Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick

Agendapapier 9

Bei der Boardsitzung im Dezember 2016 stellte der Stab einen Überblick über das vorgeschlagene neue Rechnungslegungsmodell für preisregulierte Geschäftsvorfälle vor. Der Zweck dieser Sitzung liegt darin, eine detailliertere Analyse verschiedener Aspekte des vorgeschlagenen Modells vorzustellen. Die folgenden Themen sollen bei dieser Sitzung erörtert werden:

  • Allgemeiner Ansatz des Modells (Agendapapier 9A)
  • Anwendungsbereich des Modells (Agendapapier 9B)
  • Ansatz von regulatorischen Abgrenzungsposten (Agendapapier 9C)

Außerdem enthält Agendapapier 9D mehrere Beispiele, in denen die Anwendung der in Agendapapier 9C beschriebenen Ansatzkriterien dargestellt wird.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells.

Die Erörterung der folgenden Themen ist vom Stab in künftigen Sitzungen des Board geplant: (a) Bewertung, Wertminderung und Ausbuchung; (b) Ausweis und Angaben; (c) Wechselwirkungen mit anderen Standards; (d) Beurteilung, ob das Modell mit dem überarbeiteten Rahmenkonzept im Einklang steht; (e) Vergleich mit dem entsprechenden Standard des FASB: Topic 980 Regulated Operations; (f) Übergangsbestimmungen und Rücknahme von IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten; und (g) ob das nächste Konsultationsdokument als ein Standardentwurf oder ein zweites Diskussionspapier veröffentlicht werden sollte (das erste Diskussionspapier zu diesem Thema wurde im September 2014 veröffentlicht).

Allgemeiner Ansatz des Modells

Agendapapier 9A

Hintergrund

Dieses Agendapapier fasst das dem Modell zu Grunde liegende Prinzip und den allgemeinen Ansatz des Modells zusammen. (Für einen Überblick der wesentlichen Merkmale des Modells, siehe Agendapapier 9 zur IASB-Sitzung im Dezember 2016).

Analyse des Stabs

Bei der Entwicklung des Kernprinzips und des allgemeinen Ansatzes des Modells hat der Stab die in IFRS 15 enthaltenen Prinzipien angewandt und die jüngsten Überlegungen des Board zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts berücksichtigt.

Dies ist als Reaktion auf Anfragen aus der Öffentlichkeit erfolgt, dass das vorgeschlagene Rechnungslegungsmodell die folgenden Anforderungen erfüllen sollte:

  1. Ansatz von regulatorischen Abgrenzungsposten nur dann, wenn die regulatorischen Anpassungen die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen von Vermögenswerten und Schulden erfüllen;
  2. Anwendung der Prinzipien in IFRS 15 als Grundlage für ein prinzipienbasiertes Rahmenkonzept hinsichtlich des Ansatzes von regulatorischen Anpassungen; und
  3. Zurverfügungstellung von transparenten und verständlichen Informationen über die Auswirkungen der Einflussnahme des Preisregulierers auf die finanzielle Lage, die Leistung und die Zahlungsströme des Unternehmens.

Der Stab betont im Verlaufe des Agendapapiers, dass es die dem Unternehmen auferlegten preisregulierenden Mechanismen und der Kundenstamm sind, die die Basis für das Entstehen von regulatorischen Abgrenzungsposten sind.

  • Der verwendete Begriff des Kundenstamms (customer base) bedeutet, dass die Kunden des Unternehmens als eine Einheit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Unternehmens nicht durch individuelle Kunden beeinflusst werden, die zum Kundenstamm hinzukommen oder diesen verlassen. Die Möglichkeit, beim bestehenden Kundenstamm einheitliche regulatorische Anpassungen anzuwenden, stellt das Recht des Unternehmens sicher, höhere Preise zu verlangen bzw. stellt die Verpflichtung des Unternehmens sicher, in Zukunft einen niedrigeren Preis zu berechnen.
  • Zu Beginn der regulatorischen Vereinbarung, stellt diese ein schwebendes Geschäft dar, da weder das Unternehmen noch der Kundenstamm geleistet hat und folglich sollte kein regulatorischer Abgrenzungsposten angesetzt werden.
  • Sobald entweder der Kundenstamm oder das Unternehmen mit der Leistung begonnen haben, wird jedes Ungleichgewicht zwischen dem aktuellen Preis und den erbrachten Leistungen durch den preisregulierenden Mechanismus angepasst. Ein solches Ungleichgewicht könnte bspw. daraus resultieren, dass das Unternehmen bestimmte Leistungsziele nicht einhält oder dass der Verbrauch von den Erwartungen abweicht.
  • Wenn ein Leistungsungleichgewicht besteht, handelt es sich nicht mehr um ein schwebendes Geschäft und ein regulatorischer Abgrenzungsposten ist anzusetzen. Auf der Aktivseite stellt er das Recht des Unternehmens dar, für bereits erbrachte Leistungen abgegolten zu werden. Auf der Passivseite stellt er die Verpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Kundenstamm dar, für die es keine Vergütung gibt. In jedem Fall erfolgt die Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Der Stab vertritt die Ansicht, dass dieser Ansatz mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld übereinstimmt. Entsprechendes gilt für das Kernprinzip in IFRS 15.

Der Stab analysierte des Weiteren, ob ein preisreguliertes Unternehmen die Regelungen in anderen Standards (einschließlich IFRS 15) vor Anwendung des Modells unverändert anwenden sollte. Der Stab kam dabei zu dem Schluss, dass die durch die regulatorische Vereinbarung entstehenden Rechte und Pflichten zwar die gegenüber einzelnen Kunden bestehenden vertraglichen Rechte und Pflichten ergänzen, dass sie sich aber von diesen unterscheiden und Gegenstand abweichender Risiken sind. Folglich sei eine getrennte Berichterstattung ihres Verhältnisses zueinander vorzuziehen, da dies die Vergleichbarkeit der Berichterstattung von preisregulierten Unternehmen vereinfache, die Gegenstand unterschiedlicher Ausprägungen von Preisregulierung sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab wird den Board dazu befragen, ob er mit dem vorgeschlagenen Ansatz einverstanden ist.

Erörterung durch den Board

Abgesehen von einem Board-Mitglied stimmte der IASB der grundsätzlichen Richtung des Modells zu. Die Diskussion hatte insbesondere die Frage zum Inhalt, in welcher Weise sich der Kundenstamm in einem preisregulierten Rahmen von einem Kundenstamm ohne Preisregulierung unterscheidet. Auch ohne Preisregulierung könnten bestimmte Unternehmen einen gleichbleibenden Kundenstamm haben, so dass auf Vergangenheitsereignissen basierende Umsatzanpassungen an künftige Kunden weitergegeben werden könnten. Die meisten Board-Mitglieder sahen den entscheidenden Unterschied darin, dass im Falle der Preisregulierung eine Drei-Parteien-Vereinbarung existiere, nämlich zwischen dem Regulator, dem leistenden Unternehmen und dem Kundenstamm, wobei diese Vereinbarung die drei Parteien an künftige Preisanpassungen vertraglich binde. Ohne diese Vereinbarung hat ein nicht preisreguliertes Unternehmen kein durchsetzbares Recht bzw. keine durchsetzbare Verpflichtung, auf der Grundlage von Vergangenheitsereignissen künftige Preise anzupassen (und genau dies führt zum bilanziellen Ansatz von regulatorischen Abgrenzungsposten).

Des Weiteren diskutierte der Board, was die preisregulierten Leistungen umfassen - bestehen diese bspw. nur in der Lieferung von Elektrizität oder umfassen sie noch etwas darüber hinaus, bspw. die Reparatur von Vermögenswerten (da künftige Preise dahingehend angepasst werden könnten, um das Unternehmen für die entsprechenden Aufwendungen zu entschädigen)? Stellt die Reparatur von Vermögenswerten eine Leistungsverpflichtung dar, die von der Lieferung von Elektrizität getrennt werden muss? Der Stab wird diese Aspekte weiter untersuchen.

Der Stab wird sich darüber hinaus damit befassen, wie das dem Modell zu Grunde liegende Prinzip geschärft und vereinfacht und wie die Unsicherheit künftiger Umsatzanpassungen in das Modell integriert werden könnte.

Anwendungsbereich des Modells

Agendapapier 9B

Hintergrund

Dieses Agendapapier diskutiert den Anwendungsbereich des Modells.

Analyse des Stabs

Gemäß der Argumentation des Stabs besteht ein Eckpfeiler des Modells darin, dass aus einer regulatorischen Vereinbarung Rechte und Pflichten für ein Unternehmen resultieren, die von Rechten und Pflichten unterscheidbar sind, die ein nicht preisreguliertes Unternehmen hat. Ohne einen solchen preisfestlegenden Mechanismus wären die Unternehmen frei, Preise und Leistungsspezifikationen individuell mit den Kunden zu verhandeln. Der Anwendungsbereich des Modells sollte daher nur Unternehmen umfassen, die einem formalen Preisregulierungsrahmen unterworfen sind, der sowohl für die Unternehmen als auch für den Preisregulator bindend sind. Unternehmen, die selbstregulierend handeln können, d.h. die Preise und Leistungspezifikationen für die von ihnen zu erbringenden Leistungen modifizieren können, sind hingegen nicht ausreichend von Unternehmen unterscheidbar, die keiner Preisregulierung unterworfen sind und fallen daher nicht in den Awendungsbereich des Modells.

Der Stab führt weiter aus, dass der preisregulierende Mechanismus dem Unternehmen eindeutig Rechte und Pflichten auferlegen muss, Preise anzupassen, um Leistungsungleichgewichte zwischen Unternehmen und Kundenstamm auszugleichen. Dies ist erforderlich, um bspw. Marktregulierungen aus dem Anwendungsbereich auszuschließen, die lediglich in einer Preisobergrenze für das Unternehmen resultieren, nicht aber zu Rechten und Pflichten führen. Auf Basis dieser Überlegungen hat der Stab Merkmale herausgearbeitet, die ein preisregulierender Mechanismus erfüllen muss (siehe unten unter b)).

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfiehlt, dass die Anwendung des Modells Folgendes voraussetzt:

  1. Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens muss einem formalen Preisregulierungsrahmen unterworfen sein, der sowohl für das Unternehmen als auch für den Preisregulator bindend ist; und
  2. der Preisregulierungsrahmen muss einen Preisfestlegungsmechanismus enthalten, der:
    1. festlegt, wie der regulierte Preis berechnet wird;
    2. identifiziert, in welcher Weise der Preis die regulatorischen Verpflichtungen des Unternehmens erfüllt; und
    3. den künftigen regulierten Preis anpasst, um Leistungsungleichgewichte zwischen Unternehmen und Kundenstamm auszugleichen.

Erörterung durch den Board

Mit Ausnahme von zwei Board-Mitgliedern sprach sich der Board dafür aus, mit der Entwicklung von Kriterien für den Anwendungsbereich fortzufahren, die auf Rechten und Pflichten basieren, die gegenüber dem Regulator, dem Unternehmen und dem Kundenstamm durchsetzbar sind.

Einige Board-Mitglieder schlugen vor, dass das Modell eindeutig Marktregulierung von Preisregulierung abgrenzen und dass Marktregulierung ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Modells fallen sollte. Des Weiteren diskutierte der Board, ob der Umstand, dass Kunden kaum eine andere Möglichkeit haben, als die Güter/Leistungen vom Unternehmen zu erwerben, als Kriterium für den Anwendungsbereich definiert werden sollte (anstatt nur als ein übliches Merkmal im Falle von Preisregulierung beschrieben zu werden). Verschiedene Board-Mitglieder und auch der Stab gaben diesbezüglich indes zu bedenken, dass die Anwendung dieses Kriteriums mit erheblichen Beurteilungsspielräumen behaftet wäre. So mag bspw. der preisregulierte Betreiber einer Fähre der einzige Anbieter sein, mit dem Schiff einen Fluss zu überqueren, aber potenzielle Kunden könnten auch den Zug nehmen, auch wenn dieser weitaus länger bräuchte als die Fähre. Wo wäre in diesem Beispiel die Grenzlinie zu ziehen, ob die Kunden kaum eine andere Möglichkeit haben, als die Fähre zu nehmen, um den Fluss zu überqueren? Es komme hinzu, dass dieses Merkmal im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werde, wenn der Einfluss von Unsicherheit hinsichtlich künftiger Preisanpassungen in das Modell integriert wird.

Der Stab stimmte zu, dass der Anwendungsbereich geschärft werden müsse, wenn mit der Entwicklung der allgemeinen Prinzipien fortgefahren wird (wie in Papier 9A dargelegt) und dass zu untersuchen ist, ob die Anwendung des Modells für alle Unternehmen verpflichtend sein sollte, die in seinen Anwendungsbereich fallen.

Ansatz von regulatorischen Abgrenzungsposten

Agendapapier 9C, Agendapapier 9D (Beispiele)

Hintergrund

Dieses Agendapapier analysiert die Ansatzkriterien für regulatorische Vermögenswerte und Schulden.

Analyse des Stabs

Der Stab vertritt die Ansicht, dass die Ansatzkriterien dem Modellansatz folgen und dass aus regulatorischen Anpassungen Rechte und Pflichten für das Unternehmen resultieren müssen (wie in den Agendapapieren 9A und 9B dargestellt).

Dieses Agendapapier enthält Erläuterungen des Stabs, wie Kosten hinsichtlich der Anschaffung, Herstellung oder Verbesserung von Vermögenswerten des Unternehmens zu behandeln sind. Falls diese Kosten nicht bereits durch die Anwendung anderer Standards bei den entsprechenden Vermögenswerten aktiviert wurden, sollte das Unternehmen beurteilen, ob es in der Lage ist, den Kundenstamm mit diesen Kosten im Rahmen des regulierten Preises zu belasten. Ist dies der Fall, sollten die Kosten als regulatorischer Vermögenswert angesetzt werden (mit einer entsprechenden erfolgswirksamen Anpassung). Ein solcher Vermögenswert würde dann in gleicher Weise abgeschrieben werden wie ein vertraglicher Vermögenswert gemäß IFRS 15. Der Stab ist der Meinung, dass der Ansatz eines regulatorischen Abgrenzungspostens in diesem Fall begründet ist, da ein "Ungleichgewicht" zwischen der Leistung des Unternehmens und des Kundenstamms vorliegt - das Unternehmen hat (zumindest teilweise) seine regulatorischen Verpflichtungen erfüllt (durch die Leistungserbringung unter Verwendung der neuen Vermögenswerte), aber der Kundenstamm wird hierfür erst in der Zukunft durch einen erhöhten Preis bezahlen. Entsprechendes gilt, wenn der Kundenstamm durch den regulierten Preis eine Vorauszahlung leistet, was den Ansatz einer regulatorischen Schuld beim Unternehmen zur Folge hätte. Die Schuld würde dann erfolgswirksam ausgeglichen werden, wenn das Unternehmen den neuen Vermögenswert nutzt, Leistungen gegenüber dem Kundenstamm zu erbringen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfiehlt, dass das Modell ein Unternehmen zum Ansatz eines regulatorischen Abgrenzungspostens verpflichtet, wenn:

  1. die regulatorische Anpassung Rechte oder Verpflichtungen darstellen, die sich aus dem Ausmaß ergeben, wie die Leistung des Unternehmens und des Kundenstamms voneinander abweichen;
  2. der daraus resultierende regulatorische Abgrenzungsposten nicht bereits durch die Anwendung anderer Standards als Vermögenswert oder Schuld angesetzt wurde; und
  3. es hoch wahrscheinlich ist, dass es keine signifikanten Rückgängigmachungen der bilanzierten kumulierten Kompensation geben wird.

Erörterung durch den Board

Der Board führte zu diesem Papier keine Beschlüsse herbei, sondern der Stab wurde darum gebeten, die Fragestellungen zwecks Vorbereitung weiterer Diskussionen zunächst weiter zu analysieren.

Einige Board-Mitglieder zögerten, den Ansatz von regulatorischen Abgrenzungsposten am Leistungsungleichgewicht zwischen dem Unternehmen und dem Kundenstamm festzumachen. Dies lag vor allem darin begründet, dass diesen Board-Mitglieder unklar war, worin die Leistung des Kunden bzw. des Kundenstamms genau besteht (diese Leistung müsse nicht notwendigerweise in der Bezahlung von Leistungen bestehen). Unklar sei weiterhin, wann man die Leistung aus Sicht eines einzelnen Kunden beurteilt und wann aus Sicht des Kundenstamms. Einige Board-Mitglieder griffen zudem die im Zusammenhang mit Papier 9A geäußerten Bedenken wieder auf, was genau die Leistungsverpflichtungen im Rahmen von preisregulierten Leistungen seien.

Der Board wies den Stab an, zunächst zu untersuchen, wie die Variabilität und die Unsicherheit von künftigen Preisanpassungen die Bewertung beeinflussen würde, bevor beurteilt werden könne, ob es angemessen sei, das Beschränkungs-Prinzip in IFRS 15 auf das Modell anzuwenden. Der Stab solle weiterhin untersuchen, ob ein erheblichen Nachfragerisiken unterworfenes Unternehmen im Anwendungsbereich des Modells wäre und welche Rolle, wenn überhaupt, Asymmetrien bei der Bilanzierung von regulatorischen Abgrenzungsposten spielen könnten.

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