Versicherungsverträge Phase II

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Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

Einige Versicherungsverträge räumen Versicherungsnehmern sowohl garantierte Leistungen (dies sind Leistungen für die ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht hat, welches nicht im Ermessen des Versicherungsgebers liegt, zum Beispiel Leistungen im Todesfall) und ein Recht an günstigem Vertragsverlauf zu partizipieren, bei der der Versicherungsgeber eine Beschränkung hinsichtlich des Betrages und/oder des Zeitpunktes der Ausschüttung an den Versicherungsnehmer hat. Ähnliche Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt es auch in einigen Investmentverträgen (Finanzinstrumenten), die von Versicherungsgebern verkauft werden. Der Board diskutierte, ob ein Versicherungsgeber Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

(a) in Gänze als Schuld, oder

(b) in Gänze oder in Teilen als eine Eigenkapitalkomponente eines hybriden Vertrages, der auch eine Fremdkapitalkomponente enthält (die Fremdkapitalkomponente ist die Verpflichtung, garantierte Leistungen bereitzustellen)

klassifizieren sollte.

Zur Unterstützung der Diskussion betrachtete der Board verschiedene Beispiele. Hinsichtlich einiger Szenarien ließ der Board eine Tendenz erkennen, aber bei anderen Szenarien wurde der Stab gebeten detaillierter aufzuzeigen, wie die Verträge funktionieren.

Unabhängig von den einzelnen diskutierten Beispielen, wurde der Board gebeten die vorhandenen Bilanzierungsmodelle zu betrachten und seine Präferenz anzudeuten.

Die diskutierten Optionen waren:

(a) Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern bilden keine Verpflichtung, bis ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht auf eine Ausschüttung aufgrund dieses Rechtes hat

(b) Wenn der Beteiligungsanspruch des Versicherungsnehmers keine Verpflichtung begründet, die darauf hindeutet, dass ein beteiligter Versicherungsnehmer ein hybrides Instrument mit zwei Komponenten kauft: eine Verbindlichkeit (die bedingte Leistungsverpflichtung zur Zahlung der garantierten Leistungen) und eine Eigenkapitalkomponente (der Beteiligungsanspruch).

Der Board schlug eine dritte Alternative vor, welche die mehrheitliche Zustimmung fand. Gemäß dieses Modells würde keine unterschiedliche Bilanzierung stattfinden, da diese als belastend und konzeptionell fehlerhaft angesehen wurde. Es sei fragwürdig ob nur aufgrund der Nicht-Erfüllung der Schulddefinition zwangsläufig eine Zuordnung zum Eigenkapital erfolgen müsse (das Rahmenkonzept besagt, dass wenn die Schulddefinition nicht erfüllt ist, ein Ertrag zu bilanzieren ist). Gemäß dieser Alternative würde, wenn Dividenden beschlossen sind, die Beteiligung daran erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand gebucht werden. Im Board gab es keine Zustimmung zu einer Verteilung des Nettoergebnisses zwischen Aktionären und beteiligten Versicherungsnehmern (ähnlich der Verteilung bei Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Minderheitenanteilen, wie sie für den Konzernabschluss gefordert ist).

Investmentverträge

Hinsichtlich der Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern stimmte der Board der Empfehlung des Stabes zu, diese auf dieselbe Art und Weise zu bilanzieren wie Beteiligungsansprüche bei Versicherungsverträgen.

[Der folgende Teil der Diskussion wurde am Freitag 31. März 2006 gehalten.]

Schätzung von Cashflows

Der Board diskutierte eine frühe Fassung von Materialien, die möglicherweise in das in Kürze erscheinende Diskussionspapier eingehen werden. [Es war sehr schwierig, dieser Diskussion zu folgen]. Das nachfolgend erläuterte Prinzip und seine Anwendung wurden lange debattiert. Der Board stimmte vorläufig zu, dass:

Ein Versicherungsgeber bei der Schätzung des tatsächlichen Wertes einer Versicherungsschuld [Wiederbeschaffungspreis/Veräußerungspreis] Schätzungen über Cashflows entwickeln sollte, die:

(a) eindeutig sind;

(b) sämtliche verfügbare Informationen bezüglich des Betrages, des Zeitpunkts und der Unsicherheit sämtlicher Cashflows einbeziehen, die sich aus den Verbindlichkeiten ergeben;

(c) so gut es geht im Einklang mit beobachtbaren Marktpreisen stehen; und

(d) mit den Bedingungen am Ende der Berichtsperiode korrespondieren.

Risikomargen

Der Board stimmte zu, dass:

eine Risikomarge weder dazu da sei, als Puffer für unerwartete Verluste zu dienen, noch die Solvenz des Versicherungsgebers zu erhöhen. Vielmehr besteht ihr Sinn darin, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über die Unsicherheiten zukünftiger Cashflows zur Verfügung zu stellen. Eine Risikomarge erfüllt diesen Zweck dann am besten, wenn sie im Einklang mit einer neutralen Schätzung der Gegenleistung stehe, die Marktteilnehmer für eine Übernahme des Risikos verlangen würden; und

der Board nicht spezielle Verfahren zur Berechnung der Risikomarge vorschreiben sollte. Vielmehr sollte der Board in dem Diskussionspapier (und schließlich in einem IFRS) die Charakteristika, durch die Risikomargen entscheidungsrelevante Informationen für Adressaten hinsichtlich der Unsicherheit von Cashflows vermitteln können, erklären.

Eingebettete Derivate

Der Board diskutierte die Behandlung von eingebetteten Derivaten (inklusive eingebetteter Optionen und Garantien) die in dem Trägerversicherungsvertrag enthalten sind, der zu seinem derzeitigen Wiederbeschaffungspreis bewertet ist. Dies war eine vorläufige Diskussion und der Board wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.

Diskontierungsfaktor

Der Board stimmte zu, dass es der Sinn des Diskontierungsfaktors ist, geschätzte zukünftige Cashflows hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes anzupassen. Der Diskontierungsfaktor muss im Einklang mit am Markt beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen, deren Merkmale denen der Versicherungsschuld hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität entsprechen. Der beobachtete Diskontierungsfaktor sollte angepasst werden, um jegliche Faktoren auszuschließen, die den beobachteten Zins beeinflussen aber für die Schuld nicht relevant sind (zum Beispiel, Risiken, die nicht in der Schuld, aber in dem zum Vergleich herangezogenen Instrument enthalten sind). Der Board stimmte zu, dass er zu diesem Zeitpunkt, keine weiteren Hinweise geben würde, wie dieses Ziel zu erreichen sei.

Ansatz und Ausbuchung

Der Board stimmte zu, dass die Schlussfolgerung in IFRS 4 Versicherungsverträge in Bezug auf die Ausbuchung einer Versicherungsschuld noch immer zutreffend ist.

Projektplan

Der Board erhielt den aktuellsten Projektplan. Der derzeitig erwartete Veröffentlichungszeitpunkt des Diskussionspapiers ist Dezember 2006.

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