Rahmenkonzept

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Der IASB hat seine Erörterungen der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

  • Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — das Kriterium 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' (Agendapapier 10C)
  • Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — Reduzierung des Risikos weiterer Änderungen (Agendapapier 10D)
  • Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — sonstige Themen (Agendapapier 10E)
  • Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen am Rahmenkonzept auf Ersteller (Agendapapier 10G)

Darüber hinaus wurden die bisherigen vorläufigen Entscheidungen in Agendapapier 10A zusammengefasst. Die Agendapapiere 10B und 10F wurden bereits im Oktober 2016 erörtert und wurden nur erneut zur Verfügung gestellt, weil sie Hintergrundinformationen für die Agendapapiere 10C-10E bieten.

Im Dezember 2016 beabsichtigt der Stab folgende Themen zu erörtern: (a) Ausbuchung; (b) Bewertung; (c) Kapitalerhaltung; (d) geschäftliche Aktivitäten und langfristige Beteiligungen; (e) Entwurf Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept und (f) Überprüfung möglicher Uneinheitlichkeiten zwischen bestehenden IFRS und dem Rahmenkonzept.

Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — das Kriterium 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden'

Agendapapier 10C

Hintergrund

Im Entwurf zu Rahmenkonzept wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen wenn (a) das Unternehmen keine praktische Möglichkeit hat, die Übertragung zu vermeiden, und (b) die Verpflichtung aus zurückliegenden Ereignissen entsteht. Viele Stellungnehmende stimmten diesem Vorschlag allgemein zu, nur Banken waren anderer Meinung. Die Banken brachten Bedenken hinsichtlich des Kriteriums 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' hinsichtlich der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital zum Ausdruck. Insgesamt zeigten sich die Stellungnehmenden hinsichtlich der Interpretation des Kriteriums besorgt, da sie der Meinung waren, dass dies bedeutende Ermessensentscheidungen beinhalte. Sie waren auch geteilter Meinung, ob und in welchem Ausmaß wirtschaftlicher Zwang berücksichtigt werden sollte, wenn beurteilt wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Es wurde angemerkt, dass es besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung geben könnte, ob eine Maßnahme zur Vermeidung einer Übertragung wirtschaftliche Auswirkungen haben könnte, die nachteiliger seien als die Übertragung selbst. Dies gelte insbesondere, wenn die Auswirkungen unvorhersehbar seien und die Beurteilung derselben sich wahrscheinlich im Lauf der Zeit ändern würde.

Analyse des Stabs

Im Hinblick auf die Bedenken der Banken hielt der Stab fest, dass der Board sich dem Problem der Klassifizierung von Finanzinstrumenten im Rahmen seines Projekts zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital widmet. Der Board hat entschieden, dass die Konzepte des überarbeiteten Rahmenkonzepts die Möglichkeiten nicht beschränken sollen, die im Rahmen des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital untersucht werden.

Hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Interpretation des Kriteriums der nicht möglichen Vermeidbarkeit hielt der Stab fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass Ersteller dieses Kriterium anwenden müssten, ohne dass es weitere Vorschriften und Leitlinien geben. Das läge daran, dass der Board dieses Kriterium anwenden würde, wenn er Standards für bestimmte Geschäftsvorfälle entwickele, und er könne jederzeit zusätzliche Leitlinien zur Verfügung stellen, die die Ermessensentscheidungen verringern würden, die gefällt werden müssen, um die Schulden zu identifizieren, die im Rahmen des Standards betroffen sind.

Im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zwang war der Stab weiterhin der Meinung, dass in manchen Fällen die Maßnahmen, die ergriffen werden, um diesen Schritt zu vermeiden, so nachteilig sind, dass das Unternehmen keine andere Wahl hat, als die Übertragung durchzuführen. Dennoch war der Stab der Meinung, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Konsequenzen der Vermeidung von Maßnahmen nicht immer eine sachgerechte und umsetzbare Grundlage für die Bestimmung ist, ob das Unternehmen praktisch die Möglichkeit hat, eine Übertragung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übertragung oder von deren Vermeidung (oder von beiden Maßnahmen) Preisschwankungen unterworfen sind. Der Stab hielt weiterhin fest, dass die Faktoren, die berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob ein Unternehmen die praktische Möglichkeit hat, eine Übertragung zu vermeiden, von der Art des betrachteten Geschäftsvorfalls abhängen sollte.

Die Analyse des Stabs legte nahe, dass keine Notwendigkeit besteht, den Entwurf des Rahmenkonzepts hinsichtlich anderer Bedenken zu überarbeiten, die von Stellungnehmenden erhoben wurden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, das Kriterium der praktischen Unmöglichkeit der Vermeidung zu verfeinern und zu besagen, dass Folgendes notwendig sei, um zu dem Schluss zu kommen, dass ein Unternehmen keine praktische Möglichkeit habe, die Übertragung zu vermeiden:

  • (a) die berücksichtigten Faktoren sollten von der Art des Geschäftsvorfalls, der betrachtet wird; und
  • (b) es würde nicht ausreichen, dass die Unternehmensführung die Übertragung auszuführen beabsichtigt oder dass diese wahrscheinlich ist.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

Die Unterstützung für die Empfehlungen des Stabs war überwältigend. Eine Boardmitglieder merkten an, dass die vorgeschlagene Schwelle 'wenn alle Vermeidungsmaßnahmen deutlich nachteiligere Auswirkungen haben würden als die Übertragung selbst' die richtige Balance habe für die Beurteilung der Schuld. Obwohl zwei Boardmitglieder nach bestimmten Aspekten fragten, betonten beide, dass sie mit dem Vorschlag des Stabs leben könnten.

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass der Ausdruck 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' ersetzt werden sollte durch 'keine realistische Alternative'. Die Bedenken dieses Boardmitglieds entzündeten sich an Fällen, in denen es keine bindende Verpflichtung gibt, eine bestimmte Handlung durchzuführen - zitiert wurde die Verlängerung eines Leasingverhältnisses als Beispiel, bei dem die Vertragsbedingungen und wirtschaftlichen Bedingungen so sind, dass das Unternehmen keine realistische Alternative zur Verlängerung des Verhältnisses hat (wodurch die Definition einer Schuld erfüllt ist), aber die praktische Möglichkeit hätte, die Verlängerung zu vermeiden, weil es rechtlich nicht dazu verpflichtet ist.    Daher sei nach Meinung dieses Boardmitglieds der Ausdruck 'keine realistische Alternative' eine bessere Beschreibung von Szenarien, bei denen der Board davon ausginge, dass eine Schuld angesetzt wird.

Ein anderes Boardmitglied hegte Bedenken, dass es Spannungen zwischen dem Kriterium 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' und der Position geben könnte, die der Board im Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital erreicht hat. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass die Anwendung des Konzepts 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' zu einer anderen führen könnte als im EK/FK-Projekt. Außerdem biete das Rahmenkonzept keine konkreten Leitlinien für den Board für künftige Standardsetzung, wenn das Kriterium 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' in Erwägung gezogen würde. Des Weiteren fragte dieses Boardmitglied, ob das Konzept auch auf andere als rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen anzuwenden sei. Der Stab antwortete, dass das Konzept auch Verpflichtungen abdecke wie beispielsweise faktische Verpflichtungen. Ziel des Vorschlags sei, von der strikten IFRIC-21-Formel wegzukommen, wann eine Schuld anzusetzen sei.

Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — Reduzierung des Risikos weiterer Änderungen

Agendapapier 10D

Hintergrund

In diesem Papier wurden Verfeinerungen des Entwurfs zum Rahmenkonzept erörtert, die das Risiko vermindern, dass Konzepte in das Rahmenkonzept aufgenommen werden, die in Zukunft ggf. zu ändern sind, weil bestimmte Entscheidungen im Projekt zu Eigen- und Fremdkapital hinsichtlich der Klassifizierung von Finanzinstrumenten gefällt werden.

Analyse des Stabs

Der Stab hat die folgenden Textziffern im Rahmenkonzeptentwurf identifiziert, die sich auf die Klassifizierung von Ansprüchen als Eigen- oder Fremdkapital beziehen:

  • (a) In Textziffer 4.33(b) heißt es, dass, wenn ein Unternehmen einen Abschluss auf Grund der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt, es die praktische Möglichkeit hat, Übertragungen zu vermeiden, die bei Liquidation oder Aufgabe der Handelstätigkeit fällig würden. Diese Aussage legt nahe, dass jeglicher gegenwärtiger Anspruch, der nur bei Liquidation zu erfüllen ist, einen Eigenkapitalanspruch darstellt, was nicht mit dem Gamma-Ansatz im Einklang steht, nach dem ein Anspruch, nur bei Liquidation einen Betrag zu übertragen, als Schuld klassifiziert wird, wenn der Betrag unabhängig von den wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens ist.
  • (b) In Textziffer 4.30 wird besagt, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, eigene Eigenkapitalansprüche an eine dritte Partei zu übertragen, keine Verpflichtung darstellt, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen. Diese Aussage scheint nahezulegen, dass eine Verpflichtung eines Unternehmens, eigenen Eigenkapitaltitel zu übertragen, niemals eine Schuld darstellt (selbst wenn die Verpflichtung beinhaltet, eine variable Anzahl von Eigenkapitaltiteln zu übertragen), was nicht im Einklang mit bestehenden IFRS-Vorschriften steht.
  • (c) In Textziffer 4.31 heißt es, dass ein Unternehmen die gegenwärtige Verpflichtung hat, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen, wenn (a) das Unternehmen keine praktische Möglichkeit hat, die Übertragung zu vermeiden, und (b) die Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen entstanden ist. Der Stab weist darauf hin, dass der Zweck dieser Textziffer ist, dabei zu helfen, zu identifizieren, wann ein Anspruch, der die Definition einer Schuld erfüllt, entsteht. Allerdings hegt der Stab Bedenken, dass diese Aussage dahingehend interpretiert werden könnte, dass jeder Anspruch, der die zwei Kriterien erfüllt, als Schuld anzusehen ist und kein Eigenkapitalanspruch sein kann.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, den Entwurf des neuen Rahmenkonzepts zu ändern, um die oben genannten Uneinheitlichkeiten zu beseitigen. Die vorgeschlagenen Formulierungen sind im Anhang des Agendapapiers enthalten.

Erörterung durch den Board

Alle Boardmitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus.

Ein Boardmitglied fragte nach der Klassifizierung eines hypothetischen Instruments unter den unter (a) oben genannten Umständen. Dies wurde von einem anderen Boardmitglied aufgefangen, das den im Rahmen des Projekts zu EK und FK derzeit entwickelten Gammaansatz erläuterte und wie dieser auf das Szenario anzuwenden sei, das das erste Boardmitglied aufgebracht hatte.

Definition von Schulden und unterstützende Konzepte — sonstige Themen

Agendapapier 10E

Hintergrund

In diesem Papier wurden die Rückmeldungen zu folgenden Sachverhalten erörtert:

  1. Interpretation von "als Ergebnis zurückliegender Ereignisse". In den Stellungnahmen wurde festgehalten, dass es schwierig sei, das Konzept anzuwenden, dass "das Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen erhalten oder Tätigkeiten ausgeführt hat, die den Umfang der bestehenden Verpflichtung bestimmt", wenn bestimmt werden soll, was das Ereignis ist, das das zurückliegende Ereignis ausmacht.
  2. Besteht der Bedarf nach beiden Ausdrücken, "gegenwärtig" und "als Ergebnis zurückliegender Ereignisse" in den Definitionen von Vermögenswerten und Schulden? In den Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, entweder den einen oder den anderen Ausdruck in den Definitionen wegzulassen, weil dies redundant sei - eine "gegenwärtige" Verpflichtung (oder wirtschaftliche Ressource) sei immer das Ergebnis zurückliegender Ereignisse.
  3. Einführung des Konzepts eines "gegenwärtigen Anspruchs" in die Definition einer Schuld. Im Rahmenkonzeptentwurf heißt es, dass die Zielsetzung von Mehrzweckberichterstattung darin besteht, "Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen und die Ansprüche gegenüber der Berichtseinheit" zu bieten. Einige Stellungnehmende zeigten sich besorgt, dass bei alleinigem Verweis auf Ansprüche (im Gegensatz zu gegenwärtigen Ansprüchen) das Kriterium der unmöglichen Vermeidbarkeit so gelesen werden könnte, dass es auch Posten umfasst, die nicht gegenwärtige Verpflichtungen darstellen. Dies wären bspw. künftige Vermögenswerterhaltungskosten, künftige Gehaltszahlungen und künftige Verluste aus operativer Tätigkeit.
  4. Korrespondenz zwischen Vermögenswerten und Schulden. Einige Stellungnehmende fragten, ob das Konzept in den Textziffern 4.25 und 4.26 des Rahmenkonzepts, dass bei Vorliegen einer Schuld bei einer Partei immer eine andere Partei einen Vermögenswert habe, immer gelte. Sie schlugen vor, diese Aussage aus dem Rahmenkonzept zu streichen.
  5. Einführung des Konzepts der Geschäftsvorfälle ohne Gegenleistung. In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass in das Rahmenkonzept bestimmte Konzepte aufgenommen werden sollten, mit denen insbesondere Geschäftsvorfälle ohne Gegenleistung wie bspw. Schenkungen und Ertagsteuern adressiert werden.
  6. Konzepte zur Unsicherheit des Bestehens. Rückmeldungen haben ergeben, dass es unter bestimmten Umständen Schwierigkeiten gibt, zu beurteilen, ob eine Schuld besteht und wenn, welcher Art sie ist.

Empfehlung des Stabs

Sachverhalt 1

Der Stab empfahl, dass zwecks Klarstellung der Bedeutung von "als Ergebnis zurückliegender Ereignisse" in der Definition einer Schuld das Rahmenkonzept wie folgt geändert wird:

  • (a) Verweis auf eine Tätigkeit des Unternehmens "die die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource bedingen kann oder wird, die sonst nicht übertragen werden müsste" anstelle von einer Tätigkeit "die den Umfang bestimmt", zu dem eine Verpflichtung des Unternehmens vorliegt (wie ursprünglich im Entwurf vorgeschlagen).
  • (b) Klarstellung, dass die Inkraftsetzung eines Gesetzes (oder die Einführung anderer Durchsetzungsmechanismen, politischen Entscheidungen oder -praxis, oder die Veröffentlichung einer Verlautbarung) selbst nicht ausreichend ist, um zu einer gegenwärtigen Verpflichtung bei einem Unternehmen zu führen. Das Unternehmen muss eine Aktivität ausgeführt haben, auf die ein gegenwärtiges Gesetz (oder anderer Durchsetzungsmechanismus, politische Entscheidung oder -praxis, oder die Veröffentlichung einer Verlautbarung) anzuwenden ist.

Sachverhalt 6

Der Stab schlug vor, dass die Erörterung hinsichtlich der Unsicherheit des Bestehens im Rahmenkonzept wie folgt aufgeteilt werden sollte:

  • (a) die Erörterung, wie Unsicherheit des Bestehens entsteht, sollte zu den Konzepten zur Identifizierung von Vermögenswerten und Schulden verschoben werden (Kapitel 4);
  • (b) die Erörterung der Auswirkungen von Unsicherheit des Bestehens sollte bei den Konzepten für den Ansatz verbleiben (Kapitel 5).

Der Stab empfahl vor dem Hintergrund der durchgeführten Analyse, dass in Bezug auf die anderen Sachverhalte keine  Änderungen vorgenommen werden. Argumentiert wurde, dass die Sachverhalte schon zuvor erörtert wurden, wenige Stellungnehmende den Sachverhalt aufgebracht haben oder die Stellungnehmenden keine neuen Argumente geliefert haben, die die Analyse in der Grundlage für Schlussfolgerungen hinterfragen würden.

Erörterung durch den Board

Sachverhalt 1

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, forderte aber, dass Textziffer 4.36 neu formulierte wird, sodass sie zur Grundlage für die Prinzipien wird, die auf bestimmte Geschäftsvorfälle anzuwenden sind, und nicht versucht wird, bestimmte Tatsachenmuster zu adressieren.

Ein Boardmitglied fragte, wie die überarbeiteten Formulierungen auf preisregulierte Geschäftsvorfälle anzuwenden wären. Der Stab erwiderte, dass dies in einem separaten Projekt adressiert werden müsse.

Zwei weitere Boardmitglieder hegten Bedenken, dass die Neuformulierungen immer noch Leute zu der Schlussfolgerung verleiten können, dass jetzt eine Schuld besteht (und diese nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht). Beide zitierten das Beispiel des Rauchgasfilters (Beispiel 2.7 im Agendapapier 10F). Beide sagten, dass das Inkrafttretens des Gesetzes dazu führen könnte, dass 'das Unternehmen ggf. eine Ressource zu übertragen hat' (auf Grundlage der vorgeschlagenen Formulierungen) und dass dies im Zusammenwirken mit 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' im Zusammenhang mit der Schließung des Unternehmens als Alternative eine Schuld anzusetzen hat. Sie fragten, was in diesem Fall das zurückliegende Ereignis wäre - bestände es darin, eine Fabrik zu haben und diese zu betreiben? Oder sei es die Verabschiedung von neuen Gesetzen? Der Stab antwortete, dass das Besitzen der Fabrik nicht das zurückliegende Ereignis sei. Vielmehr sei es die Inkraftsetzung des Gesetzes gekoppelt mit der Betreibung der Fabrik nach dem festgesetzten künftigen Zeitpunkt, die das zurückliegende Ereignis ausmache. Zu jedem Zeitpunkt müsse es (i) ein zurückliegendes Ereignis und (ii) keine praktische Möglichkeit, eine Übertragung von Ressourcen zu vermeiden, geben, damit eine Schuld vorliege. Der Stab stimmte zu, dass es im Beispiel des Rauchgasfilters keine praktische Möglichkeit gebe, die Installation der Filter oder die Zahlung einer Strafe zu vermeiden, was entweder zu einem Austausch oder der Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource führen würde. Allerdings seien es noch sechs Monate, bevor das Gesetz in Kraft trete. In diesem Fall liege keine Schuld vor, und der Schwerpunkt liege auf der vorgeschlagenen Neuformulierung in Bezug auf die Übertragung einer Ressource, die andernfalls nicht zu übertragen wäre. Bis zum Jahresende hatte das Unternehmen nichts getan, was es verpflichten würde, wirtschaftliche Ressourcen zu übertragen, die es andernfalls nicht übertragen hätte (sei es die Installierung der Filter oder die Fabrik über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hinaus ohne Filter zu betreiben). Der Stab stellte dies in den Gegensatz zu einem hypothetischen Fall, in dem allen Stromversorgern eine Steuer auferlegt wird, die sich allein darauf begründet, dass es sich um Stromversorger handelt, und bei der diese nichts Zusätzliches tun würden. In diesem Fall läge eine gegenwärtige Verpflichtung vor.

Sachverhalte 2 bis 5

Alle Boardmitglieder stimmten zu, dass in Bezug auf diese Sachverhalte keine Änderungen vorgenommen werden sollten.

Dennoch lehnte in Bezug auf Sachverhalt 5 ein Boardmitglied die Anmerkung des Stabs ab, dass die Konzepte, die im Projekt zum Rahmenkonzept entwickelt werden, gleicherweise für auf Austausch wie für nicht auf Austausch beruhende Geschäftsvorfälle anwendbar seien. Dieses Boardmitglied schlug vor, dass das Konzept des nicht auf Austausch beruhenden Geschäftsvorfalls in Zukunft weiter untersucht wird, damit der Board die geschäftsvorfälle sachgerecht abdecken kann.

Sachverhalt 6

Alle Boardmitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus.

Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen am Rahmenkonzept auf Ersteller

Agendapapier 10G

Hintergrund

Der Board hat den Entwurf Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept im Mai 2015 herausgegeben und darin vorgeschlagen, die Verweise auf das gegenwärtige Rahmenkonzept in Standards durch Verweise auf das neue Rahmenkonzept, das als Ergebnis des Rahmenkonzeptentwurfs entsteht, zu ersetzen. Da in IAS 8.11 vorgeschrieben ist, dass Unternehmen unter bestimmten Umständen ihre Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Bezug auf das Rahmenkonzept zu entwickeln haben, wird in diesem Papier der Bedeutung der Auswirkungen der Ersetzung der Verweise nachgegangen, die sich ergeben, wenn Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach IAS 8.11 unter Bezug auf das Rahmenkonzept entwickelt wurden.

Der Stab hat den Board um Rückmeldungen zu den durchgeführten Untersuchungen gebeten, aber nicht um Entscheidungen.

Analyse des Stabs

Die Analyse des Stabs legte nahe, dass die vorgeschlagene Ersetzung der Verweise in IAS 8 vermutlich wenig Auswirkungen auf die bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Erstellern haben werden, weil Folgendes gilt:

  • (a) es ist selten, dass Ersteller Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden qua Rückgriff auf das Rahmenkonzept entwickeln; und
  • (b) in einigen Bereichen werden die überarbeiteten Konzepte zu Ergebnissen führen, die den bestehenden Konzepten ähneln.

Erörterung durch den Board

Bei dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass bei künftigen Einbindungsveranstaltungen die Stellungnehmenden angeregt werden sollten, die Definitionen der Elemente und die Prinzipien für den Ansatz und die Bewertung gemeinsam zu erwägen und nicht jeweils separat, weil Letzteres dazu führen könnte, dass nicht dem Zusammenhang entsprechenden Kommentare gemacht würden.

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob im Kontext von IAS 8.12 das vorgeschlagene überarbeitete Rahmenkonzept noch als ähnlich dem nach US-GAAP angesehen würde. Ein weiteres Boardmitglied antwortete, dass aus der Tatsachen, dass der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass das vorgeschlagene Rahmenkonzept nicht übermäßig verändert sei, und dass das gegenwärtige Rahmenkonzept als dem unter US-GAAP dem grunde nach im Einklang stehend betrachtet werde, die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, dass das vorgeschlagene überarbeitete Rahmenkonzept dem unter US-GAAP ähnlich sei.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass der Stab in einem separaten Projekt weiter das Zusammenwirken von den Ausnahmen vom Anwendungsbereich in jedem Standard und IAS 8 untersuchen sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds dass die fehlende Aussage eines Standards, dass eine bestimmte Transaktion in seinen Anwendungsbereich falle, bedeute, dass der Standard nicht auf diese Transaktion anzuwenden sei. Aus den erhaltenen Rückmeldungen scheine aber hervorzugehen, dass einige Anwender genau dies dächten, wenn sie IAS 8 anwenden, um Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu entwickeln.

Zugehörige Themen

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