Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital (Eigen- und Fremdkapital)

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(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

Auf der gemeinsamen Boardsitzung im Oktober entschieden die Boards, Erörterungen zu ihrem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital aufzunehmen und dabei die Prinzipien, die dem Ansatz ewig laufender Instrumente (d.h. Instrumente ohne Rückzahlung und mit einem Anrecht auf einen proportionalen Anteil bei Liquidation des herausgebenden Unternehmens) und des grundlegenden Eigentümeransatzes (d.h. das nachrangigste Instrument und das Recht auf einen prozentualen Anteil am Nettovermögen) zugrundeliegen, zu verwenden.

Der Stab führte aus, dass im Agendapapier die sieben zuvor identifizierten Kategorisierungssachverhalte in zwei Teile wie folgt aufgeteilt worden seien:

Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können

Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind?

Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen

Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?

Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?

Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?

Wie wollen die Boards die Darstellung in der Erfolgsrechnung angehen (insbesondere die Aufgliederung in Erfolge aus Derivaten und hybriden Instrumenten)?

Zu den Sachverhalten in Teil 2 erbat der Stab erste Reaktionen, um sicherzustellen, dass diese Sachverhalte jene seien, die es zu untersuchen gelte.

Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können

Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

Der Stab fragte den Board, ob er ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital ansähe. Eines der Boardmitglieder fragte, ob das Verständnis von 'letztliche Risiken und letztendliche Chancen', das in dem Agendapapier verwendet werde, das Charakteristikum sei, welches ursächlich dafür sei, dass der Stab meine, dass es sich um Eigenkapital handele. Der Stab antwortete, dass die Definition eines grundlegenden Eigentümerinstruments wie im Diskussionspapier definiert der Treiber für diese Schlussfolgerung sei.

Letztlich stimmte der Board zu , dass ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente Eigenkapital seien.

Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

Der Stab fuhr mit der Erläuterung fort, dass der FASB vor der Herausgabe seiner vorläufigen Ansichten erörtert hatte, ob ewig laufende Instrumente mit einem Vorzug auf eine Dividende oder bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Man stellte fest, dass der FASB letztlich entschieden hat, sie als finanzielle Schuld einzustufen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt des wirtschaftlichen Zwangs zu lösen. Ein Boardmitglied fragte, ob wirtschaftlicher Zwang ein gegenwärtige Verpflichtung schaffe und ob demzufolge ein ewig laufendes Instrument, dessen Ausstattungsmerkmale zu wirtschaftlichen Zwang führten, die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllte.

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, solche ewig laufenden Instrumente mit einem Dividenden- oder Liquidationsvorzug als Eigenkapital zu behandeln.

Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind

Der Stab erinnerte den Board an die zwei Ansätze zur Bilanzierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente, die man bis dato betrachtet hatte:

Klassifiziere indirekte Eigentümerinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, als Eigenkapital

Klassifiziere alle Derivate auf eigenes Eigenkapital als Vermögenswerte oder Schulden

Man stellte fest, dass der FASB entschieden hatte, dass solche Instrumente nicht als Eigenkapital bilanziert werden sollten, wobei man den Sachverhalt der Bilanzierung von Mitarbeiteraktienoptionen offen gelassen hatte. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Entscheidung, ob Mitarbeiteraktienoptionen im Anwendungsbereich dieses Projekts seien, auf eine spätere Sitzung verschoben würde. Einige Boardmitglieder sahen keine abweichenden Eigenschaften von Mitarbeiteraktienoptionen, die eine abweichende Bilanzierung rechtfertigten. Ein Boardmitglied stellte feste, dass die Klassifizierung als Schuld oder Vermögenswert in Übereinstimmung mit dem Konzept grundlegender Eigentümerinstrumente erfolge, dass aber diese Behandlung das Rahmenkonzept verletze. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies nur nach der derzeitigen Definition der Fall sei.

Der Board stimmte per Mehrheitsentscheid zu, dass Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente des Emittenten als Vermögenswerte oder Schulden eingestuft werden sollten.

Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen

Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?

Der Stab gab an, dass unter einem hybriden Instrument ein Instrument verstanden werde, dass sowohl Eigenkapital- als auch Nicht-Eigenkapitalkomponenten aufweise. Man hob heraus, dass solche Instrumente aufgespalten würden, falls ein solches Instrument Zahlungen vorsähe und nach der Zahlung noch ein Eigenkapitalinstrument ausstehend sei. Zudem wurde festgehalten, dass einige Boardmitglieder in diesem Zusammenhang kündbare Instrumente und Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erörtert werden. Der Stab wurde gebeten, was mit einer 'festen' Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente gemeint sei, weil dies zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der gegenwärtig in IAS 32 bestehenden Leitlinien in der Praxis führen würde.

Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?

Der Board diskutierte, was mit 'zurückzunehmendem' Instrument gemeint sei, d.h. ob die Rücknahme wahlweise oder verplichtend erfolge. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?

Der Board erörterte zwei Alternativen:

Übernahme der Klassifizierung von dem Abschluss des Tochterunternehmens (es sei denn, das Wesen des Instruments wird durch Vereinbarungen zwischen Halter und anderen Konzernunternehmen verändert)

Stets erneute Klassifizierung aus der Perspektive des Konzernabschlusses

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass lediglich ewig laufende Instrumente nach der Übertragungsalternative bilanziert werden sollten. Bei allen anderen Instrumenten würde die Konsolidierung eine erneute Beurteilung auslösen.

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