Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Agendapapier 5

Der Zweck dieser Sitzung war, die Erörterungen im Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fortzusetzen. Der Stab hat die folgenden Papiere vorgestellt:

  • (a) Zusammenfassung der Erörterungen bisher
  • (b) Ausnahmen in IAS 32.16A-16D

Der Board wurde um Anmerkungen zu den Analysen des Stabs und dessen Empfehlungen gebeten.

Zusammenfassung der Erörterungen bisher

Agendapapier 5A

Rückblick

Die Forschungsphase dieses Projekts dient der Evaluierung verschiedener Möglichkeiten, die Klassifizierung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die zugehörigen Ausweis- und Abgabevorschriften zu verbessern.

Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen.

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden. Im Oktober 2016 entschied der Board vorläufig, dass wirtschaftlicher Zwang, der die Entscheidung beeinflussen könnte, nicht berücksichtigt werden sollte, wenn Ansprüche, die dem Emittenten das Recht geben, zwischen zwei Erfüllungsformen zu wählen, als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert werden.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse nach den drei Ansätzen für einige einfache Instrumente.

Ausnahmen in IAS 32.16A-16D

Agendapapier 5B

Hintergrund

In diesem Papier wird der Überlegung nachgegangen, ob die Ausnahmen in IAS 32.16A und 16B (sowie 16C und 16D) (die Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente) vor dem Hintergrund der Klassifizierungs- und Ausweisvorschriften des Gamma-Ansatzes beibehalten werden sollten.

Analyse des Stabs

Möglichkeit 1 – Streichung der Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente

Nach dem Gammaansatz ist ein Anspruch als Schuld zu klassifizieren, wenn (i) er von einem Unternehmen erfordert, eine wirtschaftliche Ressource zu einem bestimmten Zeitpunkt, der nicht der Liquidation entspricht, zu übertragen, und (ii) der Betrag nicht ausschließlich vom Residualwert abhängt. Daher würden kündbare Instrumente, die in IAS 32.16A und 16B behandelt werden, die Definition einer Schuld nach dem Gamma-Ansatz erfüllen, weil sie dem Emittenten zu jedem Zeitpunkt vor der Liquidation im Austausch gegen wirtschaftliche Ressourcen zurückgegeben werden können. Des Weiteren können solche Instrumente eventuell nicht für einen separaten Ausweis nach dem Gamma-Ansatz qualifizieren, weil in IAS 32.16A(e) nur vorgeschrieben wird, dass der Erfüllungsbetrag einen solchen Instruments bedeutend von den wesentlichen Treibern des Residualwerts abhängen muss, während nach dem Gamma-Ansatz für den separaten Ausweis erforderlich ist, dass der Erfüllungsbetrag ausschließlich vom Residualbetrag abhängt.

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass mit dem Gamma-Ansatz nur einige, aber nicht alle Bedenken adressiert werden, die ursprünglich zur Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente führten.

Die obige Analyse würde ebenso auf Instrumente zutreffen, die unter IAS 32.16C und 16D fallen.

Möglichkeit 2 – Beibehaltung der Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente

Die Beibehaltung der Ausnahmen würde natürlich dafür sorgen, dass die Bedenken adressiert werden, die ursprünglich zur Einräumung der Ausnahmen führten. Darüber hinaus würde der Stab empfehlen, die zugehörigen Angabevorschriften in IAS 1.136A beizubehalten, in denen einige der Mängel der Ausnahmen adressiert werden, und die Angabevorschriften in IAS 1 auf Instrumente auszudehnen, die unter IAS 32.16C und 16D fallen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab fragte den Board, ob er in Bezug auf die Streichung oder Beibehaltung der Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente irgendwelche Vorlieben hat. Der Stab empfahl außerdem, dass im geplanten Diskussionspapier die Anwender über das Vorherrschen der Anwendung der Ausnahmen in Bezug auf kündbare Instrumente in der Praxis befragt werden.

Erörterung durch den Board

Der Board entscheid vorläufig, die Ausnahme in Bezug auf kündbare Instrumente beizubehalten, fordert aber, dass in das Diskussionspapier eine entsprechende Konsultation aufgenommen wird.

Der Board startete in die Erörterung mit unterschiedlichen Ansichten dazu, ob die Ausnahme beibehalten werden soll und ob eine Konsultation dazu erforderlich ist. Die Diskussion entwickelte sich etwa wie folgt:

Vor dem Hintergrund der vorläufigen Entscheidung, dass Gamma der vorgezogene vorgeschlagene Ansatz für die Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital ist, sollten im Diskussionspapier alle Vorzüge und Nachteile umfassend dargestellt und festgehalten werden, dass Gamma zwar eine Reihe von Problemen lösen könnte, die der Board in der Vergangenheit identifiziert hat, aber eben nicht alle, und dazu gehöre auch das Problem mit der Ausnahme in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente. Daher sollten die Anwender gefragt werden, ob eine Ausnahme in diesem Fall erforderlich wäre, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Dagegen müsse allerdings angeführt werden, dass ein jegliches (gutes) neues Modell so wenig wie möglich Ausnahmen aufweisen sollte. Es wurde allerdings auch wieder festgehalten, dass das Ziel des Projekts zu EK/FK nicht sei, die grundlegenden Aspekte von IAS 32 zu überarbeiten, sondern es gehe darum, die bereits in IAS 32 bestehenden gelten, und dabei praktische Probleme zu adressieren. Die Streichung der Ausnahme in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente würde mit keinem dieser Ziele im Einklang stehen. Da bekannt ist, dass die Ausnahme in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente in bestimmten Rechtskreisen (Deutschland) weit verbreitete Anwendung findet, sei es überflüssig und wenig effizient, diesen Sachverhalt erneut zur Konsultation zu stellen, wenn die Anwender vor nicht allzu langer Zeit bereits so viele Ressourcen darauf verwendet haben und der Board der Meinung ist, dass jeglicher vorläufige Vorschlag, die Ausnahme zu streichen, auf erbitterten Widerstand stoßen wird und zu unnötiger Unruhe und Aufregung der Betroffenen führen würde. Da die Ausnahme in Bezug auf kündbare Finanzinstrumente eine bereits fertige Lösung für die identifizierten Sachverhalte darstellt, wurde vorgeschlagen, dass sie beibehalten wird.

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