Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Unterrichtseinheit

Agendapapier 9, Agendapapier 9A

Der Board hat das vorgeschlagene Modell für preisregulierte Aktivitäten weiter erörtert. Der Stab hat bei dieser Sitzung das folgende Papier vorstellt:

  • Bewertung regulatorischer Vermögenswerte (Agendapapier 9B)

Der Board wurde um Meinungsäußerung zur Analyse gebeten werden, aber er wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.

Agendapapier 9A bietet eine Zusammenfassung der bisherigen Erörterungen des Boards.

Bewertung regulatorischer Vermögenswerte

Agendapapier 9B

Hintergrund

In diesem Papier geht der Stab in Vorbereitung einer Bewertungsgrundlage für regulatorische Vermögenswerte einigen der Bewertungsfragen nach. Der Scherpunkt liegt auf einem Vermögenswert, der aufgrund einer Input-Kostenveränderung entsteht, also wenn einem Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen, die über die Schätzungen hinausgehen, wenn die regulatorische Vereinbarung dem Unternehmen gestattet, den in Rechnung gestellten Preis künftig zu erhöhen, um diese Kosten einzubringen. Der Stab widmet sich insbesondere der Frage, wie der Zeitwert des Geldes und das Recht, einen Gewinn zu erwirtschaften, berücksichtigt werden sollten, wenn ein regulatorischer Vermögenswert bewertet wird.

Wenn die Regulierung die Einbringung der Kosten über einen Zeitraum verschiebt, bei dem der Zeitwert des Geldes wesentlich wird, gibt die regulatorische Vereinbarung dem Unternehmen üblicherweise das Recht, einen Preis zu berechnen, der einen Ausgleich für die Auswirkungen des Aufschubs gewährt. Widergespiegelt werden dabei der Zeitwert des Geldes, die Kosten für Kapitalaufnahme und die Risiken aus den zugehörigen Cashflows. Darüber hinaus erlaubt die Regulierung einem Unternehmen oft, eine Rendite zusätzlich zum Zeitwert des Geldes zu erwirtschaften, um Investitionen in essentielle öffentliche Dienstleistungen anzuziehen.

Analyse des Stabs und Fragen an den Board

Das grundlegende Tatsachenmuster, ist der Fall eines Unternehmens dem zusätzliche 100.000 Währungseinheiten Kosten über die geschätzten Kosten für das Leisten einer preisregulierten Leistung gegenüber Kunden im Jahr 20x1 entstehen. Das Unternehmen hat das Recht, in den Jahren 20x1 bis 20x5 höhere Kosten zu berechnen, um die zusätzlichen Kosten mit 20.000 Währungseinheiten pro Jahr wieder einzuholen. Der vorherrschende Marktzinssatz beträgt 2%.

Unter Berücksichtigung der Mechanik einer Barwertberechnung wird der Barwert der künftigen Kostenbescheide den 100.000 Währungseinheiten zusätzlicher Kosten entsprechen, die 20x1 aufgetreten sind, wenn die künftigen Kostenbescheide das Unternehmen für den Zeitwert des Geldes entschädigen (also das Unternehmen 20.000 Währungseinheiten plus 2% für die ausstehenden Beträge von 20x2 bis 20x5) berechnet. In dem Papier für die Sitzung wird vorausgesetzt, dass der regulatorische Vermögenswert zuerst zum Barwert der erwarteten künftigen Cashflows angesetzt wird. Daher würde aus dem erstmaligen Ansatz des regulatorischen Vermögenswerts aus den 100.000 Währungseinheiten zusätzlicher Kosten kein Gewinn oder Verlust entstehen.

Genauso gilt, dass, wenn der Preis, der von dem Unternehmen in Rechnung gestellt wird, nicht vollständig den Zeitwert des Geldes ausgleicht, oder wenn der berechnete Preis dem Unternehmen eine Rendite über den Zeitwert des Geldes hinaus gewährt (es ist dem Unternehmen bspw. gewährt, 20.000 Währungseinheiten plus bspw. 3,5% von 20x2 bis 20x5 einzuholen), der Barwert der künftigen Kostenbescheide abgezinst mit dem marktüblichen Zinssatz weniger oder mehr als die 100.000 Währungseinheiten beträgt. Dies würde zu einem Tag 1-Gewinn oder -Verlust beim erstmaligen Ansatz des regulatorischen Vermögenswerts führen.

Die Meinung des Boards wird genau zu dieser Frage gesucht, ob dieser Tag 1-Gewinn oder -Verlust stattdessen über den Zeitraum der Einholung erfasst werden sollte. Eine weitere Frage ist, wie das Erlöserfassungsmuster bestimmt werden soll.

Beide Fragen gehen im Kern darum, welcher Zinssatz für die Abzinsung künftiger Cashflows verwendet werden soll. Der Stab schlägt vorläufig vor, die am entsprechenden Markt vorherrschenden Zinssätze zu verwenden, die die Risiken widerspiegeln, die mit den Cashflows und dem regulatorischen Umfeld zusammenhängen. Dies ist der Zinssatz, der sich theoretisch aus einer separaten Finanzierungstransaktion zu ähnlichen Bedingungen mit den Kunden des Unternehmens ergeben würde - dies steht im Einklang mit dem Ansatz in IFRS 15 für Handelsforderungen und Vertragsvermögenswerten.

Der zeitliche Anfall der vom Unternehmen erwirtschafteten Rendite hängt auch vom Grund der Rendite ab und ob die Rendite im Einklang mit den Risiken steht, denen sich Anleger in diesem speziellen preisregulierten Umfeld ausgesetzt sehen. Wenn sich die Rendite bspw. auf einen Bonus für das Überschreiten eines bestimmten Leistungsziel in einer bestimmten Periode bezieht, kann es sachgerecht sein, denn Gewinn in der Periode zu erfassen. Dies gesagt hält der Stab allerdings fest, dass es in der Praxis oft schwierig ist, eine Gesamtpreisanpassung, die Rendite, Strafen und andere Anpassungen enthält, in ihre Komponenten aufzuspalten. Der Stab wird sich diesen Aspekten bei einer künftigen Sitzung widmen.

Der Stab merkt außerdem an, dass für viele regulatorische Vermögenswerte, insbesondere für Input-Kostenveränderungen, der Zeitraum zwischen Ausgabe und Umkehrung des regulatorischen Vermögenswerts relativ kurz ist, oft nicht einmal zwei Jahre. Daher kann der Zeitwert des Geldes ggf. nicht wesentlich sein. Vor diesem Hintergrund schlägt der Stab vo, dass der Board erwägt, eine praktische Erleichterung zur Verfügung zu stellen, nach der es zulässig ist, einen regulatorischen Vermögenswert mit seinem Nominalwert zu bewerten. Dies entspricht dem Vorgehen in IFRS 15.

Nächste Schritte

Der Stab wird bei einer künftigen Sitzung andere Bewertungsfragen regulatorischer Vermögenswerte erörtern, die aus unterschiedlichen Umständen entstehen (bspw. wann Kosten für die Errichtung eines Vermögenswerts entstehen, der genutzt werden wird, um in künftigen Perioden Güter oder Leistungen in künftigen Perioden zu erbringen. Auch Bewertungsaspekte von regulatorischen Schulden sollen bei einer künftigen Sitzung erörtert werden.

Erörterung durch den Board

Abzinsung des regulatorischen Vermögenswerts

Im Allgemeinen stimmte der Board der Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes bei der Bewertung des regulatorischen Vermögenswertes zu. Dies entspricht der Handhabung in den bestehenden Standards und spiegelt die den wirtschaftlichen Hintergrund der aufgeschobenen Einholung von im Vorfeld geleisteten Zahlungen wider. Es bestand jedoch der vorläufige Konsens der Boardmitglieder, dass der Stab klären sollte, was das Wesen des regulatorischen Vermögenswertes ist, mit anderen Worten, ist er einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen, einem Vertragsvermögenswert, einer Mischung aus beidem, einer anderen Art von finanziellen Vermögenswert oder etwas völlig anderem ähnlich? Auf Grundlage des Wesens des Vermögenswertes könnte der Board dann eine angemessene Bemessungsgrundlage für den Vermögenswert festlegen, sofern er angesichts der Komplexität, die sich unter Berücksichtigung anderer Bewertungsaspekte ergeben könnte, praktische Hilfsmittel zulässt.

Erfassung eines Tag 1-Gewinns, wenn der Zinssatz den Zeitwert des Geldes ausgleicht und einen Gewinn berücksichtigt

Dieses Thema wurde ausführlich diskutiert. Es gab geteilte Auffassungen darüber, ob ein Tag 1-Gewinn erfasst werden sollte und ob es eine Symmetrie zwischen dem Erfassung eines Tag 1-Gewinns und eines Tag 1-Verlustes geben sollte (es gab keine Einwände gegen die Erfassung eines Tag 1-Verlustes). Die meisten Mitglieder würden eine symmetrische Behandlung bevorzugen.

Darüber hinaus stimmte der Board generell darin überein, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Tag 1-Gewinn erfasst werden sollte, drei Dinge zu berücksichtigen sind:

  1. Warum hat der Regulierer zugelassen, dass das Unternehmen einen höheren Tarif berechnet? Was deckt die zusätzliche Rendite ab?
  2. Hat das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen geliefert, die den höheren Tarif berechtigen? Dies ist ein ähnliches Konzept wie die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung nach IFRS 15.
  3. Was ist der sachgerechte Abzinsungssatz? Dieser sollte den Risiken angemessen sein, die von den Anlegern in diesem spezifischen preisregulierten Umfeld eingegangen werden.

Theoretisch sollten die Cashflows mit diesem Abzinsungssatz abgezinst werden, wenn die zusätzliche Rendite den Anlegern die mit dem Projekt verbundenen Risiken kompensieren soll, und es würde sich kein Tag 1-Gewinn ergeben. Wird jedoch ein angemessener Abzinsungssatz, aus welchen Gründen auch immer, verlässlich ermittelt, der niedriger als der vom Unternehmen berechnete Tarif ist, ergibt sich ein Tag 1-Gewinn. Da der Barwert mit einem Abzinsungssatz ermittelt wird, der den mit dem Vermögenswert verbundenen Risiken angemessen ist, entspricht der Barwert definitionsgemäß dem beizulegenden Zeitwert des regulatorischen Vermögenswertes. Wenn also das Unternehmen feststellt, dass der Tag 1-Gewinn sich nicht auf andere Güter oder Dienstleistungen bezieht, die es in der Zukunft zu liefern hat, sollte der Gewinn sachgerechterweise bei der erstmaligen Erfassung im Betriebsergebnis erfasst werden. Einige Vorstandsmitglieder verstanden jedoch nicht, warum es eine zusätzliche Rendite geben sollte, wenn der Tarif, den das Unternehmen berechnen darf, einen angemessenen Ausgleich (also nicht mehr und nicht weniger) für die Risiken darstellt, mit denen das Projekt verbunden ist, und es keinen Grund gibt, dem Unternehmen eine höhere Rendite zu gewähren (bspw. als Bonus für gute Leistungen). Sie bezweifelten, dass dies ein realistischer Fall sei.

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