Treffen von Vertretern des IASB und EFRAG

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Eine Gruppe von Board-Mitgliedern traf sich mit Vertretern der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu einer der Öffentlichkeit zugänglichen Sitzung, um Aspekte der Konvergenz-Aktivitäten des IASB und FASB zu erörtern.

PAAinE

Vertreter von EFRAG erläuterten die Einrichtung der Initiative "Proaktive Rechnungslegungsaktivitäten in Europa" ("Pro-active Accounting Activities in Europe", PAAinE), welche eine Partnerschaft zwischen EFRAG und den europäischen Standardsettern darstellt, die eine frühe Auseinandersetzung innerhalb Europas fördern und europäische Sichtweisen zu Sachverhalten der Rechnungslegung entwickeln soll.

Eigen- und Fremdkapital Abgrenzung

Aus Sicht von EFRAG sind die derzeitigen Anforderungen zur Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nicht zufriedenstellend. "Solche Anforderungen stellen ein Hindernis zur weiteren Anwendung der IFRS in bestimmten europäischen Ländern dar und beschädigen die Glaubwürdigkeit der IFRS im Allgemeinen".

Jedoch unterstützt EFRAG den IASB-Entwurf "Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen" (Puttable Instruments and Obligations Arising on Liquidation) nicht, "da die beinhalteten Änderungen zu eng gefasst und regelbasiert sind". EFRAG-Vertreter berichteten über ein PAAinE-Projekt zur Findung einer langfristigen Lösung in Europa hinsichtlich der Problematik des IAS 32. EFRAG merkte auch an, dass diese Thematik sowohl beim Rahmenkonzeptprojekt des IASB angesprochen wird als auch beim Projekt des FASB zu Fremd- und Eigenkapital. EFRAG forderte den IASB auf, seine Arbeit in diesem Gebiet zu beschleunigen, womöglich unter Herbeiziehung der Ergebnisse des PAAinE-Projektes. IASB- als auch EFRAG-Vertreter erkannten die Wichtigkeit diese Problematik eher anhand klarer Prinzipien als durch Ad-hoc- Entscheidungen zu lösen.

Darstellung des Abschlusses

Vertreter von EFRAG teilten mit, dass sie von der Erfordernis zur grundlegenden Änderung dieses Themengebietes nicht überzeugt sind. EFRAG merkte an, dass der IASB eine Reihe von Arbeitsgrundsätzen zur Darstellung des Abschlusses entwickelt hat, eine Stellungnahme dazu allerdings nicht erwünscht wurde. EFRAG ist sich darüber einig, dass der IASB Stellungnahmen einholen sollte. Nachfolgend Sachverhalte, die EFRAG betreffen:

"Bindungskraft" der Abschlüsse als Arbeitsprinzipien hat keinen Bezug zu den qualitativen Merkmalen

Unzureichender Schwerpunkt auf Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen

Keine ausreichende Betonung der Relevanz

Darstellung 'strategischer Werte' sollte genauso wichtig sein wie Liquidität

Definieren der Ziele von Einzelabschlüssen

Vertreter des IASB erklärten, dass sich Bindungskraft auf die allgemeingültigen Klassifizierungen der einzelnen Posten des Abschlusses bezieht. Als Reaktion auf die Fragen erklärte EFRAG, dass mit 'strategischem Wert' Informationen zur Nützlichkeit gemeint seien und nicht nur zur Liquidität.

Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II

Aus Sicht von EFRAG ist der Vorschlag oder die Umsetzung von wesentlichen Änderungen zum Bewertungsmodells von IFRS 3 nicht angemessen, bevor die Bewertungsdiskussion nicht abgeschlossen ist. EFRAG versteht nicht, wie die vorgeschlagenen Änderungen zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nützlichere Informationen, wie etwa durch verbesserte Vergleichbarkeit und Transparenz, bereitstellen sollen.

Von EFRAG gibt es keine Unterstützung für die vorgeschlagene Vorschrift, dass der Erwerber den beizulegenden Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens ermitteln muss, da der beizulegende Zeitwert der erbrachten Gegenleistung durch die Bekanntgabe des Zusammenschlusses beeinflusst ist. Als Antwort darauf gaben Vertreter des IASB bekannt, dass der Board untersucht, ob eine Bewertung kurz vor der Bekanntgabe durchgeführt werden kann.

EFRAG unterstützt die "Full-Goodwill-Method" nicht und sieht auch keinen Nutzen dieser Methode, insbesondere in Situationen in denen der Erwerber weniger als 100% der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt.

Rahmenkonzept

EFRAG merkte an, dass ein PAAinE-Projekt in Bearbeitung sei und dass das erste Projektpapier in den nächsten Wochen veröffentlicht wird. Das Papier enthält eine Anzahl fundamentaler Sachverhalte bezüglich des Rahmenkonzeptes, die gelöst werden müssen bevor die Bearbeitung des Rahmenkonzeptes ( oder die Änderungen am Rahmenkonzept) beginnen kann (können). Nachfolgend eine Liste dieser Sachverhalte:

Welchem Zweck dient das Rahmenkonzept? Wer sind die hauptsächlichen Nutzer - Standardsetter oder Bilanzersteller?

Wer sind die Adressaten des Abschlusses und welche Informationsbedürfnisse haben diese?

Auf welche Unternehmen sollte das Rahmenkonzept anzuwenden sein?

Auf welcher Art von Finanzberichterstattung sollte das Rahmenkonzept angewendet werden?

Welche Bindungswirkung hat das Rahmenkonzept - EFRAG zufolge sollte es verpflichtenden Charakter haben.

An welcher Stelle der in IFRS-Hierarchie ist das Rahmenkonzept einzuordnen?

Vertreter von EFRAG brachten ihre Bedenken gegenüber den im Diskussionspapier des IASB genannten Vorschlägen hinsichtlich der Ziele und qualitativen Merkmale zum Ausdruck. Die Bedenken beziehen sich, unter anderem, auf folgende Sachverhalte:

eine ungenügende Betonung der Rechenschaftspflicht, verantwortlichen Führung und Vorsicht der Ziele

Überprüfbarkeit und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild können nicht hinreichend die Verlässlichkeit als qualitatives Merkmal ersetzen; und

Erfordernis die Behauptung zu unterstützen, dass die Fähigkeit zur Erzielung von Netto-Zahlungsströmen das hauptsächliche Ziel der Finanzberichterstattung ist.

Ertragsrealisierung

Die PAAinE-Gruppe entwickelt zurzeit ein Papier zur Ertragsrealisierung, welches im Dezember 2006 veröffentlicht werden soll.

Fremdkapitalzinsen

EFRAG traf die Entscheidung, die im Entwurf zu Fremdkapitalzinsen (ED on Borrowing Costs) genannten Vorschläge des IASB nicht zu unterstützen. EFRAG hat Bedenken dahingegend, weil der Entwurf des IASB unter anderem keine vollständige Konvergenz zu FAS 34 des FASB aufweist. Somit werden Fremdkapitalzinsen für bei der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission, SEC) registrierten IFRS-Emittenten eine Überleitungsrechnung benötigen. Vertreter des IASB deuteten darauf hin, dass nach ihrem Verständnis der SEC-Stab glaubt, dass der Entwurf des IASB und FAS 34 ausreichend angeglichen sind und somit eine Überleitungsrechnung aufgrund der Unterschiede nicht vonnöten ist. Der Board stimmte gegenüber der SEC zu, dies zu beachten.

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