Der Board setzte seine Gespräche zum Thema
Unternehmenszusammenschlüsse fort. Der Stab des FASB nahm an dieser
Sitzung teil. Der Stab legte folgende fünf Arbeitspapiere vor:
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Grundsätze von
Unternehmenszusammenschlüssen
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Bilanzierung von teilweisen und
schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz,
sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz
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Bilanzierung von unter- und
überbezahlten Erwerben
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Charakter und Klassifizierung nicht
beherrschender Anteile im Konzernabschluss
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Darstellung und Angabe von
Informationen zu Änderungen in beherrschenden Anteilsbesitzen
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Die Erörterung des vierten und fünften Arbeitspapier wurde am
Donnerstag, den 30. März fortgesetzt.
Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen
Ziel dieses Arbeitspapiers war es, dem Board die grundlegenden
Annahmen und Grundsätze darzulegen auf denen die Vorschläge in den
Entwürfen zu Unternehmenszusammenschlüssen basieren. Darüber hinaus
wurde in dem Arbeitspapier die Abgrenzung des Geltungsbereichs des
Projekts aufgezeigt, sowie die wesentlichen Implikationen aus den
Annahmen und Grundsätzen zusammengefasst. Damit wurde den Einwänden
einiger Kommentatoren entgegnet, das Projekt wäre über den ursprünglich
festgelegten Geltungsbereich hinausgegangen und würde zu
Regelungsvorschlägen führen, die sich von der gegenwärtigen
Verfahrensweise grundlegend unterscheiden.
Der Board entschied, dass folgende Definitionen, Annahmen und
Grundsätze eine sachgemäße Grundlage für den Standard darstellen
(Stimmverteilung 11/3).
Grundlegende Annahmen und Definitionen
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Ein Unternehmenszusammenschluss ist
ein Geschäftsvorfall oder ein anderes Ereignis in dem der Erwerber
die Beherrschung über ein oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt.
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Bei jedem Unternehmenszusammenschluss
kann ein Erwerber identifiziert werden.
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Der Erwerbszeitpunkt eines
Unternehmenszusammenschlusses ist der Zeitpunkt zu dem der Erwerber
die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
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Ein Unternehmenszusammenschluss ist
nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren.
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Mit dem Erlangen der Beherrschung wird
der Erwerber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für alle
Vermögenswerte, Schulden und Tätigkeiten des erworbenen Unternehmens
unabhängig von seinem Anteilsbesitz an dem beherrschten Unternehmen.
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Annahmen und Grundsätze für die Anwendung der Erwerbsmethode
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Ansatz
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Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle
erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
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Bewertung
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Bei einem Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden
erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren
beizulegendem Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.
Der im Erwerbszeitpunkt ermittelte beizulegende Zeitwert der durch
den Erwerber erbrachten Gegenleistung gilt als der beste Schätzer des
beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils.
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Angaben
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Den Nutzern der Abschlüsse des Erwerbers sollte es möglich sein,
den Charakter und die finanziellen Auswirkungen der vom Erwerber
erfassten Unternehmenszusammenschlüsse nachzuvollziehen.
Mitglieder des Bords haben den von dem Stab vorgeschlagenen
Grundsätzen im Allgemeinen zugestimmt.
Der Sachverhalt, der die größten Diskussionen auslöste, waren die
Grundsätze und Annahmen im Zusammenhang mit der Erfassung des Geschäfts-
oder Firmenwerts. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass
der Erwerber den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert zum
Erwerbszeitpunkt zu erfassen hätte, einschließlich des Teils, der auf
die nicht beherrschenden Anteile entfällt (sog. „full-goodwill‟
Methode). Dies wäre eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Regelung
in IFRS 3. Einige Boardmitglieder gaben zum Ausdruck, dass sie die
gegenwärtige Regelung bevorzugen wurden, bei der der Erwerber den
gesamten beizulegenden Zeitwert sämtlicher Vermögenswerte und Schulden
bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert ansetzt und der Geschäfts- oder
Firmenwert nur in Höhe des eigenen erworbenen Anteils zum Ansatz kommt.
Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen
im beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei
verbleibendem Anteilsbesitz
1. Teilweise und schrittweise Erwerbe
Folgende Sachverhalte waren Gegenstand der Diskussionen und
Endscheidungen:
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Bewertung der identifizierbaren
Nettovermögenswerte im teilweisen oder schrittweisen Erwerb
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Der Bord stimmte dem Regelungsvorschlag zu, bei teilweisen oder
schrittweisen Erwerben, hätte der Erwerber die identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu 100% deren
beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten
(Stimmverteilung 13/1).
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Bewertung des Geschäfts- oder
Firmenwertes bei teilweisem oder schrittweisen Erwerb
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Der Board stimmte 8 zu 6 für die Anwendung der „full goodwill‟
Methode (Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes für sowohl den
Erwerber, als auch die nicht beherrschenden Anteilsbesitzer). Der
Board glaubt das einzige stichhaltige Argument für das Abstellen auf
den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert („purchased goodwill‟
Methode) ist die Verlässlichkeit der Bewertung. Dennoch ist der Board
nicht der Meinung, die Bedenken hinsichtlich der verlässlichen
Bewertung würden die Vorteile der erhöhten Relevanz und Transparenz
finanzieller Abschlüsse sowie deren geminderter Komplexität
überwiegen. Die „full goodwill‟ Methode stimmt darüber hinaus mit dem
Grundsatz überein, dass der Erwerber bei einem
Unternehmenszusammenschluss alle Vermögenswerte und Schulden
anzusetzen hat.
Wiederholt wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, sie hätten
diesbezüglich Bedenken, da sie die Anwendung der Methode des
erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bevorzugen würden.
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Bilanzierung bereits zuvor gehaltener
Eigenkapitalanteile am stufenweise erworbenen Unternehmen
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Der Board stimmte 7 zu 5 (2 Enthaltungen) für den Beibehalt des
Grundsatzes wonach das Erlangen oder der Verlust der Beherrschung eine
Neubewertung begründet. Aus der Neubewertung resultierende Anpassungen
wären folglich im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Gründen, bevorzugt es der Stab
solche Anpassungen nicht in der Neubewertungsrücklage bzw. im
Eigenkapital zu erfassen, da diese dann auf eine unbestimmte Zeit
„gefangen‟ wären, bis der Erwerber den Geschäftsbetrieb veräußert,
gegebenenfalls auch für immer, falls der Erwerber den Geschäftsbetrieb
niemals veräußert. Der Stab schlug darüber hinaus vor, der Erwerber
hätte Angaben zu machen, hinsichtlich der Höhe der erfassten Gewinne
oder Verluste sowie des Postens der Gewinn- und Verlustrechnung in dem
diese ausgewiesen werden. Der Stab ist der Überzeugung diese Angaben
werden die von den Kommentatoren ausgedrückten Bedenken mindern.
Sämtliche Boardmitglieder stimmen darin überein, dass es sich um
eine Neubewertung handelt, doch die Mitglieder schienen zweigeteilt ob
diese in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der
Neubewertungsrücklage zu erfassen sei.
2. Bilanzierung des Beherrschungsverlustes an Tochterunternehmen
Der Stab schlug folgende Alternative vor für den Ansatz und die
Bewertung verbleibender Eigenkapitalanteile nach Beherrschungsverlust zu
dem Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren wurde: sämtliche
verbleibende Eigenkapitalanteile sind zum Zeitpunkt zu dem die
Beherrschung verloren geht zum beizulegendem Zeitwert neu zu bewerten,
der aus der Neubewertung resultierende Gewinn oder Verlust ist im
Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen.
Der Board stimmte dem Vorschlag zu.
Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben
Unterbezahlte Erwerbe (Glückskäufe)
Der Stab empfahl dem Board folgendes:
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Zu bestätigen, dass Glückskaufe
vorkommen können und das sie wirtschaftliche Gewinne beinhalten.
Entsprechend hat der Erwerber, dem Inhalt nach, einen Gewinn zum
Erwerbszeitpunkt zu erfassen.
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Der im Entwurf
Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für
Glückskäufe zuzustimmen.
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
für Glückskäufe eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der
Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden
anzusetzen hat, da der gesamte vorhandene Geschäfts- oder Firmenwert
bis auf Null zu mindern ist, bevor ein Gewinn erfasst werden kann.
(Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem
Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
von Glückskäufen mit der Entscheidung zur Behandlung von
Überzahlungen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die
Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten
Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des
beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer
Bewertungstechniken.
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Der Bord stimmte dem Vorschlag des Stabs als einer Arbeitsvorlage zu,
wies aber darauf hin, dass der Sachverhalt in einer nachfolgenden
Sitzung erneut zu weitergehenden Diskussion gestellt werden müsste.
Überzahlungen
Der Stab empfahl folgende Bilanzierung:
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Der im Entwurf
Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für
Überzahlungen zuzustimmen.
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
für Überzahlungen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass
der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen
Schulden anzusetzen hat, da jegliche Überzahlung, welche keinen
Vermögenswert darstellt, im Geschäfts- oder Firmenwert zu
subsumieren wäre. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits
eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert dar.)
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
von Überzahlungen mit der Entscheidung zur Behandlung von
Glückskäufen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die
Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten
Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des
beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer
Bewertungstechniken.
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Der Board stimmte den Vorschlägen zu.
Angaben
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes hinsichtlich der
Angabeanforderungen zu.
Hinweis: Die Gespräche zu diesem Thema wurden am Donnerstag, den
30. März 2006 fortgesetzt.
Fachliche Planung
Der Bord besprach die fachliche Planung für das kommende Quartal.
Besucher von IAS Plus seien darauf hingewiesen, dass folgende Entwürfe
für das zweite Quartal 2006 erwartet werden.
Für das zweite Quartal 2006 erwartete
Entwürfe:
| Finanzinstrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können (Änderung von IAS 32)
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| Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und
Qualitative Charakteristika
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| Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten
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| Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern
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| Änderungen von IAS 33 Ergebnis je Aktie
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