) müssen ab dem 1. April 2019 Abschlüsse nach Ind AS erstellen. Dies gilt sowohl für Konzern- als auch für separate Abschlüsse.
    • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen von regulierten Geschäftsbanken (mit Ausnahme von ländlichen Regionalbanken) müssen ebenfalls ab dem 1. April 2019 Abschlüsse nach Ind AS erstellen.
    • Kommunale Genossenschaftsbanken und ländliche Regionalbanken müssen keine Abschlüsse nach Ind AS erstellen. Sie wenden weiter die bisher für sie geltenden Rechnungslegungsstandards an.
  7. Sonstige Finanzinstitute:
    • In Phase I müssen die folgenden Unternehmen ab dem 1. April 2019 ihre Konzern- und separaten Abschlüsse nach Ind AS erstellen:
      • sonstige Finanzinstitute mit einem Reinvermögen von Rs. 500 Crore oder mehr; und
      • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen der oben genannten Unternehmen, es sei denn sie fallen bereits unter den allgemeinen Ind AS-Fahrplan.
    • In Phase II müssen die folgenden Unternehmen ab dem 1. April 2019 ihre Konzern- und separaten Abschlüsse nach Ind AS erstellen:
      • sonstige Finanzinstitute, deren Eigenkapital- oder Schuldtitel an einer Börse innerhalb oder außerhalb Indiens notiert sind oder für die eine Börsennotierung angestrebt wird und die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 500 Crore aufweisen;
      • sonstige Finanzinstitute, die nicht börsennotiert sind, und ein Reinvermögen von mehr als Rs. 250 Crore aber weniger als Rs. 500 Crore aufweisen; und
      • Holdinggesellschaften, Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte Unternehmen der oben genannten Unternehmen, es sei denn sie fallen bereits unter den allgemeinen Ind AS-Fahrplan.
    • Sonstige Finanzinstitute, die ein Reinvermögen von weniger als Rs. 250 Crore aufweisen und nicht unter die oben genannten Vorschriften fallen, wenden weiter die bisher für sie geltenden Rechnungslegungsstandards an
  8. Versicherer:
    • Versicherungsunternehmen müssen ab dem 1. April 2020 Abschlüsse nach Ind AS erstellen. Dies gilt sowohl für Konzern- als auch für separate Abschlüsse.

Einen Vergleich zwischen den Ind AS und IFRS mit Stand Februar 2015 finden Sie in der Publikation Indische Standards, IFRS und Ind AS: Ein Vergleich unserer indischen Kollegen.

 

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