Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 9

Hintergrund

Der Board prüft, ob Unternehmen, die in einem preisregulierten Umfeld tätig sind, Vermögenswerte und Schulden, die sich aus der Preisregulierung ergeben, ansetzen sollten. Der Board hat ein Rechnungslegungsmodell entwickelt, mit dem Informationen über diese Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt würden, die sich aus der sogenannten definierten Preisregulierung ergeben.

Im September 2014 ein entsprechendes Diskussionspapier DP/2014/2 Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen einer Preisregulierung herausgegeben, muss aber noch entscheiden, ob er ein zweites Diskussionspapier herausgibt oder einen Entwurf entwickelt.

Bei dieser Sitzung hat der Board die Empfehlungen des Stabs zur Bewertung der im Modell erfassten regulatorischen Vermögenswerte erörtert.

Hintergrund und Zusammenfassung der bisher gefällten Entscheidungen

Agendapapier 9A

Analyse des Stabs

In diesem Papier werden die Entscheidungen zusammengefasst, die der Board bereits getroffen hat, und Hintergrundinformationen zum Projekt zusammengestellt.

Bewertung

Agendapapier 9B

Analyse des Stabs

In diesem Papier werden Aspekte der Bewertung von regulatorischen Vermögenswerten beim erstmaligen Ansatz und in der Folge diskutiert.

Das Papier bezieht sich auf regulatorische Vermögenswerte, doch der Stab ist der Meinung, dass die gleiche Analyse auch für regulatorische Verbindlichkeiten gelten würde.

Hintergrund

Zunächst werden die im Rahmenkonzept beschriebenen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten und Zeitwert) und die bei der Auswahl einer Bemessungsgrundlage zu berücksichtigenden Faktoren (insbesondere Relevanz und getreue Abbildung) diskutiert.

Das Papier beschreibt dann den "Bausteinansatz", der typischerweise von den Preisregulierern verwendet wird, um den/die regulierten Preis(e) festzulegen. Bei diesem Ansatz werden (i) die Gesamtausgaben, die das Unternehmen in den regulierten Preis einbeziehen darf, und (ii) etwaige Anreizzahlungen oder Strafen identifiziert.

Regulatorische Vermögenswerte

Regulatorische Vermögenswerte sind inkrementelle Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung des Preisanpassungsmechanismus ergeben, der in der Grundlage für die Festsetzung der in der Regulierungsvereinbarung festgelegten Preise enthalten ist. Jede einzelne zeitliche Differenz führt zu einem separat identifizierbaren regulatorischen Vermögenswert, der über einen separaten, identifizierbaren und nachvollziehbaren Kapitalfluss verfügt.

Im Februar 2018 beschloss der Board vorläufig, dass das Modell die einzelnen zeitlichen Unterschiede, die diese inkrementellen Rechte und Pflichten entstehen lassen, als Buchungseinheit verwenden wird.

Regulatorische Vermögenswerte passen in keine der definierten Kategorien von Vermögenswerten, die nach denen in bestehenden IFRS bilanziert wird, so dass der Stab die Leitlinien des Rahmenkonzepts als die beste Möglichkeit betrachtet, die entscheidungsnützlichste Bewertungsgrundlage zu eruieren.

Bewertung regulatorischer Vermögenswerte

Zu den Hauptmerkmalen der vorgeschlagenen Bewertungsmethode gehören die folgenden:

  • Die Methode spiegelt Schätzungen zukünftiger Cashflows wider, die bei Bedarf aktualisiert werden. Obwohl die Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten relativ stabil und vorhersehbar sind, können sie durch verschiedene Risiken (Kreditrisiko, Nachfragerisiko und Leistungsrisiko) Schwankungen unterliegen. Infolgedessen wird die Aktualisierung der Schätzungen der künftigen Cashflows dazu beitragen, relevante Informationen zu liefern.
    Da Änderungen in der Bewertung aufgrund von Wertminderungen bereits berücksichtigt würden, wären keine gesonderten Wertminderungsprüfungen erforderlich.
  • Die Methode spiegelt die von der Regulierungsbehörde gewährten Zinsen und Renditen wider. Die Regulierer kompensieren in der Regel Unternehmen für die zeitliche Verzögerung zwischen der Transaktion oder dem Ereignis, das eine zeitliche Differenz verursacht, und der Umkehrung dieser zeitlichen Differenz durch Beträge, die den Kunden in Rechnung gestellt werden.
  • Schätzungen künftiger Cashflows sind abzuzinsen, wenn eine wesentliche Finanzierungskomponente vorliegt. Regulatorische Vermögenswerte sind Teil desselben Transaktionszyklus wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Diese Ähnlichkeiten sollten sich darin widerspiegeln, dass ihre Bewertungsgrundlage in gewissem Maße ähnlich ist.
  • Der Abzinsungssatz ist beim erstmaligen Ansatz festzulegen und bleibt danach unverändert. Auf der Grundlage der Rückmeldungen der Adressaten kam der Stab zu dem Schluss, dass die Adressaten nicht von Änderungen in der Bewertung der regulatorischen Vermögenswerte aufgrund von bloßen Änderungen des Abzinsungssatzes profitieren werden. Dies steht auch im Einklang mit der Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer wesentlichen Finanzierungskomponente.

Der Stab ist der Meinung, dass diese Cashflow-basierte Bewertungsmethode entscheidungsnützliche Informationen liefert und gleichzeitig den Bedarf an Ermessensentscheidungen und die Komplexität begrenzt, die entstehen würden, wenn Wertänderungen, die nicht aus Änderungen der Cashflows resultieren, berücksichtigt würden.

Der Stab stellt fest, dass die Methode insbesondere die Variabilität der Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten, die Wertsensitivität gegenüber Marktfaktoren und anderen Risiken sowie Inkonsistenzen und Unsicherheiten bei der Bewertung berücksichtigt.

Das Papier enthält erläuternde Beispiele für die vorgeschlagene Bewertungsmethode.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl eine Bewertung, die (i) Schätzungen künftiger Cashflows aus den regulatorischen Vermögenswerten, die gegebenenfalls aktualisiert werden, und (ii) die Abzinsung von Schätzungen künftiger Cashflows, sofern eine wesentliche Finanzierungskomponente vorliegt, widerspiegelt.

Die Schätzungen der künftigen Cashflows würden (i) die Kosten der genutzten Vermögenswerte und Betriebskosten, die bei der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen anfallen, (ii) etwaige Margen auf die Betriebskosten, die bei der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen anfallen, und (iii) etwaige Zinsen auf die angefallenen Betriebskosten oder Erträge aus den Kosten der Vermögenswerte, die bei der Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden, umfassen.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied stellte fest, dass implizit davon ausgegangen werde, dass die Bewertungsmethode angemessen sei, da die Cashflows aus den regulatorischen Vermögenswerten relativ einfach sind und das preisregulierte Unternehmen den regulatorischen Vermögenswert halten und die Cashflows im Zeitablauf vereinnahme. Unter IFRS 9 werden solche Annahmen klar angegeben, und wenn sie nicht erfüllt werden, kann das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten. Das Boardmitglied bat den Stab, Fälle zu berücksichtigen, in denen preisregulierte Unternehmen regulatorische Vermögenswerte verbriefen. Ein anderes Boardmitglied stimmte zu und fügte hinzu, dass solche Annahmen explizit sein sollten, ebenso wie die bilanziellen Auswirkungen, wenn diese Annahmen nicht erfüllt werden.

Der Board erörterte, ob das Kreditrisiko und die Einbringlichkeit von Cashflows im Modell berücksichtigt werden sollten. Ein Boardmitglied stellte fest, dass sich der vorgeschlagene Ansatz von dem Ansatz in IFRS 9 und IFRS 15 unterscheidet, bei dem die Variabilität der vertraglichen Cashflows und deren Einbringlichkeit wiederum berücksichtigt werden. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob eine gesonderte Beurteilung der Kreditwertminderung angemessen wäre, wenn der Regulierer das preisregulierte Unternehmen nicht für Kreditverluste entschädigt. Ein anderes Boardmitglied war nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, dass regulatorische Vermögenswerte nur einem Nachfragerisiko unterliegen, und ein Kreditrisiko sollte nach IFRS 15 erwogen werden, wenn eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen angesetzt wird. Der Board bat den Stab, klarzustellen, ob es sich bei den zu bewertenden Cashflows um Werte vor Berücksichtigung des Kreditrisikos handelt (d.h. die bewerteten Cashflows sind diejenigen, auf die das preisregulierte Unternehmen vertraglich Anspruch hat) oder um Werte nach Berücksichtigung des Kreditrisikos. 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass viele Regulierungssysteme heute hybrider Natur sind, da die preisregulierten Unternehmen einem gewissen Abwärts- und Aufwärtsrisiko ausgesetzt sind, und fragte, ob dies die getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen in Frage stellen würde. Darüber hinaus bat dieses Boardmitglied den Stab, dafür zu sorgen, dass alle Komponenten einer Zeitwertbewertung aus dem Rahmenkonzept gegen das vorgeschlagene Modell geprüft werden.

Ein Vorstandsmitglied war zwar nicht dagegen, befürchtete jedoch, dass die Einbeziehung von Margen bei den Betriebskosten von den Regulierungsbehörden, beispielsweise in einem inflationären Umfeld, genutzt werden könnte, um Unternehmen durch die Bereitstellung höherer Margen zur Übernahme regulierter Geschäfte anzuregen, die dann im ersten Jahr in die Bewertung des regulatorischen Vermögenswertes einbezogen würden.

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung, die Schätzungen der zukünftigen Cashflows bei Änderungen zu aktualisieren. Es wurde klargestellt, dass der Betrag der Anpassung gegen den Buchwert des bestehenden regulatorischen Vermögenswertes oder der bestehenden regulatorischen Schuld verrechnet und im Betriebsergebnis erfasst wird. Die Darstellung dieser Anpassungen im Betriebsergebnis wird zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert.

Die Boardmitglieder unterstützten auch die Empfehlung, den bei der erstmaligen Erfassung festgelegten Abzinsungssatz unverändert beizubehalten, da die Abschlussadressaten eher an den Beträgen der geschätzten Cashflows als an Wertänderungen aufgrund von Änderungen der Abzinsungssätze interessiert sind.

Ein Boardmitglied bat den Stab, Umstände zu berücksichtigen, bei denen der regulatorische Vermögenswert oder die regulatorische Verbindlichkeit aufgrund einer fehlenden bedeutenden Finanzierungskomponenten ursprünglich nicht abgezinst wird, aber sich die Umstände später beispielsweise aufgrund von Nachfragerisiken oder Änderungen im regulatorischen Umfeld änderten. Der Stab hielt fest, dass Änderungen der Abzinsungssätze und deren Auswirkungen auf die Cashflows bei der nächsten Boardsitzung im Juni diskutiert werden. Es wurde auch klargestellt, dass regulatorische Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich fallen würden, wenn der Regulierer nicht an die Bestimmungen der Regulierungsvereinbarung gebunden wäre.

Entscheidung des Boards

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, hielt aber fest, dass der Stab bestätigen sollte, ob die Schätzungen künftiger Cashflows das Kreditrisiko beinhalten oder ausschließen sollte.

Nächste Schritte

Der Board wird bei der Sitzung im Juni weitere Bewertungsaspekte des Modells erörtern, darunter die Schätzung der erwarteten Cashflows, die Identifizierung einer wesentlichen Finanzierungskomponente, Änderungen des Abzinsungssatzes und die Bewertung der regulatorischen Verbindlichkeiten.

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