Joint Ventures

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Der Stab hielt eine Präsentation zu den Zielen des Projekts und zum Projektplan.

Mit Hilfe dieser Sitzung sollte dem Board der neueste Stand der Arbeiten in der Begriffsabgrenzungsphase vorgestellt werden; es sollten die durch den Stab vorgetragenen Fragestellungen erörtert werden und Entscheidung über die Richtung der künftigen Arbeiten am Projekt in Anbetracht der Entscheidungen des IASB zum kurzfristigen Konvergenz-Projekt getroffen werden.

In der Sitzung vom Dezember 2005 hatte der Board den Stab darum gebeten, zu eruieren, ob ausführliche Leitlinien für die Unterscheidung zwischen gemeinschaftlich beherrschten Vermögenswerten oder Tätigkeiten und gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen entwickelt werden können. Zum jetzigen Stand des Projekts hat der Stab die Frage der Klassifizierung von gemeinschaftlichen Aktivitäten für Bilanzierungszwecke durch den Vorschlag einer Aufteilung solcher Vereinbarungen wie folgt gelöst:

nicht-ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Teilnehmer weiterhin die direkten Rechte an den eingebrachten Vermögenswerten behalten und direkt die aus der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Betätigung entstehenden Verpflichtungen übernehmen. In diesem Falle betreibt jeder Teilnehmer innerhalb der Vereinbarung vorrangig seine eigenen ökonomischen Tätigkeiten um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen.

ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Rechte an den Vermögenswerten und die Verantwortung für die Schulden beim Gemeinschaftsprojekt selbst liegen, das diese nutzt, um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen. Das Konstrukt stellt ein eigenständiges Unternehmen dar, das eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet. Es hat eine eigene „Persönlichkeit‟, die Entscheidungen treffen kann.

Die Klassifizierung als ganzheitliche/nicht-ganzheitliche Vereinbarung wäre auf Grundlage einer Analyse der spezifischen Vertragsbedingungen der Aktivität wie oben in der Aufzählung dargestellt vorzunehmen. Des Weiteren hat der Stab einige Indikatoren vorgestellt, die zusätzliche Hilfestellung bei der Feststellung geben soll, ob eine gemeinschaftliche Vereinbarung existiert.

Der Board führte eine lange Diskussion, die nicht in eine eindeutige Richtung führte. Es wurde eher deutlich, dass der Board nicht zu einer Einigung darüber kommen konnte, wie das Problem der Begriffsabgrenzung weiter behandelt werden soll. Jedoch haben die Boardmitglieder Bedenken gegenüber dem vorgeschlagenen Modell ausgedrückt und wie dieses die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens abgrenzt. Es war eindeutig, dass der Board mit dem Ausgangspunkt des Stabes nicht einverstanden war, dass die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens daran festgemacht werden solle, ob die gemeinschaftliche Aktivität in einem eigenen Unternehmen durchgeführt wird oder nicht (dies steht in Einklang mit den Verlautbarungen, die der Board in früheren Sitzungen gemacht hat). Vielmehr schien der Board der Meinung zu sein, ein Gemeinschaftsunternehmen ließe sich über die Art der vertraglichen Vereinbarung abgrenzen.

Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten, die im Dokument des Stabs dargestellt wurden und wiesen darauf hin, dass es schwierig sei, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem ungeteilten Anteil und einem Gemeinschaftsunternehmen auszudrücken.

Der Board hat auch den Ansatz bei der gemeinschaftlichen Beherrschung besprochen. Die Boardmitglieder haben verdeutlicht, dass vor der Frage, ob es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, die Frage beantwortet werden muss, ob das Konstrukt gemeinschaftlich beherrscht wird. Wenn das Konstrukt nicht gemeinschaftlich von den beteiligten Parteien beherrscht wird, sollten keine besonderen Bilanzierungsregeln zur Anwendung kommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Konzeption weiter untersucht und in den Entscheidungsprozess über die Einstufung einer Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen integriert werden muss.

Der Board wiederholte die Tatsache, dass das Projekt nicht zu einer weiteren Verkomplizierung führen dürfe, da die primäre Zielsetzung des Projekts zur kurzfristigen Konvergenz in der Abschaffung des Wahlrechts in IAS 31 zur Quotenkonsolidierung bestand.

Es wurde beschlossen, dass der Stab die Dokumente auf Grundlage der während dieser Sitzung diskutierten Punkte überarbeiten und diese bei einer zukünftigen Sitzung erneut einbringen werde.

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